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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_184/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 16. Juli 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
X.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen vom 23. bzw. 30. April 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. 
 
 
In Erwägung,  
 
 dass das Appellationsgericht Basel-Stadt in der gegen X.________ laufenden Strafuntersuchung im Rahmen des vor ihm hängigen Beschwerdeverfahrens gemäss Verfügung vom 23. bzw. 30. April 2013 für den 21. Mai 2013 eine Vergleichsverhandlung angesetzt und es abgelehnt hat, die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme daran zu dispensieren; 
 
 dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen diese Verfügungen mit Eingabe vom 14. Mai 2013 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben hat mit dem Hauptbegehren, der Zwischenentscheid betreffend Vergleichsverhandlung sei ersatzlos zu streichen, da im genannten Beschwerdeverfahren mangels gesetzlicher Grundlage kein Raum für eine Vergleichsverhandlung bestehe; 
 
 dass sie indes am 21. Mai 2013 einen Vergleich abgeschlossen haben, der in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist; 
 
 dass damit das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden ist; 
 
 dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist; 
 
 dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte; 
 
 dass die Staatsanwaltschaft sich nach erfolgter Beschwerde ans Bundesgericht am 21. Mai 2013 trotz von ihr bestrittener gesetzlicher Grundlage dennoch in Vergleichsverhandlungen eingelassen und sogar einen Vergleich unterzeichnet hat, der rechtskräftig geworden ist; 
 
 dass es sich in Anbetracht dieses widersprüchlichen Verhaltens rechtfertigt, dem Beschwerdegegner den im bundesgerichtlichen Verfahren bereits getätigten Vernehmlassungsaufwand durch den Kanton Basel-Stadt ersetzen zu lassen (gemäss Kostennote vom 1. Juli 2013), während bei den gegebenen Verhältnissen für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben sind; 
 
 
wird verfügt:  
 
1.  
Die Beschwerde im Verfahren 1B_184/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'851.70 zu bezahlen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juli 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp