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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_472/2023  
 
 
Urteil vom 3. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AY, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch die Rechtsanwältinnen 
Tanja Planicic und/oder Dora Peric, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 25. Mai 2023 (BZ 2023 38). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin betreibt die Beschwerdegegnerin für Fr. 444'868.98 nebst Zins zu 99 % seit 28. November 2022 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug). Die Beschwerdegegnerin erhob Rechtsvorschlag und die Beschwerdeführerin ersuchte sinngemäss um provisorische Rechtsöffnung. Mit Entscheid vom 23. März 2023 schrieb das Kantonsgericht Zug das Rechtsöffnungsverfahren mit Bezug auf die Forderung der Beschwerdeführerin (inkl. Betreibungskosten) in der Höhe von Fr. 184'307.95 zufolge Zahlung ab und wies das Rechtsöffnungsgesuch im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31. März 2023 (Datum der Übergabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. In einer Eventualerwägung erwog es, dass die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, wenn darauf hätte eingetreten werden können. 
Am 23. Juni 2023 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin verlangt, dass das Bundesgericht direkt mit der Beschwerdegegnerin kommuniziert und nicht mit ihren Anwältinnen. Dazu besteht kein Anlass. Eine Anwaltsvollmacht liegt in den Akten. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin ficht nicht nur die obergerichtliche Präsidialverfügung, sondern auch den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 23. März 2023 an. Der Entscheid des Kantonsgerichts ist vor Bundesgericht nicht anfechtbar (Art. 75 BGG). Angefochten werden kann nur die Präsidialverfügung des Obergerichts. 
Die obergerichtliche Präsidialverfügung lautet auf Nichteintreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach in erster Linie, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht damit auseinander, dass sie ihre kantonale Beschwerde ungenügend begründet hat. Sie äussert sich einzig zur Eventualerwägung, was den Begründungsanforderungen nicht genügt (BGE 139 II 233 E. 3.2). 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg