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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_957/2023  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Änderung bzw. Löschung von Handelsregistereinträgen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Dezember 2023 (VB.2023.00720). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_887/2023 und die dortigen Hinweise auf frühere Urteile verwiesen werden. 
Vorliegend gelangte der Beschwerdeführer, obwohl ihm das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bereits mehrmals beschieden hatte, in Bezug auf die Dr. B.________ Stiftung als Familienstiftung nicht zuständig zu sein, wiederum an das Verwaltungsgericht, wobei er diesmal eine E-Mail einer Mitarbeiterin des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 29. November 2023 anfocht, mit welcher ihm (ebenfalls) mitgeteilt worden war, dass er sich mit seinen Anliegen an das zuständige Zivilgericht zu wenden habe. Er beantragte beschwerdeweise, der Handelsregistereintrag vom 22. Dezember 2020 als Familienstiftung sei zu löschen, das Handelsregisteramt sei anzuweisen, die Stiftung von Amtes wegen als klassische Stiftung ins Handelsregister einzutragen und er selbst sei als testamentarisch bestellter ständiger Stiftungsrat und Präsident der Stiftung einzutragen. 
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, zum einen mangels Zuständigkeit und zum anderen, weil es sich bei der E-Mail ohnehin nicht um eine anfechtbare Verfügung handle. 
Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2023 wendet sich der Beschwerdeführer mit den gleichen Begehren wie vor Verwaltungsgericht an das Bundesgericht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wiederholt weitgehend die Ausführungen in seinen diversen früheren Beschwerden und namentlich in der neulich eingereichten Beschwerde im Verfahren 5A_887/2023. In Bezug auf die angeblich unzulässige einzelrichterliche Besetzung kann auf die Erwägung 2 des Urteils 5A_887/2023 vom 30. November 2023 und in Bezug auf die angebliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes auf die Erwägung 4 des Urteils 5A_887/2023 verwiesen werden: Der Beschwerdeführer erhebt auch vorliegend keine gehörig substanziierten Verfassungsrügen betreffend die kantonal-rechtlichen Grundlagen zur Gerichtsbesetzung und ebenso wenig äussert er sich in topischer Weise zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. 
Gleiches gilt in Bezug auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur grundsätzlich fehlenden Rechtsmittelmöglichkeit gegen die E-Mail des Handelsregisteramtes: Auch mit diesen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in sachgerichteter Weise auseinander. 
Die weiteren (wie üblich weitschweifigen) Ausführungen gehen am Anfechtungsgegenstand vorbei; sie kreisen erneut um den - entgegen zahlreichen kantonalen und bundesgerichtlichen Entscheiden - vertretenen Standpunkt, dass es nicht um eine Familienstiftung gehe. 
 
2.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli