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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_946/2022  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 31. Oktober 2022 
(ERV 22 44). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit undatierter Verfügung ordnete der Beschwerdegegner ärztlich die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im Psychiatrischen Zentrum U.________ an. Dagegen erhob diese beim Obergericht des Kantons Ausserrhoden eine Beschwerde. Nachdem sie am 26. Oktober nach Deutschland in die Klinik V.________ verlegt worden war, schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 ohne irgendeine Begründung als gegenstandslos ab. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bei fürsorgerischer Unterbringung steht gegen kantonal letztinstanzliche Akte die Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Die angefochtene Verfügung enthält weder eine Sachverhaltsdarstellung noch eine nähere Begründung und wäre deshalb an sich zu kassieren (Art. 112 Abs. 1 und 3 BGG). Insbesondere lässt sich ihr nicht entnehmen, wer die Verlegung der Beschwerdeführerin angeordnet hat und aus welchem Grund diese erfolgt ist. Denkbar wäre, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Deutschland hat und eine deutsche Behörde oder ein dortiges Gericht die Verlegung in die deutsche Klinik V.________ verfügt hat. Würde jedoch der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz liegen, wäre die Entscheidzuständigkeit im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung keineswegs entfallen, denn es ist bzw. bleibt stets der anordnende Kanton entscheidzuständig (BGE 146 III 377). Dieser für das interkantonale Verhältnis ergangene Entscheid wäre sinngemäss auch bei einer Verlegung ins Ausland anwendbar, umso mehr als die Unterbringung in einer Anstalt keinen neuen Wohnsitz begründet (Art. 23 Abs. 1 ZGB), sondern diesfalls der alte fortbesteht (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB). 
 
3.  
Wie gesagt, müsste die angefochtene Verfügung an sich gestützt auf Art. 112 Abs. 1 und 3 BGG aufgehoben und zur Verbesserung zurückgewiesen werden, weil sie weder einen Sachverhalt noch eine Begründung enthält. Indes erübrigt sich dies vor dem Hintergrund der nicht ansatzweise genügenden Beschwerdebegründung. Wie in E. 1 festgehalten, setzt die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG eine kurze Darlegung der beanstandeten Rechtsverletzung voraus. Die Beschwerdeführerin beklagt zwar, dass ihre Beschwerde nicht behandelt worden sei; eine Rechtsverletzung wird aber in diesem Zusammenhang nicht dargetan. Die weiteren Ausführungen sind weitschweifig und betreffen primär Themen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung stehen. Zwar werden auch die betreffenden Voraussetzungen bestritten; diese liegen aber ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes, weil in der angefochtenen Verfügung nicht in der Sache selbst entschieden wurde. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________ und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli