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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_2/2007 /len 
 
Urteil vom 28. März 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiberin Sommer. 
 
Parteien 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Rüd und Dr. Dimitri Santoro, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwälte Micha Bühler und 
Marco Stacher. 
 
Gegenstand 
Art. 77 BGG; Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG (internationales Schiedsgericht; rechtliches Gehör), 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer 
vom 3. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft nach deutschem Recht mit Domizil in Olpe, Deutschland. Sie produziert und vertreibt Bohrgeräte und Zubehör für den Spezialtiefbau. Seit April 2002 gehört sie zur weltweit tätigen Y.________-Gruppe, die ihren Hauptsitz in F.________, Italien, hat. 
A.________ (Beschwerdegegner) ist iranischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Lausanne. Er war vormals als Manager in Industrieunternehmen tätig. 
Am 23. Februar resp. 7. April 1999 und am 16. November resp. 14. Dezember 1999 schlossen die Parteien insgesamt vier Agenturverträge (Agreements), die bis auf die darin bezeichneten Territorien identisch sind und in Artikel XII folgende Schiedsklausel enthalten: 
"All disputes arising out of/or in connection with the present agreement, including disputes on its conclusion, binding effect, amendment and termination, shall be resolved, to the exclusion of the ordinary courts by a sole arbitrator in accordance with the International Arbitration rules of Zurich Chamber of Commerce. The seat of the arbitration is Zurich, Switzerland. ... ." 
B. 
B.a Gestützt auf diese Schiedsklausel leitete der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 29. April 2002 an die Zürcher Handelskammer gegen die Beschwerdeführerin ein Schiedsverfahren ein. Der Präsident der Zürcher Handelskammer ernannte in der Folge Dr. B.________ als Einzelschiedsrichter. 
B.b Grundlage des Schiedsverfahrens bildeten die vier Agreements, wonach die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner als Exklusivagent für den Verkauf ihrer Produkte im Vertragsgebiet (mittlerer Osten) beauftragte. Das Exklusivvertriebsrecht erstreckte sich dabei nicht nur auf die eigenen Produkte der Beschwerdeführerin, sondern auch auf solche von bestehenden oder künftigen Gruppengesellschaften der Beschwerdeführerin. Auch insoweit stand dem Beschwerdegegner eine Kommission zu. Die Agreements wurden auf fünf Jahre abgeschlossen. Im Laufe der Vertragsdauer verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Parteien. Sie warfen sich gegenseitig vor, ihre vertraglichen Pflichten ungenügend wahrzunehmen. Am 14. Januar 2002 kündigte die Beschwerdeführerin die Agreements. 
Mit seinem Schiedsbegehren machte der Beschwerdegegner neben der vertraglichen "Indemnity" auch eine Entschädigung für entgangene Kommissionen wegen der vorzeitigen Vertragsauflösung sowie weitere Strafzahlungen und Ansprüche aus Vertragsverletzung geltend. Um diese Forderungen beziffern zu können, verlangte er im Sinne einer Stufenklage, dass die Beschwerdeführerin vorab zu verpflichten sei, ihm Einsicht in die hierfür relevanten Bücher und Unterlagen zu gewähren. Der Rechnungslegungsanspruch bezog sich dabei nicht nur auf die Dokumente der Beschwerdeführerin, sondern auch auf diejenigen ihrer Gruppengesellschaften, wie namentlich die Y.________-Gruppe. 
Die Beschwerdeführerin beantragte Abweisung der Klage und machte widerklageweise ihrerseits Ansprüche aus Vertragsverletzung geltend. 
B.c In seinem Partial Award vom 24. Juni 2005 kam der Einzelschiedsrichter zum Schluss, dass die Agreements von beiden Seiten verletzt worden seien und deshalb beide Parteien Vertragsstrafen zugut hätten. Nach einer Reduktion der Ansprüche und der Verrechnung der verbleibenden gegenseitigen Forderungen verpflichtete er die Beschwerdeführerin zu einer Strafzahlung an den Beschwerdegegner von Fr. 100'000.--. Die vorzeitige Kündigung der Agreements durch die Beschwerdeführerin erachtete der Einzelschiedsrichter als nicht gerechtfertigt. Da nicht auszuschliessen sei, dass dem Beschwerdegegner Kommissionsansprüche zustünden, verurteilte er die Beschwerdeführerin auch zur Erfüllung der beantragten Rechnungslegung. Die entsprechende Ziffer 4 des Partial Awards lautet wie folgt: 
"Respondent is ordered to submit to the Arbitrator and Claimant, by 29 July 2005, a comprehensive list, duly signed by Respondent, showing all sales or economically equivalent transactions (such as leasing agreements) made by Respondent and/or any of its affiliates, including Y.________ S.p.A. and/or any company owned or controlled by the Y.________-Group, into the territories of Saudi Arabia, the United Arab Emirates, Oman, Quatar, Bahrain and Kuwait from 1 January 2002 until 13 December 2004, and into the territory of Iran from 1 January 2002 until 6 April 2006, with respect to 
(i) products produced by Respondent, or 
(ii) to the extent produced by a different manufacturer, products identical or similar in their function and design to products formerly manufactured by Respondent." 
 
Der Einzelschiedsrichter verpflichtete die Beschwerdeführerin ausserdem, einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zwecks Kontrolle der Vollständigkeit und Richtigkeit der abzugebenden Liste Zugang zu den Geschäftsbüchern und -belegen zu gewähren. 
Über die Kommissionsansprüche des Beschwerdegegners sollte im Final Award entschieden werden. 
B.d Im weiteren Verfahren kam die Beschwerdeführerin der ihr im Partial Award auferlegten Pflicht zur Rechnungslegung nicht (genügend) nach und unterliess auch zu bestätigen, dass dem vom Einzelschiedsrichter bestellten Experten Zugang zu den Unterlagen gewährt würde. 
Dies wertete der Einzelschiedsrichter als Verletzung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung. Die Höhe des Anspruchs des Beschwerdegegners konnte somit nicht aufgrund der Geschäftsbücher der Beschwerdeführerin und ihrer Gruppengesellschaften ermittelt werden. Der Einzelschiedsrichter stellte bei der Würdigung der anderen hierfür vorhandenen Beweismittel fest, dass das Modell C6 von Y.________ und das Modell HBR 605 der Beschwerdeführerin "similar in function and design" seien und der Beschwerdegegner deshalb Anspruch auf eine Kommission auf sämtlichen Verkäufen des Modells C6 in das Vertragsgebiet habe. Er errechnete einen Kommissionsanspruch von EUR 168'750.-- und eine Kundschaftsentschädigung von EUR 112'500.--. 
Dementsprechend verurteilte der Einzelschiedsrichter in seinem Final Award vom 3. Januar 2007 die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner EUR 281'250 nebst Zins zu 5 % seit 29. April 2002 zu bezahlen. Im Übrigen wies er die Klage ab. 
C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Final Award vom 3. Januar 2007 des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an das Schiedsgericht zurückzuweisen. Sie rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). Ausserdem stellt sie Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Beizug der vollständigen Prozessakten und Übersetzung von Prozessakten, soweit notwendig. 
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelschiedsrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos. 
Vorweg ist weiter über die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin auf Beizug sämtlicher Prozessakten und - soweit notwendig - Übersetzung von Akten zu befinden. Das Schiedsgericht hat die wichtigsten Prozessakten gemäss Verzeichnis eingereicht. Diese genügen zur Behandlung der Beschwerde. Der Übersetzung von Prozessakten bedarf es nicht, da die Rügen der Beschwerdeführerin auch ohne eine solche beurteilt werden können. 
2. 
Unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG ist gegen Entscheide von Schiedsgerichten die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 77 Abs. 1 BGG). 
2.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz nicht in der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG). 
2.2 Zulässig sind allein die Rügen, welche in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Der Beschwerdeführer hat die Rügen, die er erheben will, zu benennen und gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zu begründen. Dabei gelten nach wie vor die strengen Begründungsanforderungen, die das Bundesgericht unter der Herrschaft von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG stellte (vgl. BGE 128 III 50 E. 1c S. 53), da insofern mit dem Bundesgerichtsgesetz keine Änderungen vorgenommen werden wollten. Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 119 II 380 E. 3b). Das Bundesgericht beschränkt sich auf die Prüfung erhobener und gehörig begründeter Rügen (Art. 77 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). Der Einzelschiedsrichter habe komplexe technische Fragestellungen beurteilt, ohne hierfür selbst über ausreichende Fachkenntnisse zu verfügen oder - wie von den Parteien beantragt - einen Experten beizuziehen. 
3.1 Nach Art. 182 Abs. 1 und 2 IPRG können die Parteien und allenfalls das Schiedsgericht die schiedsgerichtliche Verfahrensordnung selbst bestimmen. Als verfahrensrechtliche Minimalgarantien der Parteidisposition entzogen sind jedoch nach Art. 182 Abs. 3 IPRG die Ansprüche auf Gleichbehandlung der Parteien und auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 128 III 234 E. 4b S. 243; 127 III 576 E. 2c). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c mit Hinweisen). 
Nach einem Entscheid des Bundesgerichts vom 11. Mai 1992 (publ. in ASA Bulletin 1992 S. 381 ff., S. 397) verletzt ein Gericht das rechtliche Gehör, wenn es auf die Einholung einer Expertise verzichtet und selbst nicht über die nötigen technischen Kenntnisse zur Lösung der sich stellenden Frage verfügt. 
3.2 Vorliegend gelangte der Einzelschiedsrichter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner auch auf denjenigen Verkäufen eine Kommission schulde, die Gruppengesellschaften der Beschwerdeführerin vornehmen würden und deren Gegenstand Produkte seien, die Ähnlichkeiten mit den Produkten der Beschwerdeführerin betreffend Bau und Funktion aufweisen würden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Einzelschiedsrichter hätte zur Bestimmung, welche ihrer Produkte denjenigen von Y.________ ähnlich seien, eine Expertise anordnen müssen, so wie sie dies im Anschluss an das Final Hearing mit Post Hearing Brief vom 31. Oktober 2006 beantragt habe. 
 
3.3 Der Einzelschiedsrichter hatte effektiv einzig zu entscheiden, ob das Modell C6 von Y.________ und das Modell HBR 605 der Beschwerdeführerin "similar in function and design" seien. Da sich der Einzelschiedsrichter aufgrund der erhobenen Beweise in der Lage sah, diese Frage zu beurteilen, betrachtete er den für den Zweifelsfall gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung einer Expertise als hinfällig. 
Die Lektüre der diesbezüglichen Erwägungen erhellt, dass dem Einzelschiedsrichter aufgrund der erhobenen Beweise hinreichende Grundlagen zur Verfügung standen, um die erwähnte Frage zu entscheiden. Namentlich räumte selbst der von der Beschwerdeführerin als Experte genannte C.________ anlässlich der Zeugenbefragung am Final Hearing ein, dass seine schriftliche Bestätigung nicht vollständig gewesen sei und sich die Anwendungsbereiche der beiden zu vergleichenden Raupenbohrmaschinen - entgegen seinem Bestätigungsschreiben - in einem viel grösseren Umfang decken würden. Auch der weitere Zeuge der Beschwerdeführerin, D.________, nannte keine grundlegenden Unterschiede in Bezug auf Bau und Funktion. Schon in seinem Bestätigungsschreiben hatte er zugestanden, dass "a bit of an overlap" bestehe. Der Zeuge des Beschwerdegegners, E.________, erklärte überzeugend, dass die beiden Modelle für die gleichen Funktionen eingesetzt werden könnten. Neben diesen Aussagen stand dem Einzelschiedsrichter auch der Produktekatalog der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Der Einzelschiedsrichter sah sich mithin in der Lage, die im Übrigen nicht besonders komplexe Frage nach der blossen Ähnlichkeit in Bau und Funktion der beiden fraglichen Raupenbohrmaschinen zu entscheiden. 
Der Richter darf ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Erhebung eines Beweises verzichten, wenn er seine Überzeugung aufgrund der bereits erhobenen Beweise gewinnen konnte (Bernard Corboz, Le recours au Tribunal fédéral en matière d'arbitrage international, SJ 2002 II S. 1 ff., S. 23). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche besonderen technischen Kenntnisse dem Einzelschiedsrichter abgingen und unbedingt die Anordnung einer technischen Expertise erforderlich gemacht hätten. Zudem ist der Einwand des Beschwerdegegners nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem erst im Post Hearing Brief vom 31. Oktober 2006 gestellten Antrag auf Anordnung einer Expertise allzu lange zugewartet hat. Jedenfalls ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. 
4. 
Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). 
Der Anspruch auf Gleichbehandlung stimmt inhaltlich weitgehend mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör überein (BGE 116 II 639 E. 4c; vgl. auch Hans Peter Walter, Praktische Probleme der staatsrechtlichen Beschwerde gegen internationale Schiedsentscheide [Art. 190 IPRG], ASA Bulletin 2001 S. 2 ff., S. 17; Lalive/Poudret/Reymond, Le droit de l'arbitrage interne et international en Suisse, Lausanne 1989, N. 6 ff. zu Art. 182 IPRG; Heini, Zürcher Kommentar, N. 31 zu Art. 190 IPRG). Er verlangt vom Schiedsgericht zudem insbesondere, die Parteien grundsätzlich in allen Verfahrensfragen gleich zu behandeln (Vischer, Zürcher Kommentar, N. 25 zu Art. 182 IPRG). 
Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aufzuzeigen. Sie rügt, obwohl die Bürde der ihr auferlegten Edition gänzlich unverhältnismässig gewesen sei, habe der Einzelschiedsrichter davon abgesehen, die Gegenpartei zur Beibringung der Herkunftsbescheinigungen anzuhalten. Der Einzelschiedsrichter verpflichtete die Beschwerdeführerin in seinem Partial Award vom 24. Juni 2005 zur Rechnungslegung, die ihr aufgrund der Agenturverträge oblag. Diese Pflicht traf die Beschwerdeführerin, jedoch nicht auch den Beschwerdegegner. Es konnte somit insofern von vornherein keine Ungleichbehandlung Platz greifen. Dass - wie die Beschwerdeführerin behauptet - der Beschwerdegegner die betreffenden Herkunftsbescheinigungen auch selber bei der Handelskammer von Pordenone hätte erhältlich machen können, ist zum einen nicht belegt und zum anderen ohnehin nicht geeignet, eine prozessuale Ungleichbehandlung in Bezug auf die der Beschwerdeführerin obliegende Pflicht zur Rechnungslegung darzutun. Letztere ist der Beschwerdeführerin mit dem Partial Award gestützt auf die Agreements rechtskräftig überbunden worden und kennt beim Beschwerdegegner kein Gegenstück. Dass die Y.________ ihrerseits keine vertragliche Pflicht zur Rechnungslegung traf, hat der Einzelschiedsrichter berücksichtigt. Dieser Umstand vermochte jedoch die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Regelung von Artikel 1.4 der Agreements nicht zu entlasten. 
Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der zürcherischen Zivilprozessordnung und der IBA Rules on the Taking of Evidence geltend macht, kann darauf mit Blick auf die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Beschwerdegründe (vgl. Erwägung 2.2) nicht eingetreten werden. Nicht zu hören sind auch die Vorbringen dagegen, dass der Einzelschiedsrichter die Nichterfüllung der Rechnungslegungspflicht gemäss Partial Award durch die Beschwerdeführerin bei seiner Entscheidfindung nach dem Prinzip der negativen Schlussfolgerung berücksichtigte. Sie stellen - richtig besehen - unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung dar und begründen keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. 
5. 
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'990.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. März 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: