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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_558/2021  
 
 
Urteil vom 8. November 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Glarus, 
c/o Sozialversicherungen Glarus, 
Burgstrasse 6, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 2. September 2021 (VG.2021.00044). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 21. Oktober 2021 (Poststempel) gegen das Urteil vom 2. September 2021, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die von A.________ gegen den Nichteintretensentscheid der Ausgleichskasse Glarus vom 4. Mai 2021 erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen schon deshalb nicht genügt, weil sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält, 
dass den Ausführungen überdies nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, weil sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid auch nicht ansatzweise auseinandersetzt, sondern an der Sache vorbei zur längst in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 23. Januar 2018 Stellung nimmt und den mit dem vorliegenden Verfahren in keinem Zusammenhang stehenden Vorwurf erhebt, die Ausgleichskasse habe ein im Dezember 2017 eingereichtes Schreiben nicht beantwortet, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. November 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann