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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_375/2023  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Gehilfenschaft zu Geldwäscherei etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 15. Mai 2023 (BS 2023 16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Laut einer Strafanzeige der A.________ AG und deren Tochtergesellschaft, der B.________ AG, sollen die Gesellschaftsorgane C.________ und D.________ drei Grundstücke der Gesellschaften in U.________ unter dem Wert an E.________ veräussert haben. Die A.________ AG und die B.________ AG haben sich im Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituiert.  
 
A.b. F.________ ist verfahrensleitende Staatsanwältin in den entsprechenden Verfahren. Im November 2017 verfügte sie eine Grundbuchsperre auf den drei Grundstücken in U.________. Am 3. April 2018 sandte sie ein formloses Schreiben an das Grundbuchamt mit folgendem Wortlaut:  
 
"Unter Bezugnahme auf unsere telefonische Besprechung vom 29. März 2018 teile ich Ihnen mit, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bestätigt, dass die am 2. November 2017 mit Beleg 3661 angemerkte Grundbuchsperre infolge Beschlagnahme im Strafverfahren auf den Grundstücken xxx, zzz und yyy in der Gemeinde U.________ für die Errichtung von Grundpfandrechten nicht gilt. Somit wird der Errichtung von Grundpfandrechten in beliebiger Höhe Zustimmung erteilt." 
 
In der Folge errichtete E.________ auf den Grundstücken zugunsten der Zuger Kantonalbank Register-Schuldbriefe in der Höhe von Fr. 25 Mio. 
 
A.c. Am 30. August 2022 erstatteten die A.________ AG und die B.________ AG gegen F.________ Strafanzeige unter anderem wegen Gehilfenschaft zur Geldwäscherei und Begünstigung. Darin vertraten sie die Auffassung, dass die Errichtung der Register-Schuldbriefe durch E.________ und Exponenten der Zuger Kantonalbank eine Geldwäschereihandlung darstelle. Die Beschuldigte habe mit ihrer Teilfreigabe vom 3. April 2018 hierzu Beihilfe geleistet.  
 
A.d. Die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts des Kantons Zug setzte am 8. November 2022 G.________als ausserordentlichen Staatsanwalt zur Durchführung des Strafverfahrens gegen F.________ ein.  
Am 19. Januar 2023 nahm der ausserordentliche Staatsanwalt die Strafuntersuchung nicht an die Hand. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 15. Mai 2023 wies das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde der A.________ AG und der B.________ AG gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Beihilfe zur Geldwäscherei und Hehlerei sowie Begünstigung ab. 
 
C.  
Die A.________ AG und die B.________ AG wenden sich mit Beschwerde in Strafsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, ans Bundesgericht. Sie beantragen, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Einholung einer Verfolgungsermächtigung und Eröffnung eines Vorverfahrens gegen F.________ wegen Geldwäscherei, eventualiter Hehlerei, bzw. diesbezüglicher Beihilfe an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Entscheids im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid in Strafsachen, der mit Beschwerde in Strafsachen anzufechten ist (Art. 78 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Eine zusätzliche subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).  
 
1.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2; 7B_28/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Als Zivilansprüche in diesem Sinne gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, insbesondere solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung kann sich diesfalls nicht im von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG verlangten Sinn auf Zivilansprüche auswirken (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3; 125 IV 161 E. 2b; Urteile 7B_472/2023 E. 1.1; 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten des Kantons Zug vom 1. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz; BGS 154.11) haftet der Staat für den Schaden, den seine Angestellten in ihrer amtlichen Funktion jemandem widerrechtlich zugefügt haben.  
Allfällige Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerinnen aufgrund eines allfällig strafbaren Verhaltens der verfahrensleitenden Staatsanwältin beurteilen sich demnach ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsrecht und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Der von den Beschwerdeführerinnen erhobene strafrechtliche Vorwurf kann sich daher allenfalls auf ihre Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche auswirken. 
 
1.3.2. An diesem Befund ändern auch die weitschweifig vorgetragenen Einwände der Beschwerdeführerinnen nichts: Zum einen kommt es im Rahmen der Legitimationsregel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ausschliesslich auf die Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person an, nicht auf mögliche Zivilansprüche gegen Dritte wie vorliegend E.________ (vgl. BGE 127 IV 185 E. 1a S. 187 letzter Abschnitt mit Hinweis; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 53 zu Art. 81 BGG). Zum anderen kann den Beschwerdeführerinnen nicht gefolgt werden, wenn sie insinuieren wollen, die inkriminierte Handlung der verfahrensleitenden Staatsanwältin sei ein geradezu "atypisches Verhalten" und falle als solches nicht mehr in den Anwendungsbereich des Zuger Staatshaftungsrechts. Vielmehr handelt es sich beim Schreiben der Beschuldigten vom 3. April 2018 augenfällig um eine amtliche Handlung.  
 
1.4. Soweit die Beschwerdeführerinnen sinngemäss Gehörsrügen im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Verletzung der "Berücksichtigungspflicht" und des Rechts auf Beweis) vorbringen, sind diese gleichermassen unzulässig: Bei den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur Qualifikation der Grundstückverkäufe durch die Vorinstanz und deren Diskussion des subjektiven Tatbestands bei der Hehlerei sowie der Geltendmachung "überstrenger" Beweishürden und eines angeblich unstatthaften Verweises der Vorinstanz auf ein bundesgerichtliches Urteil in einem anderen Verfahren geht es nicht um die Berechtigung im Sinne der sog. "Star-Praxis", am Verfahren teilzunehmen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen), sondern im Ergebnis um eine rein materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids. Auch unter dem Aspekt der wiederholt vorgetragenen "formellen Rechtsverweigerung" ist somit nicht auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
Die Beschwerde erweist sich dem Gesagten zufolge insgesamt als unzulässig. 
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nach Art. 66 Abs. 5 BGG haften sie dafür solidarisch und intern zu gleichen Teilen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger