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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_225/2022  
 
 
Urteil vom 6. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, 
2. B.________, 
3. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Jaroslav Zuzak, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte schwere Körperverletzung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Mai 2022 (SB210150-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 16. April 2018 kam es im U.________ in V.________ zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen den Brüdern D.A.________ und A.A.________ sowie E.________ auf der einen und B.________ und C.________ auf der anderen Seite. B.________ erlitt unter anderem einen doppelten Kieferbruch, ein Schädel-Hirntrauma, eine Hirnerschütterung und verschiedene weitere Verletzungen im Gesichtsbereich, darunter Blutergüsse, Hauteinblutungen, Schwellungen und Schürfungen, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung, während C.________ einen Bluterguss mit Schwellung über dem linken Jochbein, ein leichtes Schädel-Hirntrauma sowie Prellungen an Oberkörper, -bauch und -schenkel davontrug. 
 
B.  
 
B.a. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.A.________ am 29. Oktober 2020 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Es befand über die weiteren Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 12. Mai 2022 die Rechtskraft des Schuldspruchs wegen Angriffs sowie verschiedener Nebenpunkte fest. Es verurteilte A.A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Dem Privatkläger B.________ sprach es eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu, dies unter solidarischer Haftbarkeit mit D.A.________. Im Mehrbetrag wies es das Genugtuungsbegehren ab. Weiter befand es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
 
C.  
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafhöhe) und 3 (Strafvollzug) des Urteils des Obgergerichts vom 12. Mai 2022 seien aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen, der vollendeten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatsanwaltschaft, von B.________ und C.________. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend, weil die Vorinstanz eine dem Tatgeschehen vorangehende verbale Auseinandersetzung im Kebab Verkaufsladen als nicht erstellt erachtet habe. Nicht haltbar seien auch die vorinstanzlichen Feststellungen, dass er und sein Bruder auf das am Boden liegende Opfer eingeschlagen bzw. -getreten hätten. Die betreffenden Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 seien zufolge Aggravation unglaubhaft. Diese hätten ein Interesse am Verfahrensausgang. Ihre Aussagen genügten nicht, um den Sachverhalt zu erstellen. Hingegen seien seine Aussagen, mit welchen er sich selbst belastet habe, glaubhaft.  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer übt sich weitestgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, ohne darzutun, dass dieses auch im Ergebnis willkürlich sein soll.  
Es ist nicht ersichtlich, weshalb das von der Vorinstanz festgestellte Geschehen, dass der körperlichen Aggression keinerlei Bedrohungslage für den Beschwerdeführer oder die Mitbeschuldigten vorausging und zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung keine Provokationen seitens der Beschwerdegegner 2 und 3 im Gang waren, willkürlich sein sollte. Die Vorinstanz stellt hierbei unter anderem auf die Schilderungen des Mitbeschuldigten E.________ ab, der anders als der Beschwerdeführer und dessen Bruder keine Todesdrohung durch den Beschwerdegegner 2, sondern bloss eine Beleidigung, erwähnt. Abgesehen davon fehlen dem Beschwerdegegner 2 gemäss Vorinstanz die erforderlichen Deutschkenntnisse, um die vom Beschwerdeführer und dessen Bruder behauptete Drohung "ich bringe dich um" auszusprechen. Weiter verwirft die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers und dessen Bruders zu einer anderweitigen Bedrohungslage mit überzeugender Begründung. In diesem Zusammenhang hatte der Bruder seine Aussage als unwahr zurückgenommen, dass der Beschwerdegegner 2 ein Messer mitgeführt haben soll. Weiter stellt die Vorinstanz auf die Aussagen eines neutralen Tatzeugen ab, wonach vor der tätlichen Auseinandersetzung keine Bedrohung durch die Beschwerdegegner 2 und 3 erfolgte. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. 
Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, E.________ sei alkoholisiert gewesen und habe die Aussagen des Beschwerdegegners 2 getrübt wahrgenommen, unterzieht er die Beweise einer eigenen Würdigung, ohne Willkür im Ergebnis darzulegen. 
Hinsichtlich des Kerngeschehens der Auseinandersetzung übergeht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auf sein Geständnis abstellt, wonach er mehrmals mit der Faust auf den Kopf des Beschwerdegegners 2 geschlagen und mit dem Knie in dessen Bauch bzw. in dessen Oberkörper gestossen hat (sogenannter Kniestich). Weiter hat der Beschwerdeführer gemäss der Vorinstanz eingeräumt, dem Beschwerdegegner 2 zwei Fusstritte gegen den Kopf versetzt zu haben. Nicht willkürlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz vom "am Boden liegenden Opfer" spricht. Dies gilt, selbst wenn der Beschwerdeführer sich nicht genau an die Position des Beschwerdegegners 2 zu erinnern vermochte, als er danach gefragt wurde, ob dieser "eher gelegen oder eher gesessen sei". Erheblich ist, dass er aussagte, auf ein wehrloses, zu Boden gegangenes, bzw. in seiner Sprache "zusammengesacktes" Opfer eingetreten zu haben. 
Hinzu kommt, dass die Vorinstanz für die Erstellung des Tatgeschehens auf die gleichlautenden Aussagen eines neutralen Tatzeugen abstellt. Schliesslich stimmen die am Opfer festgestellten objektiven Verletzungen, namentlich die massiven Kopfverletzungen, mit dem vorinstanzlich festgestellten Tatgeschehen überein, wonach der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen zweimal wuchtig gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers getreten hat, so "wie man gegen einen Fussball tritt". Was an diesen nachvollziehbar begründeten, auf verschiedene Aussagen und objektive Beweismittel abgestützten Feststellungen willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. 
Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz den daneben angeklagten Stampftritt auf den Kopf des am Boden liegenden Beschwerdegegners 2 nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" als nicht erwiesen erachtet hat, zumal auch der neutrale Tatzeuge keine entsprechenden Beobachtungen gemacht hat. Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon ausgehen, dass die betreffenden Wahrnehmungen des Beschwerdegegners 2 nicht hinreichend belastbar sind, ohne dass Zweifel an dessen übrigen Schilderungen aufkommen. Denn der Beschwerdegegner 2 schützte sich nach ihren Feststellungen am Boden liegend mit den Armen und nahm dadurch, anders als in anderen Phasen der Auseinandersetzung, nicht jedes Detail wahr, so dass der diesbezügliche angeklagte Sachverhalt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt werden kann. 
Die Vorinstanz thematisiert die exakten Handlungen des Bruders des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht. Auch bei der rechtlichen Einordnung der Tat erwähnt die Vorinstanz keine Schläge oder Tritte des Bruders des Beschwerdeführers gegen den am Boden liegenden Beschwerdegegner 2. Wieweit diesbezüglich Willkür vorliegen sollte, erschliesst sich nicht. In diesem Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich, inwieweit diese Fragen für den Sachverhalt betreffend den Beschwerdeführer und die rechtliche Einordnung seiner Handlungen von Bedeutung wären. Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.4. Schliesslich kommt dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung als eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Beschwerde S. 11 ff.).  
 
3.2. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).  
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 
Zur rechtlichen Qualifikation von Faustschlägen und Tritten als eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Urteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.1-3.2.5 mit Hinweisen). 
 
3.3. Soweit der Beschwerdeführer vom vorinstanzlich willkürfrei festgestellten Sachverhalt abweicht und seine eigene Version der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, erweist sich seine Kritik als unbegründet. Dies gilt namentlich für seine Argumente, er habe kein schweres Schuhwerk, sondern bloss Turnschuhe getragen, womit man in der Regel keine lebensbedrohlichen Verletzungen herbeiführen könne und er sei stark alkoholisiert gewesen, weshalb er nicht gezielte und wuchtige Fusstritte hätte ausführen können, die jemanden schwer verletzen. Dies lässt sich dem angefochtenen Urteil so nicht entnehmen und der Beschwerdeführer macht in diesen Punkten auch keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geltend (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.2).  
Nicht stichhaltig ist das Argument, die objektiven Verletzungen des Beschwerdegegners 2 begründeten keine Lebensgefahr, denn es liegt in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (Urteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz würdigt die konkreten Tatumstände zutreffend. Der Beschwerdegegner 2 ist zu Boden gestürzt, nachdem ihm der Beschwerdeführer mehrere Faustschläge auf den Kopf und einen Kniestich versetzt hat. Darauf hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 zweimal wuchtig gegen den Kopf getreten, so "wie man gegen einen Fussball tritt". In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ins Gewicht fallen nach den vorinstanzlichen Feststellungen zusätzlich die imposante Statur des Beschwerdeführers und sein Körpergewicht von über 100 kg sowie die Tatsache, dass er intensiv Krafttraining betrieb. Der Beschwerdegegner 2 hat erhebliche Verletzungen erlitten. Es ergeben sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, dass er das Verletzungsrisiko hätte steuern oder kalkulieren können. Die Vorinstanz durfte ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss gelangen, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt und mit seinem Handeln lebensgefährliche Verletzungen in Kauf genommen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt das Strafmass bloss, soweit sich die tatsächliche und rechtliche Qualifikation der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 als unzutreffend erweist und beantragt für den Fall eines Schuldspruchs wegen vollendeter einfacher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Nachdem die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung nicht zu beanstanden sind, erweist sich diese Rüge als hinfällig. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara