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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1284/2023  
 
 
Urteil vom 16. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrügerischer Konkurs; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Juni 2022 (SB210169-O/U/as). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2022 wegen betrügerischen Konkurses zu einer bedingten Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. 
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2023 an das Bundesgericht. 
 
2.  
Das angefochtene Urteil wurde dem damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss postalischer Empfangsbestätigung am 14. Juli 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen begann gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 BGG und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG am 16. August 2022 zu laufen und endete am 14. September 2022. Die Beschwerde vom 13. November 2023 ist verspätet. 
 
3.  
 
3.1. Folglich ist zu prüfen, ob dem vom Beschwerdeführer gestellten Fristwiederherstellungsgesuch entsprochen werden kann. Er macht geltend, er habe die Beschwerdefrist nicht einhalten können, weil er aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, sich mit der Sache zu beschäftigen und einen Anwalt zu konsultieren. Die Verschlechterung seines Gesundheitszustands sei nicht vorhersehbar gewesen und liege nicht in seiner Verantwortung. Als Beilagen legt der Beschwerdeführer ärztliche "Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse" und die Plädoyernotizen betreffend die obergerichtliche Verhandlung vom 14. Juni 2022 seines damaligen Rechtsanwalts ins Recht.  
 
3.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt.  
 
3.3. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung liegt vor, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a). Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. Urteil 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen).  
 
3.4. Aus dem angefochtenen Urteil (S. 13 f.) und den eingereichten "Arbeitsunfähigkeits-Zeugnissen" geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Jahren mit gesundheitlichen - auch psychischen - Problemen zu kämpfen hat, er sich am 11. November 2021 einer Rückenoperation unterziehen musste und seither - abgesehen von einigen Monaten im Jahr 2022 - zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist. Indessen ergibt sich weder aus dem Urteil noch aus den ärztlichen Unterlagen oder den Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb er während der Dauer der Beschwerdefrist vom 16. August bis 14. September 2022 objektiv gesehen nicht in der Lage gewesen sein soll, selber oder durch eine Drittperson fristgerecht eine Beschwerde zumindest mit minimaler Begründung einzureichen; dies umso weniger, als ihm im Zeitpunkt der laufenden Beschwerdefrist (ab dem 5. September 2022) lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert wurde, ein weiterer Beleg für den Rest der Beschwerdefrist fehlt und zudem unklar bleibt, weshalb genau eine volle bzw. teilweise Arbeitsunfähigkeit bestanden hat bzw. besteht. Gründe, welche Hand für eine Fristwiederherstellung bieten könnten, sind somit weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mithin nicht einzutreten.  
 
4.  
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht im Ansatz entspricht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zu sagen, dass das Obergericht bei der Beurteilung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung Fehler gemacht habe. Daraus ergibt sich nicht, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich oder sonstwie verfassungs- und/oder bundesrechtswidrig sein könnte. 
 
5.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill