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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_453/2022  
 
 
Urteil vom 2. November 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. September 2022 
(200 22 526 EL). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 26. September 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. September 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3), 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_334/2021 vom 30. Juni 2021 mit Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht mit dem angefochtenen Urteil auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. September 2022 (betreffend [unverzüglicher] Auszahlung von Ergänzungsleistungen für den Monat August 2022) mangels zwingend erforderlichen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten ist, da sich die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. September 2022 zur entsprechenden Sache geäussert habe und diesbezüglich noch kein Einspracheentscheid vorliege, 
dass sich - so die Vorinstanz im Weiteren - die Weiterleitung der Eingabe an die Beschwerdegegnerin erübrige, habe der Beschwerdeführer doch am 12. September 2022 Einsprache gegen die Verfügung vom 7. September 2022 erhoben, 
dass der Beschwerdeführer sich vor dem Bundesgericht nicht klar zu den Gründen äussert, die zum Nichteintretensurteil geführt haben, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, auf den "einstweiligen" Charakter der von ihm vorinstanzlich geforderten Anordnung hinzuweisen, 
dass die Eingabe den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach nicht genügt und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass, sollte der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine "finanzielle Bedrängnis" als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verstehen sein, eine solche infolge Fehlens einer gültigen Beschwerde ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der Beschwerdeführer daher nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. November 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl