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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_884/2022  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Plattner 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 14. September 2022 (VB.2022.00335). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1983), von Kosovo, reiste im Jahr 2011 erstmals in die Schweiz ein. Nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A.________ mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2012 wegen mehrfacher vorsätzlicher rechtswidriger Einreise, mehrfachen vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher vorsätzlicher rechtswidriger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft hatte, auferlegte ihm das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) ein Einreiseverbot mit Gültigkeit bis zum 21. Dezember 2014.  
 
A.b. Am 7. Oktober 2013 heiratete A.________ in U.________, Kosovo, die kosovarische Staatsangehörige B.________ (geb. 1990), die über eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz verfügt. In der Folge reiste A.________ am 5. März 2014 in die Schweiz ein; am 25. März 2014 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei B.________. Die Ehe von A.________ und B.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 20. September 2019 geschieden.  
 
A.c. A.________ erwirkte in den letzten Jahren diverse Betreibungen und Verlustscheine. Im Betreibungsregister des Betreibungsamts Zürich 3 sind gemäss Auszug vom 16. November 2021 fünf Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 7'940.75 auf ihn registriert. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Dietikon vom 31. Mai 2022 geht hervor, dass 23 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 54'388.-- bestehen und zwölf Betreibungen für Forderungen von insgesamt Fr. 7'412.80 hängig sind.  
 
A.d. Im Strafregister von A.________ vom 25. Februar 2022 sind die folgenden Straferkenntnisse verzeichnet:  
 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Dezember 2012: mehrfache rechtswidrige Einreise, mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt und mehrfache Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung; Geldstrafe von 90 Tagessätzen (bedingt, Probezeit 2 Jahre); 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. November 2014: grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Geldstrafe von 15 Tagessätzen; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2018: Diebstahl, Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs; Geldstrafe von 120 Tagessätzen (bedingt, Probezeit 4 Jahre) sowie Busse von Fr. 100.--; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Juli 2020: Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Verletzung der Verkehrsregeln, Geldstrafe von 15 Tagessätzen; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. August 2021: Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; Geldstrafe von 160 Tagessätzen (Gesamtstrafe zum Strafbefehl vom 29. Oktober 2018). 
 
B.  
Mit Verfügung vom 15. März 2022 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch A.________s um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 24. Februar 2020 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte das Migrationsamt im Wesentlichen aus, A.________ erfülle aufgrund seiner Verschuldung sowie mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht. 
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 4. Mai 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2022). 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, von einer Wegweisung sei abzusehen und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
Die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) beruft (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 142 I 135 E. 1.6). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (BGE 147 I 73 E. 2.2; vgl. E. 2.1 oben).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach eingetreten sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2).  
Die vom Beschwerdeführer eingereichten, nach dem vorinstanzlichen Entscheid datierenden Unterlagen und die gestützt darauf behaupteten Tatsachen sind als echte Noven nicht zu berücksichtigen. Soweit der Beschwerdeführer vor dem vorinstanzlichen Entscheid datierende Lohnabrechnungen einreicht, legt er nicht dar, inwiefern hierzu erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben haben soll. Sie sind daher novenrechtlich ebenfalls nicht zu berücksichtigen. 
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine Aufenthaltsbewilligung sei aufgrund von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu verlängern, da die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden habe und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt seien. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst in verschiedener Hinsicht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. 
 
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei den aufgeführten Schulden handle es sich zu einem Teil um Steuerschulden aus der Zeit mit seiner früheren Ehefrau, die - wie es im Kanton Zürich üblich sei - von der wirtschaftlich stärkeren Partei eingefordert würden und die er von seiner Ehefrau auch nicht mehr anteilmässig zurückfordern könne. Damit ergänzt er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne hinreichend zu begründen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Soweit er ausführt, es handle sich zu einem Teil um Steuerschulden, ohne den Anteil der Steuerschulden näher zu präzisieren, geht aus seinen Ausführungen insbesondere auch nicht hervor, inwiefern die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang erheblich sein kann.  
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits in der Beschwerdeeingabe dargelegt, dass ihm im Rahmen der Einkommenspfändung lediglich ein Betrag von Fr. 1'300.-- ausbezahlt worden sei. Dieser Betrag habe offensichtlich das Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht gedeckt. Mit seinen nicht weiter substanziierten Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz willkürlich davon ausgegangen sein soll, er habe grossmehrheitlich über ein Einkommen verfügt, welches seine relativ tiefen Lebenshaltungskosten deutlich überstieg. Die Vorinstanz hat zudem festgehalten, dass die Krankenkassenprämien bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt wurden, weil er sie nicht bezahlt hat. Inwiefern diese Feststellung willkürlich sein soll, legt er nicht dar. Ebenso legt er nicht dar, warum es willkürlich sein soll, dass die Vorinstanz keine weiteren Feststellungen zum ihm während der Lohnpfändung ausbezahlten Betrag und zur Höhe seines Existenzminimums getroffen hat. 
Sein Vorbringen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Arbeitslosenentschädigung ausreichend gewesen wäre, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, und er die Einstelltage selbst zu verantworten habe, begründet der Beschwerdeführer nicht. Ebenso begründet der Beschwerdeführer nicht, warum sich die Vorinstanz widersprechen soll, indem sie zu seinen Gunsten ausführe, dass Abzahlungsbemühungen aktenkundig seien, gleichzeitig aber festhalte, dass die Abzahlungen zu einem Teil auf laufend neu generierten Schulden basierten. 
Der rechtlichen Beurteilung ist deshalb der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
 
5.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten nach Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.8). Die Vorinstanz betrachtete die Dreijahresfrist als grundsätzlich erreicht; umstritten ist, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien erfüllt.  
 
5.2. Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; in der Fassung vom 15. August 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben (BGE 148 II 1 E. 2.2). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. a und lit. b VZAE). Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Integration eines Ausländers eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteile 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3; 2C_847/2021 vom 5. April 2022 E. 3.2.2).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Beurteilung der Vorinstanz erfülle er die Integrationskriterien von Art. 58 Abs. 1 lit. a AIG. Seine Verschuldung sei nicht mutwillig erfolgt.  
 
5.3.1. Mutwilligkeit im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die betroffene Person ihre Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt und ihr dies qualifiziert vorwerfbar ist. Erforderlich ist ein von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten. Neben der Vorwerfbarkeit der Schuldenhäufung ist entscheidend, ob ernstzunehmende Bemühungen ersichtlich sind, bestehende Verpflichtungen abzubauen bzw. mit den Gläubigern zu regeln (Urteil 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 3.2).  
 
5.3.2. Nach dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer in wenigen Jahren Schulden von über Fr. 60'000.-- generiert, obwohl er grossmehrheitlich über ein Einkommen verfügte, welches seine relativ tiefen Lebenshaltungskosten deutlich überstieg. Während seiner Arbeitslosigkeit hat der Beschwerdeführer in den Monaten November 2018 sowie Januar, März und April 2019 aufgrund von Einstelltagen wegen fehlbaren Verhaltens keine Leistungen der Arbeitslosenkasse erhalten; im Februar 2019 belastete ihm die Arbeitslosenkasse 17 Einstelltage. Dem Beschwerdeführer ist deshalb vorwerfbar, dass ihm während dieser Zeit Einkünfte entgangen sind. Ein Teil der Schulden sind die Folge seines strafrechtlich relevanten Verhaltens. Auch unter dem Druck des Verfahrens um Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer weiterhin Schulden generiert. Die Anhäufung der Schulden ist damit auf ein Verhalten zurückzuführen, das zumindest als qualifizierte Leichtfertigkeit zu qualifizieren ist.  
Zwar sind Abzahlungsbemühungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Betreibungsamt seit dem 11. Juni 2019 aktenkundig. Seit dem 18. Februar 2022 unterliegt er einer Lohnpfändung. Insgesamt flossen dem Betreibungsamt so Fr. 38'277.73 zu, wovon bisher Fr. 24'865.82 verwendet wurden. Trotz der Abzahlungen bestehen noch Schulden von über Fr. 60'000.--; ursprünglich war der Beschwerdeführer deutlich höher verschuldet. Auf die pfändbare Quote bei der Lohnpfändung wirkte sich zudem aus, dass der Beschwerdeführer seine Krankenkassenprämien nicht bezahlte und diese deshalb in seinem Existenzminimum nicht berücksichtigt wurden. Hätte der Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien bezahlt, wäre die pfändbare Quote und damit die Abzahlung der Schulden tiefer gewesen. Die Abzahlungen beruhten insofern zu einem Teil auf neu generierten Schulden. Zudem erfolgten die Abzahlungen grösstenteils erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens und zumindest teilweise auch unfreiwillig durch Pfändung des Lohns. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, lässt am guten Willen des Beschwerdeführers zur Befriedigung der Gläubiger zweifeln, dass er wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren mit einer Busse bestraft werden musste (vgl. Urteil 2C_670/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4). Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geleisteten Abzahlungen ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine mutwillige Verschuldung bejaht und sie als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung qualifiziert hat. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Umstand, dass ihm eine Lohnpfändung möglich gewesen sei, zeige, dass er sein Einkommen dem Betreibungsamt offengelegt habe; von einem von Absicht oder Böswilligkeit getragenen Verhalten könne deshalb keine Rede sein. Der Schuldner ist bei der Pfändung bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag an der Beurteilung seines Verhaltens als mutwillige Verschuldung daher nichts zu ändern. 
 
5.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei der Beurteilung der Integrationskriterien von Art. 58 Abs. 1 lit. a AIG dürfe nicht auf seine strafrechtlichen Verurteilungen abgestellt werden.  
 
5.4.1. Nach der Rechtsprechung schliessen geringfügige Strafen eine Integration nicht aus (Urteile 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.2; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3 mit Hinweisen).  
 
5.4.2. Bezüglich des mit Strafbefehl vom 29. Oktober 2018 beurteilten Diebstahls (vgl. Sachverhaltsabschnitt A.d. hiervor) ergibt sich aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, dass der Beschwerdeführer von einem Bekannten den erforderlichen Schlüssel zum Öffnen von Post-Briefkästen erhielt, woraufhin er aus einem Postbriefkasten mindestens 36 Briefsendungen entnahm und öffnete. Die darin enthaltenen Bargeldbeträge und Wertsachen mit einem Gesamtwert von über Fr. 300.-- nahm er an sich. Anlässlich der Kontrolle, in deren Rahmen die Polizei die geöffneten Briefsendungen fand, konnte Bargeld in Höhe von über Fr. 1'200.-- sichergestellt werden. Zusätzlich zu den erwähnten Strafbefehlen erwirkte der Beschwerdeführer zahlreiche Bussen; aktenkundig sind mindestens elf Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen seit April 2019. Auch nachdem dem Beschwerdeführer am 7. August 2020 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gewährt worden war, delinquierte er weiter.  
Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich beim mit Strafbefehl vom 29. Oktober 2018 beurteilten Diebstahl nicht um ein Bagatelldelikt handelt und dass die wiederholten Verurteilungen von einer nicht hinzunehmenden Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hier geltenden Rechtsordnung zeugen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine besonders hochwertigen Rechtsgüter verletzt oder gefährdet, geht fehl, da die Verkehrsdelikte - zumindest abstrakt - eine Gefährdung von Drittpersonen bzw. der Rechtsgüter von Leib und Leben darstellen (vgl. Urteile 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 5.2.1; 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 7.1; 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.3). Dass drei der fünf angeführten Verurteilungen rund fünf, acht bzw. zehn Jahre zurückliegen, bildet - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - keinen Grund, sie nicht mehr zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer in der Folge durch zwar für sich genommen nicht besonders schwerwiegende, aber wiederholte Verurteilungen gezeigt hat, dass sich seine Einstellung gegenüber der Rechtsordnung nicht grundsätzlich geändert hat. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass er sich in Zukunft tadellos verhalten wird. Fehl geht auch das Vorbringen, eine Integration sei nur dann ausgeschlossen, wenn die Verstösse bei einer gesamthaften Betrachtungsweise eine längerfristige Freiheitsstrafe rechtfertigten. Entscheidend ist, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht als lediglich geringfügig zu beurteilen sind (vgl. E. 5.4.1). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verneint hat. 
 
5.5. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 und nimmt am Wirtschaftsleben teil, derzeit als Hilfsdachdecker. Angesichts seiner mutwilligen Verschuldung sowie seiner strafrechtlichen Verurteilungen erfüllt er jedoch das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) nicht. Die Vorinstanz hat damit kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Erfüllung der Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG im Rahmen einer Gesamtbetrachtung verneint hat.  
 
6.  
Die Erwägung der Vorinstanz, wonach wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, welche für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen würden, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Zusammenfassend besteht daher kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Für weitergehende Überlegungen zur Verhältnismässigkeit im Rahmen von Art. 96 AIG, wie sie der Beschwerdeführer anstellt, besteht damit kein Raum (vgl. Urteile 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 6.4; 2C_363/2021 vom 31. August 2021 E. 6). 
 
7.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu beurteilen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner