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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_373/2007 /hum 
 
Urteil vom 21. Juli 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Tätlichkeiten, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 
2. Kammer, vom 10. April 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Abgestellt werden kann nur auf die Faxeingabe vom 7. Juni 2007, die der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Bundesgerichts hin später fristgerecht durch eine eigenhändige Unterschrift anerkannt hat. Soweit er in dieser späteren Eingabe jedoch Neues vorbringt, ist dieses verspätet und darauf deshalb nicht einzutreten. 
2. 
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Busse von Fr. 400.-- wegen im Zusammenhang mit Sexspielen stehenden Tätlichkeiten. Nach der Darstellung der Vorinstanz hat die Geschädigte über Bauchschmerzen geklagt, weshalb der Beschwerdeführer erkennen musste, dass eine Einwilligung für weitere gewalttätige oder sexuelle Handlungen nicht mehr vorlag und damit die Fortsetzung von solchen Handlungen rechtswidrig geworden war (angefochtener Entscheid S. 5 unten). Mit der zentralen Frage der wegen der Bauchschmerzen im Tatzeitpunkt fehlenden Einwilligung der Geschädigten in die Tätlichkeiten befasst sich die Beschwerde nicht. In diesem Punkt sind die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer angebliche Verfahrensmängel rügt, genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Juli 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: