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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_209/2023  
 
 
Urteil vom 22. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 26. Oktober 2023 (BEZ.2023.52). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdegegnerin betreibt den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt für verschiedene Forderungen (Fr. 106.80 zuzüglich Zins, Fr. 5.95, Fr. 148.50, Fr. 156.30, Fr. 750.-- und Fr. 100.--). Mit Entscheid vom 5. Juli 2023 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt der Beschwerdegegnerin für den Zahlungsbefehl Nr. xxx die definitive Rechtsöffnung. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2023 zugestellt. 
Am 1. Juli 2023 wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Am 3. und 10. Juli 2023 reichte er am Schalter des Appellationsgerichts weitere Eingaben ein. Mit Verfügung vom 9. August 2023 wies das Appellationsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5D_154/2023 vom 31. August 2023 nicht ein. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. 
Mit Schreiben vom 13. November 2023 ist der Beschwerdeführer erneut an das Appellationsgericht gelangt. Das Appellationsgericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat die Eingabe vom 13. November 2023 nicht eigenhändig unterschrieben. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Fristansetzung zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) verzichtet werden. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer führt einerseits aus, auf ein nationales Weiterziehen werde verzichtet. Vielmehr sei eine internationale Beurteilung sinnvoll. Andererseits verlangt er vom Appellationsgericht eine Neubeurteilung des ganzen Falles und fordert die Gutheissung aller seiner Rechtsbegehren. 
Das Appellationsgericht kann grundsätzlich den Fall nicht neu beurteilen. Wenn der Beschwerdeführer mit dem appellationsgerichtlichen Entscheid nicht einverstanden ist, hat er vielmehr die dagegen vorgesehenen Rechtsmittel an das Bundesgericht zu ergreifen. Da er eine Neubeurteilung verlangt, ist zu seinen Gunsten von einem genügenden Beschwerdewillen auszugehen. 
 
4.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). 
Das Appellationsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer bringt vor, wie vorhersehbar werde jegliche ordentliche Rechtsprechung durch angebliche Fehler und Unverständlichkeiten schon vorweg ausgeschlossen. Eine professionelle Eingabe, die diese Problematik verhindern würde, werde durch das Verweigern des Zuspruches einer entsprechenden Rechtshilfe verhindert. Die Entscheidungsfindung über alle Instanzen hinweg gehe klar gegen die Verfassung und Treu und Glauben. Mit alldem zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf, inwiefern das Appellationsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Soweit er sinngemäss kritisiert, ihm sei kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden, so legt er zum einen nicht dar, dass er einen solchen verlangt hätte. Zum andern war die unentgeltliche Rechtspflege nicht Thema des angefochtenen Entscheids, sondern der vorausgegangenen Verfügung vom 9. August 2023, die er erfolglos am Bundesgericht angefochten hat. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg