Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_280/2022  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2022 (ZL.2022.00032). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 29. Mai 2022 (Poststempel) gegen den Beschluss vom 17. Mai 2022, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Eingabe des A.________ mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. Juni 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 18. Juni 2022 eingereichte Eingabe, in welcher er gleichzeitig um unentgeltliche Prozessführung ersucht, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), 
dass der Beschwerdeführer in den Eingaben vom 29. Mai und 18. Juni 2022 ausführlich seine eigene Sichtweise zu der von ihm beanspruchten Entschädigung für einen Verbesserungsvorschlag betreffend eine amtliche Ratgeberbroschüre vorträgt und sich auf diese Weise mit der materiellen Seite des Rechtsstreits auseinandersetzt, 
dass er sich darauf beschränkt, die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts wegen des seiner Auffassung nach bestehenden kausalen Zusammenhanges zwischen der Ratgeberbroschüre und der ihm zugesprochenen Zusatzleistung zu behaupten, ohne sich mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen bzw. ohne aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten eine Rechtsverletzung darstellen soll, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das beschwerdeführerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Juni 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann