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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_747/2022  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dr. med. B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 30. August 2022 (KES 22 636). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde am 21. August 2022 ärztlich fürsorgerisch untergebracht. Dagegen erhob er am gleichen Tag Beschwerde. Nachdem die Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) am 29. August 2022 mitgeteilt hatten, dass die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben worden war, schrieb das Obergericht des Kantons Bern das Verfahren mit Verfügung vom 30. August 2022 als gegenstandslos ab. Das Obergericht erhob weder Verfahrenskosten noch sprach es eine Parteientschädigung zu. 
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Soweit der Beschwerdeführer auf seine Strafanzeigen und die Akten der KESB und der UPD verweist, ist darauf nicht einzugehen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Abschreibung des Verfahrens nach der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung gegen Recht verstossen soll. Seine pauschale Berufung auf die Grund- und Menschenrechte, die seit 2019 fortlaufend verletzt würden, genügt den Rügeanforderungen nicht. Im Übrigen macht er geltend, es gehe ihm durch die Fehlbehandlungen in der UPD sehr schlecht, er wolle einen anderen Handchirurgen, Schmerzmedikamente und ein Gegengift, damit er wieder schlafen könne, und er verlange als deutscher Staatsbürger die Anwendung von deutschem Recht. Soweit bei seinen Ausführungen überhaupt ein Bezug zur fürsorgerischen Unterbringung erkennbar ist, ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche in Bezug auf die Unterbringung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (Art. 454 ff. ZGB). 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg