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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_267/2023  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, 
Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, 
vom 24. Mai 2023 (VD.2023.64). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2023 Rekurs. Nachdem sie mit Verfügung vom 11. Mai 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies mit Verfügung vom 24. Mai 2023 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und bestätigte die Verfügung vom 11. Mai 2023. Zur Begründung führte das Appellationsgericht zusammenfassend aus, die um unentgeltliche Prozessführung ersuchende Partei treffe eine umfassende Mitwirkungspflicht. Sie müsse über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen. Die Rekurrentin behaupte, über kein Einkommen zu verfügen, das ihr neben der Bestreitung ihres Bedarfs die Finanzierung des vorliegenden Verfahrens erlauben würde. Weiter bestreite sie, einen Kostenvorschuss aus ihrem Vermögen leisten zu können. Beides belege sie indessen nicht umfassend, zumal bekannt sei, dass sie über Grundeigentum verfüge. Ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung könne deshalb nicht bewilligt werden. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 30. Mai 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Das Appellationsgericht legte in seiner Begründung dar, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt seien. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und vermag nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, dass das Appellationsgericht dabei Recht verletzt hätte. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Appellationsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli