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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_565/2022  
 
 
Urteil vom 1. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, Staatsanwältin, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Untersuchungsamt Uznach, 
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 10. August 2022 (AK.2022.174-AK und AK.2022.175-AK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 13. Februar 2022 reiste A.________ mit dem Zug von Zürich nach Landquart. Während der Fahrt erfolgte eine Billettkontrolle durch den Zugbegleiter D.________. Wegen Unregelmässigkeiten beim vorgezeigten Onlineticket stellte D.________ A.________ einen Beleg "Reisen ohne gültigen Fahrausweis" aus. Daraufhin soll A.________ D.________ beschimpft und so getan haben, als würde er ihn mit seinem Mobiltelefon filmen. D.________ reagierte auf dieses Verhalten mit der Aufforderung, A.________ solle das Filmen unterlassen und die bereits erfolgten Aufnahmen löschen. In der Folge avisierte D.________ die Transportpolizei. Die Transportpolizei informierte ihrerseits die Kantonspolizei St. Gallen und teilte dieser mit, dass D.________ aufgrund der Geschehnisse im Zug eine polizeiliche Kontrolle wünsche. Die Kantonspolizei führte die Kontrolle am Bahnhof Sargans durch, wobei D.________ A.________ wegen des Vorgefallenen anzeigte. Dieser erstattete seinerseits Strafanzeige gegen D.________ wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung, da er den Zug habe verlassen müssen. Aufgrund des Vorfalls im Zug wurde A.________ gleichentags durch den Polizeibeamten B.________ als Auskunftsperson einvernommen. Da A.________ mit den Modalitäten der Einvernahme nicht einverstanden war, erstattete er am 8. Mai 2022 bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen eine Strafanzeige gegen B.________ und die Staatsanwältin C.________, die im Rahmen der polizeilichen Einvernahme per Telefon entschieden habe, dass er sein Mobiltelefon vorlegen müsse. Am 10. August 2022 entschied die Anklagekammer, dass aufgrund der Strafanzeigen von A.________ vom 8. Mai 2022 keine Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________ erteilt werde. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid der Anklagekammer vom 10. August 2022 sei aufzuheben und es sei die Ermächtigung zur Strafverfolgung von B.________ und C.________ zu erteilen. Zudem sei sein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung zu behandeln. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die Anklagekammer hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Untersuchungsamt Uznach beantragt die Abweisung der Beschwerde. B.________ liess sich ohne Antrag in der Sache vernehmen. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. Dezember 2022 an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner gehören beide nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht zur Anwendung gelangt.  
 
1.2. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Diese Bestimmung bietet den Kantonen die Möglichkeit, die Strafverfolgung sämtlicher Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden von einer Ermächtigung abhängig zu machen. Als Vollziehungsbehörden gelten alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Der Kanton St. Gallen hat von seiner gesetzlichen Kompetenz Gebrauch gemacht und ein Ermächtigungsverfahren eingeführt (Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [EG-StPO]; sGS 962.1; vgl. Urteil 1C_23/2021 vom 31. Mai 2021 E. 1.2).  
 
1.3. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Anklagekammer die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Polizeibeamten B.________ und die Staatsanwältin C.________ wegen den angezeigten Delikten verweigert. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung eines Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist somit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, da seine Strafanzeige aufgrund des angefochtenen Entscheids nicht mehr weiter behandelt werden kann (Art. 89 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid vom 10. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 27. September 2022 zugestellt. Die Beschwerde vom 24. Oktober 2022 erfolgte damit fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Im Ermächtigungsverfahren dürfen, ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden, nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4). Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll daher erst durchgeführt werden können, wenn die Anklagekammer vorher ihre Zustimmung dazu erteilt hat. Gestützt darauf kann die Staatsanwaltschaft dann die Untersuchung eröffnen. Der förmliche Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme obliegt kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung (Art. 309 und Art. 310 StPO) in jedem Fall der Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 269 E. 2.3; Urteil 1C_441/2021 vom 17. Februar 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Rechtsprechungsgemäss ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Nicht jeder behördliche Fehler begründet die Pflicht zur Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung. Vielmehr muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen genügend Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen. Der Entscheid über die Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Es ist daher zwangsläufig, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Einstellung eines schon eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist. Im Zweifel ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" die Ermächtigung zu erteilen (vgl. Urteil 1C_23/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3.1.2 mit Hinweisen; zum Grundsatz "in dubio pro duriore" vgl. auch BGE 143 IV 241 E. 2.2.2).  
 
3.  
Zu prüfen ist, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners oder der Beschwerdegegnerin in minimaler Weise glaubhaft erscheint. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe ein hinreichender Verdacht, dass sich der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin der Nötigung (Art. 181 StGB) schuldig gemacht hätten. Zusammengefasst begründet er das strafbare Verhalten damit, dass er, entgegen der Feststellung der Vorinstanz, während der polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2022 nicht einverstanden gewesen sei, dass der Beschwerdegegner sein Mobiltelefon durchsucht. Vielmehr habe ihm der Beschwerdegegner nach telefonischer Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin ohne förmliche Eröffnung eines Strafverfahrens und ohne Hinweis auf die ihm zustehenden Rechte mitgeteilt, dass sein Mobiltelefon sichergestellt werde, sofern er der Durchsuchung nicht zustimme. Da er beruflich auf sein Mobiltelefon angewiesen sei, wäre eine längere Sicherstellung des Geräts für ihn mit grossen Nachteilen verbunden gewesen. Infolgedessen habe er erst aufgrund der Drohung mit der Sicherstellung in die Durchsuchung eingewilligt. Damit sei erstellt, dass er von der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner durch die in Aussicht gestellte Zwangsmassnahme zur Einwilligung in die Durchsuchung der gespeicherten Foto- und Videodateien genötigt worden sei. Die Durchsuchung sei zudem unverhältnismässig gewesen, da der Beschwerdegegner die auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Foto- und Videoaufnahmen wahllos und ohne zeitliche Einschränkung auf das Datum des Vorfalls im Zug gesichtet habe.  
 
3.2. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers hat auch die Vorinstanz festgehalten, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2022 die Durchsuchung seines Mobiltelefons zunächst ablehnte und der Sichtung vor Ort erst zustimmte, als ihn der Beschwerdegegner nach telefonischer Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin darüber informierte, dass das Mobiltelefon ohne sein Einverständnis sichergestellt werde (vgl. E. 3d/aa des angefochtenen Entscheids). Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid stimmen damit insoweit mit den Vorbringen des Beschwerdeführers überein, weshalb der Vorinstanz in diesem Zusammenhang keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden kann. Unbestritten ist sodann, dass aufgrund der Angaben des Zugbegleiters zum Zeitpunkt der Einvernahme der Verdacht bestand, der Beschwerdeführer habe diesen anlässlich der Billettkontrolle beschimpft und mit seinem Mobiltelefon gegen seinen Willen gefilmt. Wie die Vorinstanz bundesrechtskonform ausführte, stellte das Mobiltelefon daher zum damaligen Verfahrenszeitpunkt aufgrund der genannten Verdachtsmomente ein taugliches Beweismittel zur Klärung der angezeigten Strafvorwürfe dar und wären - soweit ersichtlich - auch die weiteren Voraussetzungen für eine Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) grundsätzlich erfüllt gewesen. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers stand insbesondere der Umstand, dass gegen ihn zum Zeitpunkt der Einvernahme noch keine Strafuntersuchung förmlich eröffnet wurde, der Zulässigkeit der Beweismittelbeschlagnahme nicht entgegen, da eine solche bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 306 ff. StPO) zulässig ist und dieses zudem formlos durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei (Art. 300 Abs. 1 lit. a StPO) eröffnet wird (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 263 StPO). Wäre es zu einer Beschlagnahme des Mobiltelefons gekommen, wäre indessen aufgrund der Anordnung einer Zwangsmassnahme mit der Beschlagnahmeverfügung auch eine Strafuntersuchung förmlich zu eröffnen gewesen (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO).  
 
3.3.2. Ist der vorinstanzliche Schluss, wonach die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers erfüllt gewesen wären, bundesrechtlich nicht zu beanstanden, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner oder die Beschwerdegegnerin den Tatbestand der Nötigung erfüllt haben sollen. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass der Hinweis des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer, sein Mobiltelefon müsse beschlagnahmt werden, wenn er nicht in die Durchsuchung vor Ort einwillige, beim Beschwerdeführer eine gewisse Drucksituation auslöste. Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer nur über die zulässigen weiteren gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen bzw. die nächsten Ermittlungshandlungen aufklärte. Selbst wenn mithin eine gewisse Zwangslage für den Beschwerdeführer bestanden haben mag, kann bei dieser Sachlage nicht von einem unrechtmässigen Zwang oder der Androhung ernstlicher Nachteile seitens des Beschwerdegegners oder der Beschwerdegegnerin gesprochen werden. Dies wäre aber erforderlich, um allenfalls Hinweise, die auf ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 181 StGB schliessen liessen, bejahen zu können.  
 
3.3.3. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ergeben sich aus den Akten sodann auch keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Durchführung der Einvernahme oder der Durchsuchung des Mobiltelefons. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass eine Rechtsbelehrung stattfand und der Beschwerdeführer diese zur Kenntnis nahm. Sodann zeigen die aktenkundigen Fotoaufnahmen, dass der Beschwerdegegner einzig das Startbild der Foto- und Videoapplikation des Mobiltelefons fotografierte und die gemachten Aufnahmen die letzten gespeicherten Fotos und Videos der jeweiligen Dateiordner zeigen. Dass auf den Fotos auch Dateien mit Datum vor der fraglichen Billettkontrolle vom 13. Februar 2022 abgebildet sind, liegt einzig darin begründet, dass die Applikation beim Antippen der gespeicherte Ordner direkt eine Auswahl der letzten gemachten Aufnahmen anzeigt und belegt kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdegegner sämtliche auf dem Mobiltelefon gespeicherten Dateien wahllos durchsucht hätte, war der Beschwerdeführer doch während der Sichtung der Dateien unbestrittenermassen im Raum anwesend und ist im Einvernahmeprotokoll nirgends vermerkt, dass er gegen die vom Beschwerdegegner gewählte Vorgehensweise protestiert hätte.  
 
3.4. Zusammengefasst bestehen keine Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Verhalten der angezeigten Beamten. Folglich durfte die Vorinstanz die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigern, ohne Bundesrecht zu verletzen.  
 
4.  
Als unbegründet erweist sich schliesslich die beiläufig erhobene Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte sein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung behandeln müssen. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, ist im Rahmen eines Ermächtigungsverfahrens einzig über die Ermächtigung zur Strafverfolgung und nicht auch über allfällige Genugtuungsansprüche gegenüber den angezeigten Personen zu entscheiden. Solche Ansprüche sind - wenn ein Strafverfahren stattfindet - adhäsionsweise in diesem (Art. 122 ff. StPO) oder im Rahmen eines Zivil- oder etwaigen Staatshaftungsprozesses (Art. 61 OR) geltend zu machen. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Umständehalber kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn