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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_717/2023  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun. 
 
Gegenstand 
Existenzminimum, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 11. August 2023 (ABS 23 207). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin wird in der Pfändungsgruppe Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, von verschiedenen Gläubigern betrieben. Mit "Gesamtrechnung" vom 12. Mai 2023 bestimmte das Betreibungsamt den Existenzminimumsanteil der Beschwerdeführerin auf Fr. 538.75 und verfügte eine dieses Existenzminimum übersteigende Lohnpfändung. Am 16. Juni 2023 revidierte das Betreibungsamt die Berechnung und setzte den Bedarf im Rahmen einer "Einzelrechnung" auf Fr. 1'440.-- fest. 
Bereits am 14. Juni 2023 hatte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Bern gewandt und um Revision der Gesamtrechnung vom 12. Mai 2023 ersucht. Am 22. Juni 2023 beschwerte sie sich beim Betreibungsamt über die revidierte Existenzminimumsberechnung vom 16. Juni 2023. Mit Entscheid vom 11. August 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 5. September 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht erhoben. Das Obergericht hat die Beschwerdeführerin daraufhin angefragt, ob die Beschwerde an das Bundesgericht weitergeleitet werden soll. Mit Eingabe vom 21. September 2023 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin die Weiterleitung verlangt. Das Obergericht hat beide Eingaben in der Folge dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 15. August 2023 zur Abholung gemeldet. Sie hat die Abholfrist verlängert, worauf die Sendung an das Obergericht zurückgesandt wurde. Die Beschwerdeführerin musste mit der Zustellung von gerichtlichen Sendungen rechnen, weshalb der Entscheid spätestens als am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt (sog. Zustellfiktion). Daran ändert die Verlängerung der Abholfrist durch die Beschwerdeführerin nichts (Urteil 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3; vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1). Der angefochtene Entscheid gilt damit als am 22. August 2023 zugestellt, womit die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) am Freitag, 1. September 2023, ablief. Die am 5. September 2023 der Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet. Dasselbe gilt für die Eingabe vom 21. September 2023, soweit sie als Teil der Beschwerde aufzufassen ist. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg