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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_374/2022  
 
 
Urteil vom 30. August 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement Inneres und Sicherheit des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 
Schützenstrasse 1, 9100 Herisau. 
 
Gegenstand 
Aktenführungspflicht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, 
vom 28. April 2022 (O4V 21 29). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 11. August 2020 führte das Veterinäramt Appenzell Ausserrhoden bei A.________ eine unangekündigte Kontrolle seiner Hundehaltung durch. Da A.________ anfangs den Zutritt verweigert hatte, zog das Veterinäramt Mitarbeitende der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden hinzu. Mit Schreiben vom 3. September 2020 ersuchte A.________ die Kantonspolizei in diesem Zusammenhang um Auskunft, was über ihn bei der Kantonspolizei festgehalten werde. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 beantragte er, über den Polizeieinsatz vom 11. August 2020 einen Journaleintrag zu verfassen und um anschliessende Akteneinsicht. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 teilte die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden A.________ mit, dass über den Polizeieinsatz vom 11. August 2020 keine Akten vorlägen. Der Einsatz sei nicht im Polizeijournal erfasst worden und es werde diesbezüglich nachträglich kein Journaleintrag erfasst werden. A.________ erhob dagegen am 25. November 2020 beim Departement für Inneres und Sicherheit des Kantons Appenzell Ausserrhoden Rekurs mit dem Antrag, die Polizeibeamten zu verpflichten, zu dem besagten Polizeieinsatz ein Protokoll oder einen Journaleintrag zu erstellen und ihm anschliessend Akteneinsicht zu gewähren. Das Departement Inneres und Sicherheit trat mit Entscheid vom 2. August 2021 auf den Rekurs von A.________ nicht ein. Die durch A.________ dagegen erhobene Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden wurde abgewiesen (Urteil vom 28. April 2022). 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, der angefochtene Entscheid sei (auch bezüglich der ihm auferlegten Kosten) aufzuheben. Die Zuständigkeit der Vor-Vorinstanz (Rekursinstanz) sei zu prüfen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dies zu tun. Der vor-vorinstanzliche Entscheid REK 20 21 (Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 2. August 2021) sei vollständig aufzuheben. 
Mit Schreiben des Bundesgerichts vom 17. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Eingabe den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügen dürfte und dass er - da die Beschwerdefrist noch laufe - Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe habe. Am 23. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe ein. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers erfolgten am 8. Juni 2022 und am 17. Juni 2022. 
Die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung sistierte das vorliegende Verfahren 2C_374/2022 antragsgemäss bis zum rechtskräftigen Entscheid im vor Bundesgericht hängigen Verfahren 2C_479/2022. Gegenstand des von A.________ parallel angestrengten Verfahrens 2C_479/2022 bildet die Frage, ob das Obergericht Appenzell Ausserrhoden auf eine (ebenfalls) erhobene Beschwerde in Strafsachen zu Recht nicht eingetreten war. Am 27. Juni 2023 erging das Urteil im Verfahren 2C_479/2022. Darin entschied das Bundesgericht, dass die Kontrolle des Veterinäramts als Verwaltungshandeln zu qualifizieren ist und das Obergericht daher zu Recht nicht auf die Beschwerde in Strafsachen eingetreten war. 
Ein weiteres, ebenfalls vor Bundesgericht hängiges Verfahren (2C_372/2022), das wie das vorliegende bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren 2C_479/2022 sistiert wurde, betrifft die Beschwerde von A.________ gegen einen weiteren Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden. Streitgegenstand des obergerichtlichen Verfahrens war dort, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht hat oder ob das Veterinäramt die Personalien der meldenden Personen zu Recht geschwärzt hat. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt. Ob es sich beim angefochtenen Urteil des Obergerichts vom 28. April 2022 um einen End- oder Vor- bzw. Zwischenentscheid handelt (vgl. Art. 90 und 93 BGG), braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ohnehin nicht einzutreten ist, wie im Nachfolgenden aufzuzeigen ist.  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 138 I 274 E. 1.6 m.H.). Sodann prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt insofern eine qualifizierte Rügepflicht (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Enthält ein Rechtsbegehren überhaupt keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist (BGE 143 II 283 E. 1.2.3).  
 
1.3. Trotz Gelegenheit zur Verbesserung entspricht die vorliegende Beschwerde den oben dargelegten Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
1.3.1. Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren bildete die Frage, ob die bei der Kontrolle des Veterinäramts beigezogene Kantonspolizei zur Protokollführung verpflichtet war bzw. ob auf ein entsprechendes Ersuchen von A.________ um Protokollierung sowie anschliessende Akteneinsicht zu Recht nicht eingetreten wurde. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dass die Rekursinstanz das Schreiben der Kantonspolizei vom 9. Oktober 2020 zu Recht nicht als Verfügung qualifiziert habe und sie deshalb mangels Anfechtungsobjekt auch zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten sei. Bereits deshalb müsse seine Beschwerde abgewiesen werden. Zusätzlich erwog die Vorinstanz im Rahmen einer Eventualbegründung, dass ein Verstoss gegen die Aktenführungspflicht durch die Kantonspolizei zu verneinen sei (angefochtenes Urteil E. 2 und 3).  
 
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdebegründung weder mit den Ausführungen zur Eintretensfrage noch mit der Eventualbegründung der Vorinstanz näher auseinander. Stattdessen bringt er vor, die Vorinstanz hätte die Zuständigkeit der Rekursinstanz prüfen und deren Entscheid wegen Unzuständigkeit aufheben müssen. Das Veterinäramt habe bei der Kontrolle, zu welcher die Kantonspolizei beigezogen worden sei, als Strafverfolgungsbehörde gehandelt, weshalb die Zuständigkeit der Unterinstanz nicht gegeben gewesen sei. Er habe bereits vor der Vorinstanz ausgeführt, warum das Veterinäramt nicht als Verwaltungsbehörde, sondern als Strafverfolgungsbehörde, deren Handeln sich an der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) auszurichten habe, gehandelt habe. Indem die Vorinstanz die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Zuständigkeit der Unterinstanz unterlassen habe, habe sie die Begründungspflicht verletzt und eine formelle Rechtsverweigerung begangen (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV).  
 
1.3.3. Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer indes nicht rechtsgenüglich und innerhalb des Streitgegenstands auf, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt:  
Der Beschwerdeführer begründet die Rüge einer Gehörsverletzung nicht ausreichend. Insbesondere legt er nicht dar, inwieweit die Frage der angeblich fehlenden Zuständigkeit der Rekursinstanz entscheidwesentlich sein soll (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 136 I 229 E. 5.2), zumal die Rekursinstanz - wenn auch aus anderen Gründen - ohnehin nicht auf den Rekurs eingetreten war und die Vorinstanz diesen Nichteintretensentscheid bestätigt hat (vorstehende E. 1.3.1). Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, inwiefern diesbezüglich eine formelle Rechtsverweigerung vorliegen soll. 
Darüber hinaus zeigt der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz anderweitig eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG begangen haben soll, indem sie sich nicht näher zur Zuständigkeit der Rekursinstanz bzw. zur Frage, ob das Veterinäramt als Straf- oder Verwaltungsbehörde gehandelt habe (vgl. hierzu Urteil 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7), geäussert hat. Mit dem Hinweis, die Prüfung der Zuständigkeit der Rekursinstanz hätte durch die Vorinstanz von Amtes wegen erfolgen müssen, genügt er den Begründungsanforderungen jedenfalls nicht. 
 
1.4. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeweisen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti