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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_802/2023  
 
 
Urteil vom 16. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Grundbuchamt Oberland, 
Dienststelle Frutigen, 
Amthausgasse 4, 3714 Frutigen, 
Beschwerdegegner, 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 5. Oktober 2023 (BK 22 479). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 24. Oktober 2022 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland Strafanzeige gegen das Grundbuchamt Oberland, Dienststelle Frutigen, wegen mutmasslichen Betrugs und Urkundenfälschung im Amt. Am 15. November 2022 wurde das Verfahren eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 
5. Oktober 2023 ab. Die Beschwerdeführerin erhob am 15. Oktober 2023 Beschwerde in Strafsachen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
2.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 5. Oktober 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. 
 
3.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). 
 
5.  
Die Beschwerde enthält weder Anträge noch eine eigentliche Begründung. Der angefochtene Beschluss mag zwar Auslöser der Beschwerde gewesen sein, doch eine materielle Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz erfolgt nicht. Die weitschweifigen Ausführungen entsprechen vielmehr einem Rundumschlag, insbesondere gegen den Rechtsstaat, die Justiz und den am Scheidungsverfahren der Beschwerdeführerin beteiligten Akteure. Erwähnung findet etwa die angebliche "Brutalität der Schweizer Justiz", dass Amtsträger "jegliche VERANTWORTUNG von sich weisen" würden, "Richter und Staatsanwälte und Anwälte und Minister (...) tagtäglich Menschenrechtsbrüche" begingen und dass "die Richterin B.________" der Beschwerdeführerin die Wohnung in U.________ "genommen und [sie] obdachlos und mittellos gemacht" habe. Durch die Scheidung habe sie nicht nur die besagte Wohnung durch "rechtswidrige Enteignung" verloren, sondern auch ihre Kinder, ihre Arbeitstelle in ihrer eigenen Stiftung sowie ihr Haus in V.________ und ihre Wohnung in W.________. Ferner seien Scheidungen "ein Verbrechen, welches der STAAT an Kindern" begehe, dies müsse endlich einmal grundsätzlich festgehalten werden. Die Schweiz verstosse in ihrem Fall "in jeder Hinsicht gegen die Menschenrechtskonvention". Die Beschwerdeführerin "fordert" alsdann die sofortige Freilassung von Julian Assange, hält fest, "die Abschaffung aller Gefängnisse und Psychiatrien muss eine SELBSTVERSTÄNDLICHKEIT sein" und schlägt ein neues "funktionierendes System" vor, um Abhilfe zu verschaffen: "das global-local law system". In diesem Sinn erstrecken sich die Ausführungen über 26 Seiten. Die Beschwerdeführerin erkennt selbst, dass ihr möglicherweise vorgehalten werden müsse, ihre Beschwerde würde "am Thema vorbei auf den Beschluss BK 22 479 antworten" (Beschwerde S. 12). Dies trifft zu. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss - mit welchem die Vorinstanz mit ausführlicher Begründung die Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung vom 15. November 2022 darlegt - gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Ferner mangelt es der Beschwerde an einer Begründung, weshalb der Beschwerdeführerin Zivilforderungen zustehen sollen und sie als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Angesichts der beschuldigten Partei - das Grundbuchamt Oberland, Dienststelle Frutigen, bzw. die für dieses handelnden natürlichen Personen - ist dies auch nicht ersichtlich, wären doch allfällige Forderungen gegen diese öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Art. 1 Abs. 3 und Art. 100 ff. des Personalgesetzes des Kantons Bern, BSG 153.01). Insgesamt genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément