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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_639/2022  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. September 2022 (200 21 223 IV). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 27. September 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten ausführlich dar, weshalb die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 16. Februar 2021 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ablehnen durfte. 
 
3.  
Die letztinstanzlich erhobene Beschwerde entspricht - abgesehen von formellen Anpassungen, Kürzungen, Umstellungen und einigen wenigen Detailänderungen, die aber keinen Bezug zu den Erwägungen des angefochtenen Urteils aufweisen - wortwörtlich dem Rechtsmittel, das der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht einreichen liess. Da somit eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung vollständig fehlt, sind die eingangs dargelegten Anforderungen an eine Beschwerdeschrift in keiner Weise erfüllt (BGE 134 II 244). 
 
4.  
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Juni 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz