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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_642/2023  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Zani Dzaferi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonardo Cereghetti, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 24. März 2023 (ZSU.2022.187). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) betrieb die B.________ AG in Liq. (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ vom 2. Dezember 2021 für eine Forderung von Fr. 226'161.65 nebst Zins zu 5% seit 20. Juli 2021. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Rückzahlung Darlehen inkl. Zins gemäss Darlehensvertrag vom 25. November 2011, Abtretungsvereinbarung vom 14. September 2015 sowie Kündigungsschreiben vom 7. Juli 2021". 
Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 ersuchte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 206'854.80 nebst Zins zu 5% seit 20. Juli 2021. 
Das Bezirksgericht Lenzburg erteile mit Entscheid vom 10. August 2022 provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 180'693.15 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Juli 2021. 
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde der Beklagten mit Entscheid vom 24. März 2023 gut, hob den Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. August 2022 auf und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab. 
 
C.  
Der Kläger verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. März 2023 sei aufzuheben, die Beschwerde der Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. August 2022 zu bestätigen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache geurteilt hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 und Art. 90 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht, die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingehalten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. hiernach E. 1.2 f.) - einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
Der Beschwerdeführer verfehlt diese Begründungsanforderungen, wenn er verschiedentlich Bundesrechtsverletzungen andeutet und Hypothesen aufstellt, ohne eine klar formulierte Rüge zu erheben. Dies gilt etwa für die knappen Ausführungen zu einer Verletzung der Dispositionsmaxime oder für den hypothetisch vorgetragenen Vorwurf der Befangenheit der Vorinstanz und den Mutmassungen zur Rechtzeitigkeit dieser Vorbringen. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). 
Diesen Anforderungen genügt die Kritik des Beschwerdeführers in Teilen nicht. Er kann nicht gehört werden, wenn er bezüglich der Entstehung der in Betreibung gesetzten Forderung und dem Verhalten und Wissen der involvierten Parteien und Rechtsvertretern seine Sicht der Dinge schildert und damit über die Feststellungen der Vorinstanz hinausgeht. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe das Vorliegen eines gültigen provisorischen Rechtsöffnungstitels zu Unrecht verneint, indem sie zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer habe seine Aktivlegitimation der in Betreibung gesetzten Forderung nicht durch eine gültige Zession nachgewiesen. 
 
2.1. Gemäss Art. 82 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Abs. 1); der Richter spricht die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Abs. 2). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess: Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGE 142 III 720 E. 4.1; 133 III 645 E. 5.3). Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 132 III 140 E. 4.1.1; 58 I 363 E. 2). Entsprechend würdigt der Rechtsöffnungsrichter nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der Forderung an sich, und anerkennt die Vollstreckbarkeit des Titels, falls der Schuldner seine Einwendungen nicht unverzüglich glaubhaft macht (BGE 142 III 720 E. 4.1; 132 III 140 E. 4.1.1). Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 140 III 372 E. 3.3.3; 103 Ia 47 E. 2e). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG kann sich auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss. Die Höhe der Schuld muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmt oder leicht bestimmbar sein (BGE 139 III 297 E. 2.3.1; 136 III 627 E. 2; 132 III 480 E. 4.1). Beruft sich der betreibende Gläubiger darauf, er habe die Forderung erst nach Ausstellung der Schuldanerkennung durch Abtretung erworben, so kann die provisorische Rechtsöffnung auch demjenigen erteilt werden, der die Stelle des in der Schuldanerkennung bezeichneten Gläubigers einnimmt (BGE 132 III 140 E. 4.1.1; 95 II 617 E. 1; 83 II 211 E. 3b).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer stützt sein Rechtsöffnungsgesuch auf den am 25. November 2011 zwischen C.________ und der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Darlehensvertrag und die zwischen ihm und C.________ geschlossene Abtretungsvereinbarung vom 14. September 2015 mit folgendem Wortlaut:  
 
"Die Zedentin und/oder die D.________ AG beauftragt bzw. beauftragte den Zessionar mit diversen (Anwalts-) mandaten. Als Sicherheit zur Begleichung der damit verbundenen bestehenden und auch künftigen Forderungen schliessen die Parteien folgende Vereinbarung: 
 
1. Zur Deckung sämtlicher Forderungen des von der Zedentin beauftragten Zessionaren dieser gegenüber aus sämtlichen bestehenden und aus sämtlichen künftigen Mandaten, tritt die Zedentin dem Zessionaren ihre Ansprüche gegenüber der B.________ AG (nachfolgend "Ansprüche") im Umfang von Fr. 200'000.- zahlungshalber ab". 
 
2.2.2. Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass in der Abtretungsvereinbarung vom 14. September 2015 einzig in allgemeiner Weise davon die Rede sei, dass C.________ "ihre Ansprüche" gegenüber der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 200'000.-- zahlungshalber an den Kläger abtrete. Dass es sich bei diesen Ansprüchen um die in Betreibung gesetzte Forderung auf Rückzahlung des der Beschwerdegegnerin mit Vertrag vom 25. November 2011 gewährten Darlehens handle, werde nicht erwähnt. Die Formulierung lasse offen, ob noch weitere Forderungen von C.________ gegenüber der Beklagten bestehen würden, auf welchem Rechtsgrund diese Forderungen beruhten oder aus welchem Lebenssachverhalt C.________ die Forderungen erworben habe, welchen Umfang die einzelnen zedierten Forderungen aufwiesen oder ob eine teilweise Forderungsabtretung erfolgt sei. Für einen unbeteiligten Dritten sei daher ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Zessionsurkunde selbst nicht ersichtlich, welche Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin in welchem Umfang bis zu einem Betrag von Fr. 200'000.-- an den Beschwerdeführer zediert worden seien. In der Abtretungsvereinbarung sei die zedierte Forderung demzufolge weder genügend bestimmt noch bestimmbar. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Aktivlegitimation nicht durch eine gültige Zession nachgewiesen habe.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die vorinstanzliche Würdigung der fehlenden Bestimmbarkeit der Forderung als willkürlich, wirft der Vorinstanz eine unrichtige Anwendung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor und beklagt eine Verletzung des Novenrechts im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Diesen Rügen ist kein Erfolg beschieden:  
 
2.3.1. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Anforderungen an die Bestimmbarkeit von abgetretenen Betreibungsforderungen nicht als "Eigenkreation" erweitert und ist nicht von der bundesrechtlichen Rechtsprechung abgewichen. Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geprüft, ob aus der schriftlichen Abtretungserklärung einer unbestimmten (Mehr-) Zahl bestehender Forderungen ("ihre Ansprüche") sich bestimmbar ergibt, welches die abgetretenen Forderungen sind und ob die in Betreibung gesetzte Forderung auf Rückzahlung des Darlehens darunter fällt (vgl. Urteile 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 3.3.4, nicht publ. in BGE 148 III 111; 5A_567/2010 vom 4. November 2010 E. 2.2.2). Es ist dabei entgegen dem Beschwerdeführer nicht willkürlich bzw. "unnötig und sinnlos", sondern steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wenn die Vorinstanz als ein Aspekt der Bestimmbarkeit berücksichtigt, ob der Rechtsgrund aus der vorgelegten Urkunde hervorgeht (vgl. BGE 122 III 361 E. 4c; Urteil 4A_172/2018, a.a.O., E. 4.4.2 mit Hinweisen). Es trifft entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht zu, dass die Vorinstanz den Forderungsgrund als einzig notwendige Voraussetzung für die Bestimmbarkeit statuierte. Dieser Vorwurf findet in der Begründung des angefochtenen Entscheids keine Grundlage.  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, es seien keine Drittparteien involviert und es gehe rein um das Verhält nis von C.________ zur Beschwerdegegnerin. Die Parteien hätten immer gewusst, welche Forderung in Betreibung gesetzt worden sei. Was ein Dritter wisse, nicht wisse oder für ihn unklar sein könn te, sei deshalb irrelevant. Mit diesen Vorbringen spricht der Beschwerdeführer der Formvorschrift von Art. 165 OR ihre Verkehrsschutzfunktion ab, die als Massstab der Bestimmbarkeit auf ei nen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnisse der konkreten Umstände der Abtretung abstellt (BGE 122 III 361 E. 4c; vgl. auch Urteile 4A_36/2021, a.a.O., E. 3.3.4; 4A_172/2018 vom 13. September 2018 E. 4.4.2). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, wortreich und teilweise in Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts die konkreten Umstände der Abtretung darzulegen (E. 1.3 oben). Unwiderlegt lässt er dabei, dass gemäss der vorinstanzlichen Würdigung aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel, zusammengesetzt aus Abtretungsvereinbarung und Darlehensvertrag, ein unbeteiligter Dritter ohne Kenntnis der vorgetragenen Umstände nicht hätte erkennen können, welches die abgetretenen Forderungen sind, und nicht hätte eruieren können, ob die in Betreibung gesetzte Forderung mit der Abtretung "aller Ansprüche" in einem konkreten Zusammenhang steht. Das allein ist aber massgebend.  
 
2.3.3. Der Beschwerdeführer stützt sich zur Bestimmbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung auf eine mit Eingabe vom 4. November 2022 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte Vereinbarung zwischen C.________ und der Beschwerdegegnerin vom 12./13. Juli 2021. Er rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe diese Vereinbarung als Novum zu Unrecht nicht berücksichtigt. Aus dieser Vereinbarung sei ersichtlich, dass nur die in Betreibung gesetzte Darlehensforderung von C.________ gegenüber der Beschwerdegegnerin bestanden habe und in derselben Litera der Vereinbarung auch die Abtretung genannt werde.  
Diese Rüge widerspricht dem grundsätzlichen Novenverbot im Beschwer deverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohnehin hat sich der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht substanziiert vernehmen lassen, inwiefern es ihm bei aller Sorgfalt verwehrt gew esen sein soll, dieses Beweismittel rechtzeitig in das Rechtsöffnungsverfahren einzubringen und inwiefern gestützt darauf eine Ausnahme vom Novenverbot überhaupt in Frage käme. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Vereinbarung vom 12./13. Juli 2021 nicht berücksichtigte. 
 
2.4. Im Ergebnis hält die vorinstanzliche Beurteilung vor Bundesrecht stand. Die Urkunde, die der Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsverfahren vorlegte, taugt nicht als schriftliche Abtretungserklärung im Sinne von Art. 165 Abs. 1 OR zum Nachweis dafür, dass ihm die in Betreibung gesetzte Forderung von der Zedentin abgetreten wurde.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung "diverser Rechtsprinzipien" sowie des Willkürverbots. 
 
3.1. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass bereits mehrere Entscheide von mehreren Instanzen die Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels bzw. der Abtretungsvereinbarung vom 14. September 2015 zum Gegenstand gehabt hätten. Er erwähnt in einem ersten Instanzenzug das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2018 bzw. das Urteil des Bundesgerichts 5A_214/2018 vom 26. April 2019 und in einem zweiten Instanzenzug das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2021 bzw. das Urteil des Bundesgerichts 5A_667/2021 vom 3. August 2022. Keine der betrauten Gerichtsinstanzen habe jemals die Gültigkeit der Abtretungsvereinbarung in Zweifel gezogen, obwohl diese von Amtes wegen zu prüfen gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Obergericht, das im "vorliegenden Fall" die Abtretungsvereinbarung bereits zweimal für gültig erachtet habe, nun plötzlich eine Kehrtwende einlege, insbesondere nachdem sie mit Urteil vom 7. Juni 2021 dem Beschwerdeführer Darlehenszinsen im Umfang von Fr. 19'306.85 zugesprochen habe (recte: provisorische Rechtsöffnung erteilt hat). Indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Abtretung als nichtig beurteilt habe, verfalle sie in Willkür und verletze die Anforderungen an eine Änderung der Rechtsprechung, den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens bzw. den Anspruch auf Vertrauensschutz.  
 
3.2. Das Verfahren auf (provisorische oder definitive) Rechtsöffnung ist nach ständiger Praxis ein reines Vollstreckungsverfahren. Geurteilt wird nicht über den materiellrechtlichen Bestand einer Forderung, sondern einzig darüber, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsurteil entfaltet daher einerseits keine materielle Rechtskraftwirkung für den Forderungsprozess (BGE 149 III 210 E. 4.3.3, 258 E. 6; 148 III 225 E. 4.1.1, 30 E. 2.2; 143 III 564 E. 4.1). Andererseits entfaltet ein Rechtsöffnungsentscheid in einem früheren Betreibungsverfahren nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch keine materielle Rechtskraftwirkung betreffend eine neue Betreibung; ein Urteil, das die Rechtsöffnung bewilligt, bindet den Rechtsöffnungsrichter in einer neuen Betreibung deshalb selbst dann nicht, wenn sich dieselben Parteien aufgrund desselben Sachverhalts gegenüberstehen (vgl. BGE 143 III 564 E. 4.1; 140 III 456 E. 2.5; 106 IV 211 E. 2; 100 III 48 E. 3; 99 Ia 423 E. 4; Urteile 5A_696/2012 vom 23. Januar 2013 E. 4.1; 7B.70/2004 vom 30. Juni 2004 E. 2.2; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2022, N. 127 zu Art. 84; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 81 zu Art. 84; STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 157; kritisch: GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 366 Anm. 29).  
 
 
3.3. Der Beschwerdeführer lässt diese Natur des Rechtsöffnungsentscheids ausser Acht. Es mag zwar zutreffend sein, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Rechtsöffnungsverfahren hinsichtlich den Betreibungen Nr. yyy und zzz sowie die darin in Betreibung gesetzten Forderungen (Rückzahlung des Darlehens bzw. Darlehenszins) sich hinsichtlich der Frage der Identität des Gläubigers auf denselben Sachverhalt - die Abtretungsvereinbarung vom 14. September 2015 - stützen. Dies ändert indes nichts daran, dass im vorliegenden (neuen) Betreibungsverfahren Nr. xxx der Rechtsöffnungsrichter den Rechtsöffnungstitel erneut vom Amtes wegen zu prüfen hat und dabei mangels materieller Bindungswirkung nicht an den positiven Rechtsöffnungsentscheid in einer vorhergehenden Betreibung (hinsichtlich einer anderen, wenn auch konnexen Forderung) gebunden ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielen jedoch darauf ab, dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2021 hinsichtlich der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die Darlehenszinsen eine materielle Bindungswirkung für die Frage der Formgültigkeit der Abtretungsvereinbarung vom 14. September 2015 hinsichtlich der Forderung auf Rückzahlung des Darlehens zuzusprechen, die ihr indes nicht zukommen kann. Seinen Rügen der Verletzung der angerufenen Verfassungsgrundsätze ist daher der Boden entzogen.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in Gestalt einer überraschenden Rechtsanwendung der Vorinstanz. Soweit die Vorbringen überhaupt den strengen Begründungsanforderungen genügen (oben E. 1.2), ist die Rüge unbegründet. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass sich die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren auf die Ungültigkeit der Abtretung mangels Bestimmbarkeit der Forderung berufen hat. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, keine Gelegenheit gehabt zu haben, sich zu dieser Frage vor dem vorinstanzlichen Entscheid zu äussern. Seine Gehörsrüge einer überraschenden Rechtsanwendung geht fehl (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1). Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein widersprüchliches Verhalten und Rechtsmissbrauch vorwirft, indem sie sich im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren angeblich erstmalig auf die Ungültigkeit berufen haben soll. Gestützt auf die rein vollstreckungsrechtliche Wirkung des Rechtsöffnungsentscheids ist es nicht von Belang, auf welche Einreden und Einwendungen sich die Beschwerdegegnerin in einem vorherigen Rechtsöffnungsverfahren berufen hat. Eine Bindungswirkung der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine angeblich unterlassene Einwendung vermag der Beschwerdeführer auch mit Verweis auf das Rechtsmissbrauchsverbot nicht zu begründen. Ebenfalls unsubstanziiert bleibt die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe die Abtretung der in Betreibung gesetzten Forderung anerkannt. In jedem Fall unterlässt er es, diese Anerkennung als Urkunde und Teil des Rechtsöffnungstitels ins Recht zu legen.  
 
3.5. Mangels Bindungswirkung hält vor Bundesrecht stand, dass die Vorinstanz in der aktuellen Betreibung aufgrund des vorgelegten Rechtsöffnungstitels die Rechtsöffnung verweigerte.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdegegnerin musste sich im bundesgerichtlichen Verfahren nur zum Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, nicht aber in der Sache äussern. Es ist ihr daher eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst