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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_91/2023  
 
 
Urteil vom 21. März 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas M. Meyer, 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. Januar 2023 (RA220005-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) und die C.________ AG (Beklagte) stehen sich in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach gegenüber. Mit Eingabe vom 24. März 2022 stellte der Kläger ein Ausstandsbegehren gegen die beisitzende Arbeitsrichterin B.________ (nachfolgend: Arbeitsrichterin). Diese ist gewählte Arbeitsrichterin der Arbeitgeberseite. 
Das Ausstandsbegehren wurde zur Behandlung an die II. Abteilung des Bezirksgerichts überwiesen. Diese Abteilung - unter dem Vorsitz von Bezirksgerichtspräsident Rainer Hohler - wies das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 13. Juni 2022 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Gerichtsgebühr auferlegte sie dem Kläger und sie verpflichtete diesen, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. 
Dagegen gelangte der Kläger mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 9. Januar 2023 hiess dieses die Beschwerde insoweit gut, als der Kläger für das erstinstanzliche Verfahren mit Gerichtskosten belastet wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Für das Beschwerdeverfahren erhob es keine Gerichtskosten und sprach es keine Parteientschädigungen zu. 
Der Kläger hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 10. Februar 2023 erklärt, dieses Urteil mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten, und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersucht. 
In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Rügen und seinen zahlreichen Anträgen nicht gegen das Urteil des Obergerichts vom 9. Januar 2023 wendet, sondern Fragen zum Thema macht, welche nicht Gegenstand dieses Urteils waren (Art. 75 BGG) respektive für die das Bundesgericht nicht zuständig ist (so für das Begehren, der "Verband Schweizerischer Papier-, Karton- und Folienhersteller" sei zu verpflichten, "Daten und Akten in ihren Systemen und Dokumentablagen sofort zu vernichten"). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer verfehlt diese Begründungsanforderungen über weite Strecken. Er beklagt in ausufernden, weitschweifigen Ausführungen, dass "durch die Zürcher Gerichtsbehörden Lawfare, Klüngelei und Korruption betrieben" werde, und wirft der Arbeitsrichterin in verschiedener Hinsicht strafbares Verhalten vor. Indes unterlässt er es, gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt präzise aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben soll. Dass er eine ganze Reihe von Konventions-, Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen nennt (darunter Art. 8 ZGB, Art. 49 Abs. 1, Art. 50 Abs. 2, Art. 53 Abs. 1, Art. 95, Art. 106 Abs. 1, Art. 152 Abs. 1, Art. 153 Abs. 1, Art. 157, Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 und Art. 320 lit. b ZPO), genügt nicht. (Auch) insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
5.  
Im Übrigen ist was folgt festzuhalten, wobei mangels hinreichender Willkürrügen vollumfänglich von den obergerichtlichen Tatsachenfeststellungen auszugehen ist: 
 
5.1. Der Beschwerdeführer stützte sein Ausstandsbegehren hauptsächlich auf den (unbestrittenen) Umstand, dass die Arbeitsrichterin Vorstandsmitglied des Schweizerischen Arbeitgeberverbands ist, welchem der vormalige CEO der Beklagten ebenfalls angehört beziehungsweise angehört hat.  
Die Vorinstanz hielt fest, dass allein die Zugehörigkeit zu demselben Gremium bei objektiver Betrachtung nicht geeignet sei, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Arbeitsrichterin zu wecken. Es gebe keine Anzeichen, dass die Arbeitsrichterin vom vormaligen CEO der Beklagten in irgendeiner Weise beeinflusst werde, zumal die Arbeitsrichterin dargetan habe, den vormaligen CEO der Beklagten nicht einmal persönlich zu kennen. Auch dass die Arbeitsrichterin ihre Stellungnahme zum Ausstandsgesuch auf dem Briefpapier des "Verbands Schweizerischer Papier-, Karton- und Folienhersteller" verfasst habe, stelle ihre Unabhängigkeit nicht in Frage. Dies dürfte - so schloss das Obergericht - vielmehr einen praktischen Hintergrund haben, sei sie doch dort Geschäftsführerin. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es genüge bereits der Anschein der Befangenheit. Er beharrt darauf, dass die Arbeitsrichterin "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit [...] vom mächtigen CEO der Beklagten" beeinflusst werde. Er (der Beschwerdeführer) habe eine "klare, bedenkliche Beeinflussungs- bzw. Abhängigkeitskette [...] völlig zweifelsfrei nachgewiesen". 
Dass die Vorinstanz die Ausstandsregeln (Art. 47 ff. ZPO) unrichtig angewandt hätte, ist gestützt auf die in der Beschwerde formulierte Kritik nicht erkennbar. 
 
5.2. Der Beschwerdeführer monierte vor Obergericht, dass der Bezirksgerichtspräsident am Entscheid über das Ausstandsgesuch mitgewirkt hat.  
Die Vorinstanz legte dar, dass der Bezirksgerichtspräsident im Einklang mit Art. 50 Abs. 1 ZPO und den einschlägigen kantonalen Normen Teil des Spruchkörpers bildete. 
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht im Wesentlichen eine unrichtige Anwendung der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach, womit er nicht zu hören ist (Art. 95 BGG). Dass der Präsident eines Gerichts über den Ausstand einer Richterin desselben Gerichts mitentscheidet, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bundesrechtskonform. 
 
5.3. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 106 ZPO keine Parteientschädigung zu, mit der Begründung, er sei weit überwiegend unterlegen.  
Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Verteilungsgrundsätze von Art. 106 ZPO nur auf die Gerichtskosten, nicht aber auf die Parteientschädigung Anwendung fänden. Er habe teilweise obsiegt und einen "grossen Aufwand" gehabt, weshalb er gestützt auf Art. 95 ZPO zu entschädigen sei. 
Dies ist nicht richtig. Art. 106 ZPO - anwendbar auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (BGE 145 III 153 E. 3.2.2) - regelt allgemein die Verteilung der Prozesskosten, wozu auch die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Inwiefern es Bundesrecht verletzen sollte, wenn dem überwiegend unterlegenen Beschwerdeführer für das kantonale Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, ist daher und mangels weiterer sachdienlicher Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkennbar, zumal er nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. 
 
5.4. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass das Bezirksgericht auf die Durchführung einer "mündlichen Verhandlung" betreffend das Ausstandsgesuch verzichtet und der Arbeitsrichterin die Möglichkeit eingeräumt hat, schriftlich zum Ausstandsgesuch Stellung zu nehmen (Art. 49 Abs. 2 ZPO).  
 
6.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung respektive Anordnung vorsorglicher Massnahmen - dem das Bundesgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme teilweise entsprochen hatte - gegenstandslos. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Anders als er meint, werden vor Bundesgericht auch für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.-- Gerichtskosten (zu einem reduzierten Ansatz) erhoben (Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Die anbegehrte Entschädigung für den ihm entstandenen Aufwand von "allermindestens" einer "Arbeitswoche" für das bundesgerichtliche Verfahren ist ihm nicht zuzusprechen, da er vollumfänglich unterliegt (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin und der C.________ AG unter Zusendung von act. 13 und 14. 
 
 
Lausanne, 21. März 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle