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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_284/2023  
 
 
Urteil vom 27. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer. 
 
Gegenstand 
Erwachsenenschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 7. März 2023 (XBE.2022.53). 
 
 
Sachverhalt:  
Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung des Alters- und Pflegeheims des Beschwerdeführers errichtete das Familiengericht Bremgarten nach Abklärungen eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. 
Der Sohn des Beschwerdeführers legte diesem Schuldanerkennungen vor und liess sie unterzeichnen; darauf leitete er Betreibung für fast Fr. 100'000.-- ein. In der Folge beantragte die Beiständin für den Beschwerdeführer den Entzug der Handlungsfähigkeit in Bezug auf den Abschluss von Verträgen und das Erteilen von Vollmachten. Nachdem der Sohn zu Protokoll gegeben hatte, seinem Vater keine weiteren Schriftstücke und Verträge zur Unterschrift vorzulegen, sah das Familiengericht von einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit ab. 
Der Beschwerdeführer und sein Sohn sind gemeinsam Eigentümer einer Liegenschaft. Im Rahmen einer Neuberechnung wurden die Ergänzungsleistungen herabgesetzt mit der Folge, dass die finanziellen Mittel zur Deckung des Heimaufenthaltes nicht mehr vollumfänglich ausreichen. Im Zusammenhang mit der von der Beiständin beantragten materiellen Hilfe bei der Gemeinde liess sich der Sohn vom Beschwerdeführer eine Generalvollmacht ausstellen, welche von der Beiständin widerrufen wurde. Weil Vater und Sohn an der Vollmacht festhielten, beantragte die Beiständin beim Familiengericht den Entzug der Handlungsfähigkeit in Bezug auf den Abschluss von Verträgen und das Erteilen von Vollmachten. Mit Entscheid vom 8. Juli 2022 beschränkte das Familiengericht die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers entsprechend. 
Dagegen erhob der Sohn in eigenem Namen und gestützt auf die Generalvollmacht auch im Namen des Vaters eine Beschwerde. Im Verlauf des Verfahrens zog er die im eigenen Namen erhobene Beschwerde zurück. Mit Entscheid vom 7. März 2023 schrieb das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde in Bezug auf den Sohn zufolge Rückzuges ab, trat auf die Beschwerde des Vaters nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten dem Sohn. 
Mit Beschwerde vom 12. April 2023 wendet sich der Vater an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sich konkret auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides beziehende Begründung. Der Beschwerdefüher beklagte sich abstrakt, seine Grundrechte seien seit Beginn des Verfahrens nicht gewahrt, und macht geltend, er habe keine Übersicht, welche Implikationen mit dem Verfahren verbunden seien, und er könne den angefochtenen Entscheid nicht verstehen. 
 
3.  
Soweit er schliesslich bemerkt, seinem Sohn seien Kosten auferlegt worden, obwohl sich dieser aus dem Verfahren zurückgezogen und nur habe helfen wollen, wird sinngemäss die Kostenauferlegung an diesen beanstandet. Dadurch ist der Beschwerdeführer aber nicht beschwert und hat er kein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sohn, der Beiständin, dem Familiengericht Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli