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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_71/2023  
 
 
Urteil vom 5. September 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Dr. phil. et lic. iur. Karin Goy, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2022 (IV.2022.00312). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die am 13. November 1997 geborene A.________, gelernte Kosmetikerin mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, erlitt am 9. Februar 2017 einen Snowboard-Unfall, bei dem sie sich eine Schulterluxation mit Bankartläsion rechts zuzog. Am 23. Juni 2017 wurde die rechte Schulter mittels Arthroskopie operativ versorgt. Der Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen.  
Am 22. August 2017 meldete sich A.________ unter Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Art verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch auf Leistungen (Mitteilung vom 24. April 2018). 
 
A.b. Nachdem A.________ am 22. Juni 2018 erneut an der rechten Schulter operiert worden war, wurde sie im Oktober des gleichen Jahres abermals bei der Invalidenversicherung vorstellig. Die IV-Stelle gewährte berufliche Eingliederungsberatung, welche Massnahme sie mit Mitteilung vom 6. Mai 2019 abschloss; einen Rentenanspruch lehnte sie ab, da die bisherige Tätigkeit - A.________ war seit dem 1. Oktober 2017 als Kosmetikerin bei der B.________ AG tätig - aus medizinischer Sicht weiterhin zumutbar sei.  
 
A.c. Am 26. Oktober 2021 - A.________ hatte zwischenzeitlich das Eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis Gesundheit und Soziales am College C.________ erworben, das ihr am 5. August 2020 ausgestellt worden war, und am 1. August 2020 den dreijährigen Bachelorstudiengang Pflege FH an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) begonnen - wurde wiederum ein Gesuch um invalidenversicherungsrechtliche Leistungsausrichtung gestellt. Die IV-Behörde zog die entscheidwesentlichen Unterlagen bei; gestützt darauf, namentlich den von der Versicherten beigebrachten Bericht der Klinik D.________ vom 13. Dezember 2021 und die beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eingeholte Stellungnahme vom 26. Januar 2022, stellte sie vorbescheidweise die Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Ausbildung zum Bachelor Pflege FH an der ZHAW im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnamen in Aussicht. Auf Einwendungen von A.________ hin wurden die Unterlagen erneut dem RAD unterbreitet, der sich am 22. April 2022 dazu äusserte. Am 3. Mai 2022 verfügte die IV-Stelle in angekündigtem Sinne.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 31. Oktober 2022). 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die IV-Stelle zur Kostenübernahme inklusive Taggelder für die Ausbildung Bachelor Pflege FH an der ZHAW zu verpflichten; eventualiter sei die Angelegenheiten an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Auflage, ein Gutachten erstellen zu lassen. Ferner sei die IV-Stelle anzuweisen, den nachzuzahlenden Betrag zu verzinsen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz sich bundesrechtskonform verhielt, indem sie das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Kostenübernahme für die Ausbildung Bachelor Pflege an der ZHAW - in Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2022 - abschlägig beschieden hat.  
 
2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Bestimmungen über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, namentlich auf Übernahme der invaliditätsbedingten zusätzlichen Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung und der - dieser gleichgestellten - beruflichen Neuausbildung oder beruflichen Weiterausbildung (Art. 8 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. b und c IVG; Art. 5 und 5bis IVV [sämtliche Normen - auch nachstehend - in den bis Ende 2021 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassungen]; vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil 9C_304/2022 vom 27. Juli 2022 E. 3.2 mit Hinweis) und auf Umschulung (Art. 17 IVG in Verbindung mit Art. 6 IVV; BGE 130 V 488 E. 4.2; 124 V 108 E. 2a und b; Urteil 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht ist zunächst, in eingehender Würdigung der ärztlichen Akten, insbesondere der Berichte der Klinik D.________ vom 18. Februar 2019, 23. Oktober 2020 und 13. Dezember 2021 sowie der Stellungnahmen des RAD vom 26. Januar und 22. April 2022, zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin an einer schmerzbedingten Einschränkung bei Belastung der rechten Schulter über der Horizontalebene leide; neben der gestörten Schulterfunktion werde zudem über Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich sowie über Kopfschmerzen geklagt. Angesichts dieses Beschwerdeprofils seien der Versicherten noch körperlich eher leichte, überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten ohne die betreffende Schulter oder den Schultergürtel belastende Arbeiten zumutbar, welche keine respektive nur selten Bewegungen über Schulterniveau beinhalteten.  
 
3.2. Dem hält die Beschwerdeführerin auch letztinstanzlich im Wesentlichen entgegen, seitens der Klinik D.________ seien einzig Tätigkeiten mit Elevation der rechten oberen Extremität über die Horizontalebene als nicht mehr empfehlenswert beurteilt worden. Anderweitige Verrichtungen, auch unter Einsatz des rechten Schulterbereichs, könne sie weiterhin uneingeschränkt ausüben.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin verkennt, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat, dass jede ins Auge gefasste berufliche Eingliederungsmassnahme, sei dies eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine berufliche Neu- respektive Weiterausbildung oder eine Umschulung, nicht nur unter Berücksichtigung der derzeitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern im Hinblick auf die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens einzuschätzen ist. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1bis Satz 2 IVG ist nebst der Notwendigkeit und Geeignetheit der fraglichen Vorkehr auch das Erfordernis der (sachlichen, zeitlichen, finanziellen und persönlichen) Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) zu beachten. Danach hat die Massnahme unter anderem prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirkungsamkeit aufzuweisen und es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist (statt vieler: BGE 142 V 523 E. 2.3 mit Hinweisen). Zur Beurteilung ist mithin von einer prognostischen Betrachtungsweise auszugehen. Zeitlich angemessen ist eine Eingliederungsvorkehr, wenn auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Prognose gestellt werden kann, dass der verlangte sachliche Eingliederungserfolg (Eingliederungswirksamkeit) während der - von der versicherten Person noch zu erwartenden - gesamten Dauer des Erwerbslebens bestehen bleibt (BGE 143 V 190 E. 7.4 mit Hinweisen; Urteil 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.2 vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Rz. 26 f. und 31 f. zu Art. 8 IVG).  
 
3.3.2. Das kantonale Gericht hat sich auch unter diesem Aspekt sorgfältig mit den ärztlichen Unterlagen befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass der Heilungsprozess bezüglich der Schulterverletzung anfänglich zwar zufriedenstellend verlaufen sei, sich indessen bereits gegen Ende 2021 Komplikationen abzuzeichnen begonnen hätten. So habe etwa der behandelnde Arzt der Klinik D.________, Prof. Dr. med. E.________, Leitender Arzt Schulter- und Ellbogenchirurgie, erwähnt, dass für den Fall weiterer zunehmender Beschwerden ein erneuter operativer Eingriff in Erwägung zu ziehen sei (Bericht vom 13. Dezember 2021). Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Einschätzung, vornehmlich basierend auf der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 22. April 2022, wonach angesichts der überwiegend wahrscheinlich dauerhaft bestehenden gesundheitlichen Einschränkung im Bereich der rechten Schulter mit limitierter Belastbarkeit und Beweglichkeit aus beruflicher Optik, insbesondere auch auf lange Sicht, eine möglichst geringe Belastung des Schultergürtelbereichs anzustreben sei, schlüssig, jedenfalls aber nicht offenkundig unrichtig (vgl. E. 1 hiervor). Mit dem kantonalen Gericht ist es als absehbar einzustufen, dass unter Berücksichtigung der gesamthaften Dauer des Erwerbslebens der im Verfügungszeitpunkt (vom 3. Mai 2022) noch nicht 25-jährigen Beschwerdeführerin sämtliche der die rechte Schulter belastenden Tätigkeiten, und nicht nur jene mit Belastung der rechten Schulter über der Horizontalebene, den weiteren Verlauf negativ beeinflussen können und den Eingliederungserfolg zu gefährden vermöchten. Dies gilt umso mehr, als die Versicherte bereits aktuell nicht bloss an einer schmerzbedingten Belastungseinschränkung über der Horizontalebene leidet, sondern die Kraftentwicklung, die Stabilität, die Skapulakinetik und die Rotationsfähigkeit der rechten Schulter beeinträchtigt sind mit der Folge von Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich sowie von Kopfschmerzen (vgl. Berichte der Klinik D.________ vom 23. Oktober 2020 sowie des Spitals F.________, Klinik für Neurologie, vom 12. März und 3. Juni 2021).  
Damit bleibt es dabei, dass nur eine mit dem in E. 3.1 hiervor beschriebenen Belastungsprofil korrespondierende berufliche Ausbildungsmassnahme dauerhaft als leidensangepasst gelten kann. Zusätzlicher bei Prof. Dr. med. E.________ einzuholender Auskünfte bedarf es, entgegen der Beschwerdeführerin, nicht, äusserte dieser sich doch, seinem Behandlungsauftrag entsprechend, zur momentanen gesundheitlichen Situation, nicht aber - wie es aus spezifisch versicherungsmedizinischer Sicht Aufgabe des RAD ist (vgl. dazu auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5 und 6.2.1) - zum hier ebenfalls relevanten prognostischen Beschwerdeverlauf. Die gerügte Verletzung der in Art. 43 Abs. 1 (Versicherungsträger) und Art. 61 lit. c ATSG (kantonales Versicherungsgericht) verankerten Untersuchungspflicht ist nicht erkennbar. 
 
4.  
 
4.1. In Anbetracht der derart definierten Anforderungen an eine geeignete berufliche Tätigkeit bzw. - im vorliegenden Fall - Ausbildungsmassnahme wurde im vorinstanzlichen Urteil sodann ebenfalls gestützt auf eine gründliche Analyse der sich als Pflegefachfrau FH stellenden Aufgaben erkannt, dass dieses Betätigungsfeld insgesamt keine den Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin Rechnung tragende Tätigkeit darstelle. Es sei, so die Vorinstanz zusammenfassend, keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass mit der Ausbildung Pflegefachfrau FH die Eingliederung in eine den Schulterbereich nicht belastende Beschäftigung für Berufseinsteiger wie die Beschwerdeführerin bereits schon ohne vorherige Berufserfahrung in aktiver Patientenpflege und ohne weitere Spezialisierung erfolgreich sein werde. Bestehe aber von Beginn weg lediglich die vage Möglichkeit einer Anstellung mit voller Erwerbsfähigkeit nach Abschluss der beruflichen Massnahme, nicht aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, könne nicht von einer eingliederungswirksamen, geeigneten Ausbildung gesprochen werden.  
 
4.2. Dem hat die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Ihre Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik an der willkürfrei vorgenommenen Beurteilung des kantonalen Gerichts, soweit sie sich darauf beschränkt, dieser ihre eigene Auffassung gegenüberzustellen. Namentlich reicht es nach dem Gesagten nicht aus, dass ihr, wie von ihr moniert, im Verlauf der Zeit - vielleicht - ein viel grösserer Tätigkeitsbereich, insbesondere ein "sehr breites Berufsfeld ohne Arbeit am Patienten", offen stehe. Vielmehr wird sie nach der Ausbildung zunächst überwiegend wahrscheinlich Berufserfahrung in der eigentlichen "klassischen" Pflege, d.h. in der unmittelbaren Betreuung von pflegebedürftigen Patienten, erlangen müssen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie direkt in leitenden und/oder spezialisierten Funktionen ohne die rechte Schulter und den Schultergürtel belastende Verrichtungen zum Einsatz kommen wird. Dass sie zu einem späteren Zeitpunkt beispielsweise im Forschungsbereich eine Stelle wird antreten können, scheint zwar mit der Vorinstanz nicht gänzlich ausgeschlossen, bei Fehlen weiterer Ausbildungsschritte, Spezialisierung und/oder pflegerischer Berufserfahrung aber nicht ohne Weiteres anzunehmen.  
 
4.3. Die in der Beschwerde beantragte Begutachtung "zu Fragen der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Dezember 2021 und den allenfalls langfristig sich entwickelnden Einschränkungen" erübrigt sich, da von einer derartigen Abklärung keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Ebenso wenig braucht abschliessend beurteilt zu werden, ob es sich bei der fraglichen Ausbildung um eine berufliche Eingliederungsmassnahme nach Art. 16 oder 17 IVG handeln würde.  
Es hat damit beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden. 
 
5.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl