Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_591/2023  
 
 
Urteil vom 9. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 14. August 2023 (P3 23 195). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis nahm am 13. Juli 2023 ein Strafverfahren, welches der Beschwerdeführer mit einer Strafanzeige gegen den Leiter der RAV U.________ angestrengt hatte, nicht an die Hand. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 20. Juli 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Wallis und ersuchte sinngemäss um Einleitung eines Strafverfahrens und um unentgeltliche Rechtspflege. Am 24. Juli 2023 wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses unter Androhung der Säumnisfolgen an. Mit Verfügung vom 14. August 2023 trat das Kantonsgericht nicht auf die Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Verfügung mit Beschwerde in Strafsachen vom 10. September 2023 ans Bundesgericht. 
 
2.  
Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2023 und vom 16. Oktober 2023, mit welchen dieser weitere "aussagekräftige sowie fallbezogene Dokumente" einreichen möchte, sind verspätet (siehe Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auseinander. Diese ist (androhungsgemäss) nicht auf seine Beschwerde eingetreten, weil er den Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hat. Zudem legt sie in einer Eventualbegründung dar, weshalb die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte. Die zweiseitige Beschwerdeschrift beschränkt sich darauf, in wenigen Worten den (angeblichen) Sachverhalt darzulegen, welcher zur Anzeige gegen den Leiter der RAV U.________ geführt hat, sowie stichwortartig die "Anklagepunkte", "Beschuldigte" und "Forderungen" aufzulisten. Unter "Beanstandungen" folgen alsdann drei knappe Sätze, die sich nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen. Inwiefern die angefochtene Verfügung der Vorinstanz rechts- oder verfassungswidrig sein soll, weil sie mangels geleistetem Kostenvorschuss (und abgelehntem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) nicht auf die Beschwerde vom 20. Juli 2023 eingetreten ist, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Eine Auseinandersetzung mit der Eventualbegründung in der angefochtenen Verfügung fehlt im Übrigen vollständig (vgl. BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). Die Beschwerde enthält insgesamt offensichtlich keine hinreichende Begründung. 
 
5.  
Anzumerken bleibt, dass das Bundesgericht weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet ist. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Soweit sinngemäss um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht wird, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Dies ist dem Beschwerdeführer im Übrigen bereits aus früheren Verfahren, die er vor Bundesgericht geführt hat, bekannt. Inwiefern sich die angefochtene Verfügung, welche plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément