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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_23/2022, 7B_24/2022, 7B_25/2022,  
 
7B_26/2022, 7B_27/2022  
 
 
Urteil vom 20. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
7B_23/2022 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dieter Roth, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________ 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
und 
 
7B_24/2022 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dieter Roth, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. C.________  
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
7B_25/2022 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dieter Roth, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. D.________, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
und 
 
7B_26/2022 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dieter Roth, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. E.________ 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
und 
 
7B_27/2022 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dieter Roth, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. F.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
7B_23/2022 
Nichtanhandnahme, 
 
7B_24/2022 
Nichtanhandnahme, 
 
7B_25/2022 
Nichtanhandnahme, 
 
7B_26/2022 
Nichtanhandnahme, 
 
7B_27/2022 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, je vom 22. Juni 2022 (SBK.2022.60/SB; SBK.2022.61/SB; SBK.2022.62/SB; SBK.2022.63/SB; SBK.2022.64/SB). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte ein Strafverfahren gegen A.________. Sie erliess am 19. Mai 2015 sowie am 21. Dezember 2015 je einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen tierschutz- und umweltschutzrechtliche Vorschriften sowie wegen Drohung und Tätlichkeiten. A.________ erhob gegen beide Strafbefehle Einsprache.  
 
A.b. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Rheinfelden vom 23. und 24. Mai 2018 sagten verschiedene Personen als Auskunftsperson (Verfahren 7B_23/2022: B.________) bzw. als Zeugen (Verfahren 7B_24/2022: C.________; 7B_26/2022: E.________; 7B_27/2022: F.________) aus. Im Nachgang an die Verhandlung gab D.________ (Verfahren 7B_25/2022) dem Lokalfernsehen G.________ ein Interview und machte Angaben zur Ziegenhaltung von A.________.  
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach A.________ mit Urteil vom 24. Mai 2018 von einem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz frei und stellte das Verfahren mit Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Hundegesetz ein. Im Weiteren sprach sie A.________ aber wegen diverser Widerhandlungen gegen tierschutz- und umweltschutzrechtliche Vorschriften, der Tätlichkeiten sowie der Drohung zum Nachteil der Leiterin des Betreibungsamtes U.________ schuldig. 
 
A.c. Auf Berufung von A.________ wurde diese mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2019 von drei Vorwürfen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen freigesprochen. Die übrigen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen tierschutz- und umweltschutzrechtliche Vorschriften sowie wegen Drohung und Tätlichkeiten wurden bestätigt. Eine gegen das Berufungsurteil eingelegte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 29. April 2020 (6B_929/2019) ab, soweit es darauf eintrat.  
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 10. August 2018 reichte A.________ mehrere Strafanzeigen (unter Stellung der entsprechenden Strafanträge) bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegen die im erstinstanzlichen Verfahren als Zeugen bzw. als Auskunftsperson befragten Personen (vgl. Sachverhalt lit. A.b) sowie gegen die interviewte Person ein. Die Anzeigen betreffen B.________ wegen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB sowie wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB; C.________ wegen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB bzw. eventualiter übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB und falschem Zeugnis gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB; D.________ wegen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB bzw. eventualiter übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB; E.________ wegen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB bzw. eventualiter übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB und falschem Zeugnis gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB; F.________ wegen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB, falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB und falschem Zeugnis gemäss Art. 307 StGB. Mit Eingaben je vom 22. November 2018 erstattete A.________ zusätzlich Strafanzeigen gegen E.________ wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und gegen F.________ wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, falscher Anschuldigung und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und stellte entsprechende Strafanträge.  
 
B.b. Sämtliche Verfahren gemäss Sachverhalt B.a wurden von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen A.________ sistiert.  
 
B.c. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nahm sämtliche Verfahren gemäss Sachverhalt B.a mit Verfügung je vom 2. März 2021 nicht an die Hand. Diese Verfügungen wurden durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt.  
 
B.d. Diese Nichtanhandnahmeverfügungen hob das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. August 2021 mangels rechtsgenüglicher Begründung auf und wies die Strafsachen an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurück.  
 
B.e. Mit Verfügung je vom 2. Februar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sämtliche Verfahren gemäss Sachverhalt B.a erneut nicht an die Hand. Diese Verfügungen wurden wiederum durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt.  
 
B.f. Gegen sämtliche Nichtanhandnahmeverfügungen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Dieses wies alle Beschwerden mit Entscheid je vom 22. Juni 2022 kostenpflichtig ab.  
 
C.  
Gegen diese Entscheide führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 7B_23/2022 bis 7B_27/2022). Sie stellt in sämtlichen fünf Verfahren identische Anträge. Sie beantragt, die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Juni 2022 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sei anzuweisen, die Strafuntersuchungen gegen die in Sachverhalt B.a genannten Personen anhand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. 
Die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen wurden eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien oder ähnliche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Alle fünf Beschwerden richten sich gegen die parallel ergangenen Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Juni 2022, wobei sämtliche Verfahren gestützt auf die Aussagen der beteiligten Personen im oder rund um das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt lit. B.a) eingeleitet wurden. Dabei erhebt die Beschwerdeführerin identische Rügen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_23/2022 bis 7B_27/2022 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
 
2.1. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichten Beschwerden gegen jeweils letztinstanzliche kantonale Endentscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich einzutreten.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a StPO) und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) oder wenn das Strafantragsrecht als solches in Frage steht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG).  
 
2.2.2. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine in der Sache nicht legitimierte beschwerdeführende Partei kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren noch kann sie geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 126 I 81 E. 7b; 118 Ia 232 E. 1a; je mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Die Beschwerdeführerin macht keine Zivilansprüche geltend. Sie führt lediglich aus, sie habe als Strafklägerin am bisherigen Verfahren teilgenommen. Sie äussert sich weder dahingehend, dass sie Zivilforderungen geltend machen möchte, noch begründet sie allfällige Forderungsansprüche. Solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. BGE 129 III 715 E. 4.4 und Urteil 6B_559/2021 vom 29. Juni 2021 E. 1.1. bis 1.5; je mit Hinweisen; wonach leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie z.B. unbedeutende Ehrverletzungen, in der Regel keine Genugtuung rechtfertigen und gestützt auf die Tatbestände der üblen Nachrede bzw. Verleumdung geltend gemachte Zivilforderungen bereits bei der Eintretensfrage regelmässig näherer Begründung bedürfen). Ihre Ausführungen reichen nicht aus, um ihr Beschwerdelegitimation in der Sache zuzuerkennen. Auf ihre materiellen Ausführungen zu den Nichtanhandnahmen ist damit nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Insoweit ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 2.2.2 hiervor).  
 
3.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei zufolge fehlerhafter Zustellung nicht die volle zehntägige, sondern die um einen Tag verkürzte Beschwerdefrist zugestanden, kann sie daraus keine Verletzung der von ihr geltend gemachten Rechte ableiten. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügungen selbst entgegengenommen. Diese wurden ihr persönlich statt ihrem damaligen Rechtsvertreter zugestellt, wie die Vorinstanz feststellt. Dadurch erlangte sie bereits am Tag der Zustellung davon Kenntnis. Sie erhob rechtzeitig am Montag, 21. Februar 2022, d.h. am letzten Tag der Beschwerdefrist, gegen alle fünf am Donnerstag 10. Februar 2022 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügungen Beschwerde bei der Vorinstanz. Infolge des über das Wochenende verlängerten Fristenlaufs stand ihr faktisch eine zehntägige Frist zur Verfügung, selbst wenn man den einen Tag, welchen sie beanstandet, infolge der von ihr geltend gemachten fehlerhaften Zustellung unberücksichtigt lässt (vgl. zum Fristenlauf bei Zustellung an einen Rechtsvertreter unabhängig von der persönlichen Kenntnis der Partei vom Urteil: Urteil 6B_769/2020 vom 17. Juli 2020 E. 3).  
 
3.3. Nicht stichhaltig ist sodann die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe fünf Verfügungen erhalten und anfechten müssen, weshalb sie ihren Rechtsvertreter nicht hinreichend habe instruieren können. Die Beschwerdeführerin setzt sich diesbezüglich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach kein Fall einer Nachfristansetzung nach Art. 385 Abs. 2 Satz 1 StPO gegeben ist. Ihre Rüge genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Im Übrigen ist die Anzahl der Nichtanhandnahmeverfügungen nicht auf behördliches Verhalten zurückzuführen, sondern auf die Anzeigefreudigkeit der Beschwerdeführerin. Dass die Staatsanwaltschaft in sämtlichen Fällen gleichzeitig Verfügungen erlassen hat, ist aufgrund des sachlichen Zusammenhangs logisch und musste die Beschwerdeführerin erwarten.  
 
3.4. Schliesslich erfolgte das Gesuch um Akteneinsicht zur Beschwerdeergänzung am letzten Tag der Beschwerdefrist. Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche und daher nicht erstreckbare Frist handelt (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 StPO), war es der Vorinstanz nicht möglich, dem Gesuch der Beschwerdeführerin innert laufender Beschwerdefrist nachzukommen. Darüber hinaus haben sich die Akten seit der Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft vom 30. August 2021 nach den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht verändert. Insgesamt sind weder der Anspruch auf rechtliches Gehör noch auf ein faires Verfahren verletzt.  
 
4.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_23/2022, 7B_24/2022, 7B_25/2022, 7B_26/2022 und 7B_27/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara