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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_624/2023  
 
 
Urteil vom 16. November 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________ gesellschafts mbH, 
3. C.________ S.A., 
Beschwerdeführerinnen, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Finanzdepartement, 
Generalsekretariat, Rechtsdienst, 
Bundesgasse 3, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 
25. Oktober 2023 (A-5526/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit als "Gesuch um gütliche Einigung gemäss Art. 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes" betitelten Eingabe vom 12. Mai 2023 ersuchten die A.________ AG, die B.________ gesellschafts mbH und die C.________ S.A. beim Eidgenössichen Finanzdepartement (EFD) um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Das EFD nahm die Eingabe als Staatshaftungsgesuch entgegen (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Als Anspruchsgrundlage wiesen sie in ihrer Eingabe auf den Konkurs der D.________ GmbH hin. Bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um Gläubigergruppen bzw. Vertretungen von Gläubigergruppen der D.________ GmbH. Die Gesuchstellerinnen erhoben teilweise Anspruch auf die blockierten Vermögenswerte im Fallkomplex E.________, deren Rückführung in die Republik Usbekistan vom Bundesrat beschlossen worden sei (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Das EFD nahm mit Schreiben vom 6. September 2023 dazu Stellung. Es hielt fest, dass es an Hinweisen auf ein widerrechtliches Verhalten sowie an einem Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem geltend gemachten widerrechtlichen Verhalten fehlen würde. 
 
1.2. Gegen das Schreiben vom 6. September 2023 erhoben die A.________ AG, die B.________ gesellschafts mbH und die C.________ S.A. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sie den Streitwert auf Fr. 600'000'000.-- bezifferten.  
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, die A.________ AG, die B.________ gesellschafts mbH und die C.________ S.A. - unter Androhung des Nichteintretens - unter anderem auf, bis zum 20. November 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 50'000.--, unter solidarischer Haftung, zu leisten (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). 
 
1.3. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 stellten die A.________ AG, die B.________ gesellschafts mbH und die C.________ S.A. beim Bundesverwaltungsgericht ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 verlangten Kostenvorschusses.  
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Wiedererwägungsgesuch ab. 
 
1.4. Die A.________ AG, die B.________ gesellschafts mbH und die C.________ S.A. gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. November 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung der Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2023 und vom 25. Oktober 2023, soweit sie damit zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 50'000.-- aufgefordert wurden. Sie beantragen dem Bundesgericht, reformatorisch zu entscheiden, dass sie keinen Kostenvorschuss, eventualiter einen solchen von Fr. 5'000.-- bezahlen müssen. Prozessual ersuchen sie um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne, dass ihnen die Frist vom 20. November 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum Entscheid des Bundesgerichts abzunehmen sei. Ferner ersuchen sie um Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses im bundesgerichtlichen Verfahren.  
Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren 2C_624/2023 betreffend die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2023 sowie das Parallelverfahren 2C_623/2023 betreffend die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2023. 
Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen wurde mit Formularverfügung vom 10. November 2023 superprovisorisch entsprochen. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
1.5. Mit Urteil heutigen Datums ist das Bundesgericht auf die Beschwerde im Verfahren 2C_623/2023 mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten.  
 
2.  
 
2.1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 24. Oktober 2023 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2023 zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab und stellt somit keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).  
In der Sache geht es um ein Staatshaftungsbegehren. Angesichts der gemäss dem angefochtenen Entscheid geltend gemachten Forderung in der Höhe von Fr. 600'000'000.-- steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 85 Abs. 1 lit. a e contrario). Folglich ist dieses Rechtsmittel auch gegen den angefochtenen Zwischenentscheid zulässig.  
 
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3).  
Dem angefochtenen Zwischenentscheid liegt ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen zugrunde, mit welchem diese das Bundesverwaltungsgericht ersuchten, auf seinen Entscheid vom 19. Oktober 2023 betreffend Kostenvorschuss zurückzukommen. Er bestätigt lediglich diesen ersten Entscheid. Das Bundesgericht hat im Parallelverfahren 2C_623/2023 bereits erwogen, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen sei, substanziiert darzutun, inwiefern ihnen durch die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (vgl. dort E. 2.3 und 2.4). Dass und inwiefern es sich in Bezug auf den vorliegend angefochtenen Zwischenentscheid anders verhalten soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen in keiner Weise dargetan. 
Folglich vermögen die Beschwerdeführerinnen auch im vorliegenden Verfahren nicht substanziiert aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Bezug auf den Zwischenentscheid vom 25. Oktober 2023 erfüllt sind. Bereits deshalb sowie aus den im Urteil 2C_623/2023 dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Im Übrigen haben Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz zwar offengelassen, ob auf das Wiedererwägungsgesuch überhaupt einzutreten sei. Sie hat das Gesuch indessen materiell geprüft und als unbegründet abgewiesen.  
Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich im Wesentlichen darauf, der Vorinstanz sinngemäss vorzuwerfen, sie habe in bundesrechtswidriger Weise einen Nichteintretensentscheid gefällt. Diese Auffassung findet im angefochtenen Zwischenentscheid nach dem Gesagten jedoch keine Stütze, hat doch die Vorinstanz die Eintretensfrage lediglich offengelassen und eine materielle Prüfung des Gesuchs vorgenommen. Dass und inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs geführt haben, Recht verletzen sollen, wird in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise nicht dargetan. 
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unzulässige bzw. unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und lit. b) nicht einzutreten. Damit fallen die mit Verfügung vom 10. November 2023 superprovisorisch angeordneten Massnahmen dahin.  
 
4.2. Das als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmende Gesuch um Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses im bundesgerichtlichen Verfahren wird bereits zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (vgl. Verfahren 2C_623/2023) werden den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov