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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_86/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 25. Februar 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Z.________.  
 
Gegenstand 
Retentionsurkunde, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). 
 
 
Nach Einsicht:  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, 
 
 
in Erwägung:  
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. Februar 2014 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_86/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Februar 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann