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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_219/2023  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. Januar 2023 (SU220030-O/U/jv). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf eine gegen den Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 29. März 2021 erhobene Einsprache sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln (Befahren des Trottoirs mit dem Fahrrad) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 40.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Urteil vom 11. Januar 2023 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den erstinstanzlichen Schuldspruch und die ausgefällte Busse von Fr. 40.--. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit drei, jeweils als "Beschwerde" betitelten Eingaben an das Bundesgericht. Insofern diese nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht worden sind, bleiben diese unbeachtlich. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Waren - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt indes keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_1120/2022 vom 25. November 2022 E. 2; 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.2; 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3). 
 
3.  
 
3.1. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz erachtete es die erste Instanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2020 mit einem Fahrrad das Trottoir der Manessestrasse durch die Unterführung befahren hat. Die Sachverhaltsfeststellung basiere auf den Aussagen des Polizeibeamten, der die Kontrolle und Verzeigung vor Ort vorgenommen habe. Dieser habe sich reflektiert gezeigt und überzeugend angegeben, dass er nur Bussen ausstelle, wenn er sich absolut sicher sei. Letzteres wiederum erscheine deswegen überzeugend, weil der Zeuge gemäss seinen Angaben bewusst darauf verzichtet habe, den Beschwerdeführer für das Telefonieren auf dem Fahrrad zu büssen, weil er sich diesbezüglich nicht sicher gewesen sei. Die erste Instanz habe diese Aussagen insgesamt als glaubhaft qualifiziert und keine Gründe erkannt, weswegen der Zeuge falsche Angaben machen sollte. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach dieser das Fahrrad nicht gefahren sei, erachtete sie als unglaubhaft und nicht geeignet, die Aussagen des als Zeugen befragten Polizeibeamten in Zweifel zu ziehen. Vielmehr seien die Aussagen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.  
 
3.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwände des Beschwerdeführers den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermögen. Er setze sich mit den lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander. Stattdessen beschränke er sich darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern. So, wenn er geltend mache, dass er das Fahrrad gestossen und gleichzeitig mit dem Mobiltelefon telefoniert habe und dem Zeugen vorwerfe, die Vorwürfe frei erfunden zu haben. Entsprechendes gelte für seinen Einwand, es sei nicht untersucht worden, ob - wie im Laufe der Untersuchung behauptet - der Hinterreifen des Fahrrads kaputt und das Fahrrad entsprechend fahruntauglich gewesen sei. Die Vorinstanz habe begründet, weshalb sie diesen Einwand als Schutzbehauptung qualifiziere und diesem Umstand dementsprechend nicht weiter nachgegangen sei. Insgesamt ergebe sich aus seiner Berufung nicht, inwiefern die erstinstanzlichen Erwägungen willkürlich oder rechtsfehlerhaft sein könnten und der Anklagesachverhalt habe als erstellt zu gelten.  
Schliesslich rüge der Beschwerdeführer, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, dass die Kontrolle rassistisch motiviert gewesen bzw. andere Personen nicht gebüsst worden seien. Für diese in den Raum gestellte Unterstellung seien indes keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Und selbst für den Fall, dass allenfalls ähnlich gelagerte Fälle anders behandelt worden seien, erscheine dies unerheblich, zumal hier lediglich das Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen und es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. 
 
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen. Er setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Stattdessen begnügt er sich sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht, die bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen, ohne mit seiner Kritik an der vorinstanzlichen Begründung anzusetzen. Auf solch rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein. Insofern der Beschwerdeführer neu und zumindest sinngemäss geltend macht, beim kontrollierenden und dem als Zeuge befragten Polizeibeamten handle es sich nicht um dieselbe Person, ist darauf nicht weiter einzugehen (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Urteil in Willkür verfallen sein soll oder gegen Recht verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist evident (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Wie bereits im Urteil 6B_184/2023 vom 18. April 2023 erwähnt, darf der Beschwerdeführer insbesondere bei gleichbleibender künftiger Beschwerdeführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger