Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_514/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ehegatten H.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgen-strasse 17, 8005 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 10. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde laut Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde zwar Anträge enthält, hinsichtlich deren Begründung den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG aber nicht genügt, da die Beschwerdeführer nicht darzutun vermögen, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig dargelegt oder anderweitig Bundesrecht verletzt haben soll, weshalb auf Nichteintreten auf die Beschwerde zu erkennen ist, 
dass auf die Beschwerde auch insoweit, als sie sich gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Rechtsbegehren um Rückerstattung des von den Versicherten am 3. Februar 2003 bezahlten AHV-Beitrages richtet, nicht einzutreten ist, weil die Beschwerdeführer sich nicht mit der Eintretensfrage, sondern nur mit materiellen Gesichtspunkten befassen und eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles bei Anfechtung eines vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides keine sachbezogene Begründung und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (BGE 123 V 335 E. 1b S. 336 f.), 
dass die Beschwerde aufgrund dieser Erwägungen in allen Punkten als offensichtlich unzulässig zu bezeichnen ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Dezember 2013 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer