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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 215/06 
 
Urteil vom 30. Juni 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
T.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Advokatin Claudia Stehli, Elisabethenstrasse 28, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Talackerstrasse 1, 8152 Opfikon, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 16. März 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
T.________, geboren 1954, stürzte am 30. April 1987 beim Fussballspielen und verletzte sich dabei am Rücken. Der am 4. Mai 1987 konsultierte Dr. med. S.________, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, speziell Handchirurgie, fand eine Druckdolenz L5/S1 und Bläue in diesem Gebiet. Die Röntgenuntersuchung und Laborabklärungen blieben ohne pathologischen Befund. Er stellte die Diagnose einer traumatisierten Diskushernie L5/S1. Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Zürich) erbrachte Leistungen nach UVG in Form von Heilkosten und Taggeldern. Ab 25. Juni 1987 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit und die Behandlung wurde am 7. September 1987 abgeschlossen. 
Am 14. November 2003 liess T.________ über Dr. S.________ eine Rückfallmeldung zum Unfall vom 30. April 1987 erstatten. Die Zürich verneinte mit Verfügung vom 27. Mai 2004 einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem damaligen Ereignis und dem nunmehr bestehenden Gesundheitsschaden und lehnte ihre Leistungspflicht ab. Im Verlaufe des daraufhin angehobenen Einspracheverfahrens liess die Unfallversicherung durch Prof. Dr. med. H.________, Chefarzt für Neurochirurgie am Spital X.________, den Versicherten begutachten und hielt gestützt auf die am 10. Dezember 2004 erstattete Expertise an ihrer Beurteilung fest (Entscheid vom 17. Mai 2005). 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen geführte Beschwerde ab (Entscheid vom 16. März 2006). 
C. 
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass die Zürich insbesondere bezüglich seiner attestierten Arbeitsunfähigkeit leistungspflichtig sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ab November 2002 in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 30. April 1987 stehen und - in diesem Zusammenhang - ob der massgebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist. 
1.2 Nach den hier anwendbaren allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) ist die strittige Leistungspflicht des Unfallversicherers für die Zeit bis 31. Dezember 2002 nach den damals - mithin vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 per 1. Januar 2003 - gültig gewesenen Bestimmungen des UVG zu beurteilen. Demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (hier: 17. Mai 2005), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (vgl. zum Ganzen: BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2). Diesen intertemporalrechtlichen Überlegungen kommt insofern nur beschränkte Tragweite zu, als durch das In-Kraft-Treten des ATSG insbesondere am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteil H. vom 13. Februar 2006, U 271/05, Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
1.3 Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1 je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit Hinweis) sowie zum Leistungsanspruch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 Erw. 2c) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen über die aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung abgeleiteten Vorgaben hinsichtlich des Beweiswertes ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Zur Begründung ihres Standpunktes beruft sich die Zürich - bestätigt durch das kantonale Gericht - im Wesentlichen auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen des Prof. Dr. med. H.________ vom 10. Dezember 2004 und vom 25. Januar 2005. Darin kam dieser zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer am 30. April 1987 eine Prellung der Lendenwirbelsäule erlitten hatte. Die von Dr. med. S.________ diagnostizierte traumatisierte Diskushernie L5/S1 konnte er nicht bestätigen, da die damals erstellten Röntgenbilder einen normalen, nicht pathologischen Befund ergeben hätten. Der Unfallmechanismus (Ausrutschen beim Fussballspielen und rückwärts auf die Hände stürzen mit sofortigen Schmerzen im Rücken) sei nicht geeignet gewesen, einen traumatischen Bandscheibenvorfall zu verursachen, da hierzu eine extreme axiale aussergewöhnliche Belastung der Lendenwirbelsäule Voraussetzung sei, die nicht stattgefunden habe. Auch müsse für diese Diagnose ein sofortiger extrem heftiger radikulärer Schmerz in einem oder beiden Beinen eintreten, der in der Regel mit neurologischen Funktionsstörungen und mit Nachbarverletzungen der angrenzenden Wirbelkörpergrund- und Deckplatten verbunden sei. Auch spätere bildgebende Untersuchungsverfahren, so die Röntgenaufnahmen vom 4. September 2000 und die Kernspintomographie vom 14. April 1997 würden rein degenerative Veränderungen im Bereich der Bandscheibe zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper zeigen. Hinweise für einen Bandscheibenvorfall oder irgendeine andere traumatische Einwirkung auf die Lendenwirbelsäule habe es nicht gegeben. Die Diagnose des Gutachters lautet auf chronisch rezidivierende Lumbago bei Osteochondrose und Spondylarthrose LWK 4/5. Da der Unfallmechanismus im Jahre 1987 nicht geeignet gewesen sei, derartige Befunde und Veränderungen an der Lendenwirbelsäule zu erzeugen, stünden sie in keinerlei Zusammenhang mit dem damaligen Ereignis. Die Verletzung durch den Unfall vom 30. April 1987 - Prellung der Lendenwirbelsäule - sei nach vier bis sechs Wochen vollständig ausgeheilt gewesen, was auch die tatsächliche Arbeitsaufnahme am 25. Juni 1987 belege. 
2.2 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, das genannte Gutachten des Prof. H.________ sei mangelhaft. Dieser setze sich darin nicht mit den abweichenden Beurteilungen des Dr. med. S.________ auseinander. Indem die Vorinstanz nicht auf die schon im kantonalen Prozess vorgebrachten diesbezüglichen Rügen eingegangen sei, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt. 
3. 
3.1 Trotz der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Kritik ist mit der Vorinstanz auf das Gutachten vom 10. Dezember 2004 abzustellen. Es wird sowohl hinsichtlich der Grundlagen als auch inhaltlich den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Die Ergebnisse werden ausgehend von den Befunden, unter Berücksichtigung aller angegebenen Symptome und in Auseinandersetzung mit den Vorakten nachvollziehbar begründet und erläutert. 
3.2 Demgegenüber sind die Berichte des Dr. med. S.________ nicht überzeugend. Bereits im "Arztzeugnis UVG" vom 28. Oktober 1987 stellte er zwar die Diagnose einer traumatisierten Diskushernie, hielt aber gleichzeitig fest, dass auf dem Röntgenbild keine pathologischen Befunde erhoben wurden. Offenbar ist auch dieser Arzt nicht davon überzeugt, dass sich die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auf das Unfallereignis im Jahre 1987 zurückführen lässt. Auf eine entsprechende Frage der Zürich anwortet er in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2003: "Es ist wohl das Beste, wenn Ihr beratender Arzt diesen Patienten einmal aufbietet, ihn anhört und untersucht". Dem ist die Zürich mit dem Begutachtensauftrag an Prof. H.________ nachgekommen. Der fundierten und überzeugenden Analyse des Experten hatte der behandelnde Arzt nichts entgegengesetzt, sodass - anders als in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet - nicht von "zwei widersprüchlichen Expertenmeinungen" ausgegangen werden kann. Indem Prof. H.________ nachvollziehbar und überzeugend erklärt hat, dass sich der Beschwerdeführer am 30. April 1987 mit Sicherheit keine traumatische Diskushernie zugezogen hatte, hat er sich sehr wohl mit den Äusserungen des Dr. S.________ auseinandergesetzt. Dies ist auch von der Vorinstanz in hinreichender Art gewürdigt worden. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt und es besteht kein Anlass, in Bezug auf die Kausalitätsfrage ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 30. Juni 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: