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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_545/2022  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug; Haftentlassungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, vom 11. Oktober 2022 (SB220357-O/Z8/mc). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ befindet sich seit dem 21. September 2016 in Haft, seit dem 5. August 2022 im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2022, gegen welches A.________ Berufung erhoben hat, wurde gegen ihn eine Strafe von 13 ½ Jahren ausgesprochen. Am 3. Oktober 2022 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches der Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2022 abwies. Er bejahte dabei den dringenden Tatverdacht sowie das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr und erachtete die Haft als noch verhältnismässig. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Präsidialverfügung der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und ersucht um sofortige Haftentlassung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene abstrakte Rügen, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern die II. Strafkammer das Haftentlassungsgesuch rechtswidrig behandelt haben sollte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der II. Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli