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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_114/2024, 2C_115/2024  
 
 
Urteil vom 23. Februar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
2C_114/2024 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
und 
 
2C_115/2024 
B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf. 
 
Gegenstand 
Elektrische Anlagen; elektronischer Rechtsverkehr, 
 
Beschwerden gegen die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 9. Januar 2024 (A-6773/2023, A-6772/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. Januar 2024 (Geschäfts-Nr. A-6773/2023) forderte das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, A.________ auf, bis zum 30. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- in einem Verfahren betreffend elektrische Anlagen; Hausinstallationen zu leisten (Dispositiv-Ziff. 1), ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziff. 2). Zudem hielt das Bundesverwaltungsgericht in Dispositiv-Ziff. 4 der Zwischenverfügung Folgendes fest: "Im Rahmen des Schriftenwechsels stellt das Bundesverwaltungsgericht Dokumente auf postalischem und nicht auf elektronischem Weg zu. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2023 auf elektronische Zustellung wird abgewiesen. Um der geltend gemachten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, wird das Bundesverwaltungsgericht ihm jedoch den weiteren Schriftenwechsel jeweils zusätzlich per A-Post zusenden. Davon ausgenommen sind Entscheide, die - wie vorliegend - mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sind".  
Ebenfalls am 9. Januar 2024 erliess der Instruktionsrichter am Bundesverwaltungsgericht eine gleichlautende Verfügung gegenüber B.________ (Geschäfts-Nr. A-6772/2023). 
 
1.2. Am 19. Februar 2024 erheben A.________ und B.________ in einer einzigen elektronischen Eingabe Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügungen vom 9. Januar 2024 an das Bundesgericht und beantragen deren Aufhebung hinsichtlich der abgewiesenen Zustellung jeglicher Schriftenwechsel und Entscheide auf elektronischem Wege. Zudem beantragen sie, Gesuche auf Eröffnung der Inhalte von Gerichts- und Behördensendungen mittels des elektronischen Rechtsverkehrs seien regelmässig gutzuheissen. Prozessual ersuchen sie um Erlass von Vorschuss- und Kostenleistungen.  
Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Verfahren 2C_114/2024 betreffend die Verfügung mit der Geschäfts-Nr. A-6773/2023 sowie das Verfahren 2C_115/2024 betreffend die Verfügung mit der Geschäfts-Nr. A-6772/2023. 
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die zwei bundesgerichtlichen Verfahren 2C_114/2024 und 2C_115/2024 betreffen den gleichen Sachverhalt und werfen dieselben Fragen auf. Zudem wurden die Beschwerden in einer einzigen Eingabe eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP; vgl. auch BGE 131 V 59 E. 1; Urteil 2C_335/2019 und 2C_789/2019 vom 17. August 2020 E. 1.1).  
 
2.2. Gegenstand der bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig die Frage der elektronischen Zustellung von Dokumenten an die Beschwerdeführer im Rahmen der derzeit vor der Vorinstanz hängigen Verfahren betreffend elektrische Anlagen. Nicht Verfahrensgegenstand bildet die allgemeine Frage, ob Gesuche auf Eröffnung der Inhalte von Gerichts- und Behördensendungen auf elektronischem Weg, namentlich bei Personen mit Einschränkungen, regelmässig gutzuheissen seien. Auf das entsprechende Rechtsbegehren der Beschwerdeführer ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Angefochten sind vorliegend prozessuale Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts in zwei Verfahren betreffend elektrische Anlagen. Es handelt sich um Zwischenentscheide i.S.v. Art. 93 BGG (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1) und nicht, wie die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, um Teilentscheide i.S.v. Art. 91 BGG, zumal damit die Verfahren in der Hauptsache nicht teilweise beendet werden (zum Begriff des Teilentscheids vgl. BGE 141 III 395 E. 2.2).  
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). 
Das Hauptverfahren betrifft - soweit ersichtlich - elektrische Anlagen und somit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen wäre, liegen nicht vor. 
 
3.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteile 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2; 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3).  
 
3.3. Soweit nachvollziehbar, bringen die Beschwerdeführer vor, die Zustellung von Dokumenten auf postalischem Weg habe schwerwiegende Auswirkungen auf ihre Gesundheit. Dabei weisen sie - ohne nähere Ausführungen - auf medizinisch gebotene bzw. angeordnete Kontaktvermeidungen zur Verhinderung von Infektionen und potentieller Gefährdungen von Leib und Leben hin.  
Mit diesen Vorbringen vermögen sie indessen nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise aufzuzeigen, inwiefern postalische Zustellungen, namentlich per A-Post, ihre Gesundheit oder ihr Leben konkret gefährden bzw. welche Nachteile ihnen bei der Entgegennahme postalischer Sendungen genau drohen würden. Soweit sie auf verschlüsselte Arztzeugnisse in den Beschwerdebeilagen verweisen, ist zudem festzuhalten, dass sich die Begründung aus der Rechtsschrift selber ergeben muss, während pauschale Hinweise auf andere Eingaben oder auf die Akten grundsätzlich unzulässig sind (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2). 
Schliesslich genügen der Umstand, dass ihnen elektronische Übermittlungen über anerkannte Plattformen sicherer erscheinen bzw. die von ihnen geäusserten Sicherheitsbedenken hinsichtlich postalischer Zustellungen nicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darzutun. 
 
3.4. Im Ergebnis gelingt es den Beschwerdeführern nicht darzutun, dass ihnen durch die postalische Zustellung von Dokumenten im Rahmen des Schriftenwechsels im vorinstanzlichen Verfahren ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor) droht. Ein solcher Nachteil ist auch nicht offensichtlich. Damit ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt. Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unzulässig.  
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unzulässigen Beschwerden ist mit Urteil der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG (lit. a) nicht einzutreten.  
 
4.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten in beiden Verfahren verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, mit welchen lediglich die Befreiung von den Gerichtskosten beantragt wird, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Die Verfahren 2C_114/2024 und 2C_115/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov