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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_9/2023  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, Kölz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Adrian Berlinger, Staatsanwaltschaft Abteilung 1, Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens, 
Gesuchsgegner, 
 
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, Hirschengraben 16, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_97/2023 vom 17. Februar 2023. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_97/2023 vom 17. Februar 2023 auf eine Beschwerde von A.________ infolge Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht eingetreten ist; 
dass A.________ mit Eingabe vom 21. März 2023 das bundesgerichtliche Urteil zurückweist und für ungültig erklärt; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist; 
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und nicht verständlich aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte; 
dass der Gesuchsteller, soweit er eine falsche Rechtsanwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG geltend machen will, Kritik an der rechtlichen Würdigung übt, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli