Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_211/2023
Urteil vom 27. November 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zug,
handelnd durch die Gerichtskasse des Kantons Zug, Kirchenstrasse 6, 6301 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 19. Oktober 2023 (BZ 2023 101).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 erteilte das Kantonsgericht Zug dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ägerital die definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.-- nebst Zins.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und ergänzte diese am 17. Oktober 2023. Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen - sowie gegen eine weitere Präsidialverfügung (dazu Verfahren 5D_210/2023) - hat der Beschwerdeführer am 20. November 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG).
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer sieht durch die angefochtene Verfügung das Völkerrecht verletzt. Er beruft sich unter anderem auf Art. 6 und 14 EMRK und das Genfer Abkommen IV. Er legt jedoch nicht im Einzelnen dar, weshalb das Obergericht gegen die angerufenen Normen verstossen haben soll. Nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist das Verhalten des Betreibungsamtes, dem er vorwirft, eine "promissory note" nicht entgegengenommen zu haben.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg