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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_84/2022  
 
 
Urteil vom 30. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung; Beschleunigungsgebot; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 8. Dezember 2021 (SST.2021.20). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Baden erklärte A.A.________ mit Urteil vom 19. Dezember 2018 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten (unter Anrechnung von 64 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft). 
 
B.  
Auf Berufung von A.A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 8. Dezember 2021 das bezirksgerichtliche Urteil sowohl hinsichtlich des Schuldpunktes als auch des ausgefällten Strafmasses und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. 
 
C.  
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2021 sei aufzuheben und sie sei freizusprechen. Eventualiter sei sie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu verurteilten, unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren. Ihr sei für die ausgestandene Haft eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die amtliche Verteidigerin sei für die Aufwendungen im vorinstanzlichen Berufungsverfahren gemäss der eingereichten Kostennote mit Fr. 7'308.34 zu entschädigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und die amtliche Verteidigerin sei für ihre Aufwendungen in den vorinstanzlichen Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. A.A.________ ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Einsetzung von Rechtsanwältin Olivia Müller als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).  
 
1.2. Auf die Beschwerde der wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilten Beschwerdeführerin ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - einzutreten. Dies gilt hingegen nicht, soweit sie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die Aufwendungen im vorinstanzlichen Berufungsverfahren als zu niedrig beanstandet und eine Entschädigung von Fr. 7'308.34 verlangt (Beschwerde S. 2 und 16 f.). Hierzu wäre, wiederum unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung, nur die amtliche Verteidigerin in eigenem Namen befugt (BGE 140 IV 213 E. 1.4 S. 215; Urteil 6B_1009/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1) und nicht die Beschwerdeführerin.  
 
2.  
 
2.1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Begriff der Willkür vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Dies bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, Anklage und vorinstanzliches Urteil würden sich auf die Aussagen des Belastungszeugen und Mittäters B.________ stützen, der sich im Verfahren geständig gezeigt habe. Objektive Beweise, welche die Beschwerdeführerin in direkten Zusammenhang mit den angeklagten strafrechtlich relevanten Handlungen setzten würden, gebe es vorliegend nicht. Im Gegenteil zu B.________ sei sie nicht "in flagranti" in einer Indooranlage erwischt worden, habe keine Mietverträge unterschrieben und bei ihr zu Hause habe man kein Marihuana gefunden. Auch die Observationen hätten keinen Beweis geliefert, welche die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit einem Delikt bringen würden. Wohl würden die Observationsbilder die Beschwerdeführerin zeigen, jedoch seien auf keinem dieser Fotos Betäubungsmittel oder dergleichen zu sehen. Dass es sich bei den Autofahrten um Drogentransportfahrten handeln solle, sei eine reine Behauptung. Ebenfalls reine Spekulation sei, dass sie beim Gang in eine der Liegenschaften von B.________ Arbeiten an der Indooranlage ausgeführt haben solle (Beschwerde S. 4 f.). Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie nur gestützt auf die belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten B.________ eine Täterschaft der Beschwerdeführerin feststelle und keine weiteren Beweise für ihre Täterschaft heranziehe. Seinen Aussagen derart viel Gewicht zu geben, erscheine in Anbetracht seiner Aussagequalität und angesichts dessen, dass er Mitbeschuldigter im Verfahren sei, als stossend, unhaltbar und damit als willkürlich (Beschwerde S. 5-10).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Anklage stütze sich zu grossen Teilen auf die Aussagen von B.________, der sich im Strafverfahren geständig gezeigt und umfassende Aussagen gemacht habe. Diese Aussagen, die detailliert und konsistent ausgefallen seien, liessen sich mit dem übrigen Beweisergebnis in Übereinstimmung bringen, weshalb keine ernstzunehmenden Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen könnten (angefochtenes Urteil S. 9). B.________ habe ausgeführt, zusammen mit C.________, D.A.________ und der Beschwerdeführerin agiert zu haben. Letztere habe indessen konstant in Abrede gestellt, mit dem Hanf-Anbau in den drei Anlagen in Zusammenhang zu stehen (angefochtenes Urteil S. 10). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin habe B.________ ausgesagt, diese habe bei der Ernte in T.________, U.________ und V.________ sowie beim Putzen der Anlage in T.________ geholfen. Weiter habe sie ihm das Geld für die Mieten der Räumlichkeiten in T.________ und U.________ übergeben, nachdem D.A.________ und E.________ im Jahr 2014 im Zusammenhang mit der Hanf-Indooranlagen in V.________ verhaftet worden seien. Er und die Beschwerdeführerin hätten gemeinsam auch zweimal Stecklinge für die Anlage in U.________ besorgt und seien zwei bis drei Mal zur Kehrrichtverbrennungsanlage "F.________" gefahren, um Abfälle der Indooranlage in T.________ und U.________ zu entsorgen (angefochtenes Urteil S. 11).  
B.________ habe weiter ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich sehr vorsichtig verhalten habe. Sie habe jeweils Handschuhe getragen, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen, und habe wegen des Geruchs Ersatzkleidung mit sich geführt. Diese Aussage habe durch die polizeiliche Observation bestätigt werden können. So habe festgestellt werden können, dass sich die Beschwerdeführerin von B.________ an vereinbarten Standorten abgeholt, von diesem zu den Anlagen in T.________ oder V.________ und schliesslich wieder zurück zu ihrem parkierten Fahrzeug "chauffiert" gelassen habe. Ebenfalls habe festgestellt werden können, wie die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2015 zunächst von B.________ in W.________ abgeholt, zur Anlage in U.________ gefahren und kurz danach wieder nach W.________ zurückgefahren worden sei. Es habe weiter beobachtet werden können, wie die Beschwerdeführerin und B.________ in getrennten Fahrzeugen zur Entsorgungsanlage "F.________" in X.________ gefahren seien, wobei sie ihr Fahrzeug vor der Entsorgungsanlage parkiert und sich zusammen mit B.________ in die Anlage hinein begeben habe. Eine weitere gemeinsame Entsorgungsfahrt zur "F.________" (wiederum in getrennten Fahrzeugen) habe am 8. Juni 2015 beobachtet werden können (angefochtenes Urteil S. 12). Aufgrund der genannten Beweisergebnisse stehe fest, dass die Beschwerdeführerin sich regelmässig, d.h. alle paar Tage, gemeinsam mit B.________ in den genannten Räumlichkeiten aufgehalten habe (angefochtenes Urteil S. 13). 
Die Vorinstanz erwägt weiter, anlässlich der Hausdurchsuchungen seien weitere Beweise gefunden worden, welche die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann D.A.________ in Zusammenhang mit den angeklagten Betäubungsmitteldelikten bringen würden: So hätten anlässlich der am 7. Juli 2015 durchgeführten Hausdurchsuchungen am Wohnort des Ehepaars A.________, deren Remiseabstellplatz in Y.________ und der Garagenbox in Z.________ diverse Gegenstände aufgefunden werden können, die beim professionellen Anbau von Hanfpflanzen verwendet würden. In Z.________ seien u.a. diverse Lampenschirme, Filter, Lüftungsrohre, Ventilatoren und ein Trocknungsnetz sichergestellt worden. In Y.________ seien u.a. mehrere 50L Säcke Substrat, schwarze Wassertonnen, Abluftschläuche, eine Zeitschaltuhr und mehrere Lampenschirme gefunden worden. Auch anlässlich der Hausdurchsuchung am gemeinsamen Wohnort der Ehegatten A.________ hätten diverse Gegenstände sichergestellt werden können, die für den Anbau von Hanfpflanzen verwendet würden, so u.a. ein Feuchtigkeitsmessgerät, mehrere Grosspakete mit Kunststoffhandschuhen und sieben Büchsen zur Aufzucht von Setzlingen. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Sitz der Firma von B.________ hätten zudem diverse Notizen gefunden werden können, die offensichtlich Berechnungen betreffend den Hanf-Anbau enthalten hätten. Es seien darauf diverse Initialen bzw. Spitznamen ersichtlich, nämlich "MB", "B" und "G.________", wobei es sich dabei gemäss den nachvollziehbaren Angaben von B.________ um ihn selber ("MB"), die Beschwerdeführerin ("B") und D.A.________ ("G.________") handle (angefochtenes Urteil S. 14 f.). 
In einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Beweise und Indizien bestünden keine ernstzunehmenden Zweifel, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann an den drei Hanf-Indooranlagen in T.________, U.________ und V.________ in massgeblicher Art und Weise beteiligt gewesen seien. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, die Erstinstanz habe die Aussagen von B.________ zu Unrecht als glaubhaft erachtet, vermöge dies nicht zu überzeugen. B.________ habe sich von Beginn an geständig gezeigt und neben den Mitbeteiligten auch massgeblich sich selber belastet. Die von ihr vorgebrachten Widersprüche in den Aussagen von B.________ seien nicht von derart entscheidender Natur, dass dies an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen ernstzunehmende Zweifel aufkommen lassen würden (angefochtenes Urteil S. 16). 
 
3.3. Mit ihren Vorbringen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beschränkt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht darauf, ihre Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz vorzuwerfen, die Beweise nicht in diesem Sinne richtig gewürdigt zu haben. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. oben E. 2.2) nicht. Dies ist etwa der Fall, wenn sie ausführt, die Vorinstanz hätte den Aussagen von B.________ aufgrund ihrer "Aussagequalität" und seine Rolle als Mitbeschuldigter im Strafverfahren nicht derart viel Gewicht geben müssen (vgl. Beschwerde S. 6). Damit zeigt sie nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) auf, inwieweit oder warum die Sachverhaltsfeststellungen, auf denen der Schuldspruch basiert, schlechterdings unhaltbar sein sollen. Hierfür genügt namentlich nicht, wenn sie pauschal moniert, dass sie im Gegensatz zum Mitbeschuldigten B.________ nicht "in flagranti" in einer Indooranlage "erwischt" worden sei bzw. dass man bei ihr zu Hause kein Marihuana gefunden habe (vgl. Beschwerde S. 5). Ebenso wenig genügt, wenn sie beanstandet, es würden abgesehen von den belastenden Aussagen von B.________ keine objektive Beweise vorliegen, welche sie in direkten Zusammenhang mit den angeklagten strafrechtlich relevanten Handlungen setzen würden (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Auch aus dem Hinweis auf das Urteil 6B_1012/2016 vom 29. März 2018 vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Im genannten Fall lagen neben den belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten keine weiteren Beweismittel vor, welche eine allfällige Täterschaft des Beschwerdeführers hinreichend belegen würden (Urteil 6B_1012/2016 vom 29. März 2018 E. 2.3.2 a.E.). Im vorliegenden Fall hingegen ist das Vorliegen weiterer Beweismittel, welche für die Täterschaft der Beschwerdeführerin sprechen, ohne Weiteres zu bejahen (vgl. oben E. 3.2; angefochtenes Urteil S. 17).  
Die Vorinstanz setzt sich - entgegen der Beschwerde (S. 12) - mit den Widersprüchen in den Aussagen von B.________ auseinander und kommt zutreffend zum Schluss, dass diese nicht von derart entscheidender Natur seien, dass dies an deren Glaubhaftigkeit ernstzunehmende Zweifel aufkommen lassen würde (vgl. angefochtenes Urteil S. 16). Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Argumentation ihr Ermessen überschritten bzw. missbraucht haben soll, ist nicht erkennbar und legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dar. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der angeblich produzierten Menge an Marihuana kritisiert (vgl. Beschwerde S. 10), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Sie legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der vorinstanzliche Schluss, es würden keine Gründe bestehen, an den Aussagen von B.________ zu zweifeln, schlechterdings unhaltbar sein sollte. Der pauschale Hinweis auf die "kritische Rolle" von B.________ als Mittäter, seinen "offensichtlichen Fremdbelastungsinteresse" und die "fragliche Qualität seiner Aussagen" (vgl. Beschwerde S. 10) genügt für die Annahme einer schlechterdings unhaltbaren und damit willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht. 
Mithin gehen sämtliche Einwände nicht über eine blosse appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung hinaus (BGE 141 IV 317 E. 5.4 und 6.3; Urteil 6B_930/2022 vom 4. November 2022 E. 3.1). Damit einhergehend vermag die Beschwerdeführerin auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ernsthafte und unüberwindbare Zweifel an die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ hätte haben müssen (vgl. Beschwerde S. 10). Das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) ist keine Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (Urteile 6B_930/2022 vom 4. November 2022 E. 3.1; 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall einer Verurteilung hinsichtlich ihres Tatbeitrages eventualiter eine Verurteilung als Gehilfin. Die Vorinstanz äussere sich nicht zu ihrem Tatbeitrag und begründe nicht, inwiefern sie hinsichtlich der vorliegenden Delikte über Tatherrschaft verfügt haben solle. Sie halte lediglich fest, dass sie hinsichtlich der Gewichtigkeit der Aufgaben direkt hinter D.A.________ anzusiedeln sei. Eine Begründung für diese Hierarchie liefere die Vorinstanz jedoch nicht. Es herrsche hinsichtlich des jeweils konkreten Tatbeitrages Unklarheit, weshalb von der für die Beschwerdeführerin günstigsten Version auszugehen sei. B.________ erscheine angesichts der Beweislage als Haupttäter, zumal er sämtliche Mietverträge unterzeichnet und damit auch das grösste Risiko auf sich genommen habe. Er habe zudem behauptet, dass die Beschwerdeführerin lediglich "ab und an" mitgeholfen habe. Ihr Verhalten erscheine somit, wenn überhaupt, von untergeordneter Bedeutung. Sie sei in diesem Sinne als Gehilfin und nicht als Mittäterin zu qualifizieren. Die Vorinstanz äussere sich zum Tatbeitrag der Beschwerdeführerin nicht und verletze die Begründungspflicht, das Recht auf rechtliches Gehör und verfalle damit in Willkür (Beschwerde S. 10-12).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, gestützt auf die Aussagen von B.________ und die übrigen Beweise und Indizien sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an den drei Hanf-Indooranlagen beteiligt gewesen sei. Sie habe sich zum einen um die Aufzucht der Pflanzen sowie deren Ernte und zum anderen zusammen mit ihrem Ehemann um die Besorgung der Stecklinge und Verkauf des Marihuanas gekümmert. Diese Tathandlungen würden über eine blosse Gehilfenschaft weit hinausgehen. Die Beschwerdeführerin habe zusammen mit B.________, ihrem Ehemann D.A.________ und C.________ über einen längeren Zeitraum drei Hanf-Indooranlagen in T.________, U.________ und V.________ zum Zwecke der Herstellung und des Verkaufs von Marihuana betrieben. Die genannten Personen hätten sich mithin mit dem Zweck zusammengeschlossen, für eine unbestimmte Zeit gemeinsam dem Anbau und dem Verkauf von Marihuana nachzugehen. Die Beschwerdeführerin habe eine wichtige Stellung inne gehabt, sei sie doch für die Pflege der Pflanzen und zusammen mit ihrem Ehemann für das Besorgen von Stecklingen und den Verkauf des Marihuanas zuständig gewesen (angefochtenes Urteil S. 17).  
 
4.3. Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werde jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371).  
 
4.4. Mit ihrem Schluss, die Beschwerdeführerin habe als Mittäterin gehandelt, verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht. Entgegen der Beschwerde (S. 12) äussert sich die Vorinstanz zum Tatbeitrag der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 4.2). Von einer Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht kann keine Rede sein. Kein Erfolg ist der Beschwerde beschieden, soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von Tatherrschaft und eines wesentlichen Tatbeitrages bestreitet, wobei sie im Wesentlichen auf den Standpunkt stellt, ihr Verhalten sei von untergeordneter Bedeutung gewesen bzw. es sei beweisrechtlich nicht erstellt, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt Kenntnis darüber erlangt habe, wie und wo Hanf angebaut, gelagert oder verkauft worden sei (Beschwerde S. 11). Damit wiederholt sie lediglich, was sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (vgl. oben E. 4.2). Auf solch appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein. Die Vorinstanz ist gestützt auf die Aussagen von B.________ und die übrigen Beweise und Indizien mit überzeugender und sorgfältiger Begründung zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin an den drei Hanf-Indooranlagen beteiligt gewesen ist und sich einerseits um die Aufzucht der Pflanzen und deren Ernte und andererseits - zusammen mit ihrem Ehemann - um die Besorgung der Stecklinge und den Verkauf des Marihuanas gekümmert hat (angefochtenes Urteil S. 17). Dies genügt zur Annahme von Mittäterschaft. Die Vorinstanz gelangt anhand des von ihr willkürfrei festgestellten Sachverhalts zum Schluss, dass die Tathandlungen der Beschwerdeführerin weit hinaus über eine blosse Gehilfenschaft gehen (angefochtenes Urteil S. 17). Die Beschwerde erweist auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert für den Fall einer Verurteilung die vorinstanzliche Strafzumessung (Beschwerde S. 12-16).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an der Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; Urteil 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen).  
 
5.2.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, im welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gerichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; je mit Hinweisen).  
 
5.2.3. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.4; je mit Hinweisen).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stufe ihr Tatbeitrag zu Unrecht als hoch. Sie habe nur untergeordnete Handlungen vorgenommen bzw. als Gehilfin mitgeholfen. Ihr Tatverschulden sei als leicht einzustufen. Aufgrund dessen würden sich maximal 90 Strafeinheiten als dem persönlichen Verschulden angemessen rechtfertigen (Beschwerde S. 12 f. und 14).  
 
5.3.2. Insofern die Beschwerdeführerin ihre Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung mit der unterschiedlichen Qualifikation der Tat bzw. ihres Tatbeitrages begründet, ist darauf angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids im Schuldpunkt (vgl. oben E. 4.4) nicht weiter einzugehen. Mit ihrer Rüge vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beurteilung der ihr zugeordneten Hierarchiestufe in tatsächlicher Hinsicht nicht zu entkräften. Das Bundesgericht legt auch bei der Strafzumessung unter Vorbehalt der Normierung von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_85/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.2). Eine qualifizierte Anfechtung findet sich in der Beschwerde nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, angesichts der immer näher rückenden Legalisierung von Marihuana sei das Sühnebedürfnis der Gesellschaft klar vermindert. Entgegen der Vorinstanz sei nicht von einer objektiven Tatschwere auszugehen. Die vorinstanzliche Behauptung, dass von einer hohen Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten auszugehen sei, sei wissenschaftlich nicht belegbar, realitätsfremd und damit willkürlich (Beschwerde S. 13 f.).  
 
5.4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum von Frühling 2014 bis Mitte 2015 als Mitglied einer Bande an insgesamt vier Standorten professionelle Hanf-Indooranlagen betrieben. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden seien zunächst Art und Menge der Drogen. Zwar handle es sich bei Cannabis bzw. Marihuana (getrocknete Blüten der weiblichen Hanfpflanzen) nicht um eine harte Droge. Dennoch beeinträchtige Cannabis die Gesundheit der Konsumenten, namentlich der sich mitten in ihrer physischen und psychischen Entwicklung befindlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, und der regelmässige und/oder in grossen Mengen erfolgende Konsum könne zu einer Sucht und zu physischen oder psychischen Störungen führen. In den Anlagen in T.________, U.________ und V.________ habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann D.A.________, C.________ und B.________ insgesamt rund 27 kg Marihuana hergestellt, wobei es sich um eine erhebliche Menge handle. Entsprechend hoch sei die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten, zumal der THC-Gehalt der angebauten Pflanzen zwischen 6.7 bis 14 % gelegen und damit den strafrechtlich relevanten Grenzwert von 1 % teilweise massiv überschritten habe (angefochtenes Urteil S. 18 f.).  
 
5.4.3. Mit diesen Ausführungen begründet die Vorinstanz die objektive Tatschwere rechtsgenüglich. Wenn die Vorinstanz bei der Bestimmung der objektiven Tatschwere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug nimmt (vgl. BGE 146 IV 326 E. 3.2 S. 329 f.) und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden ausgeht (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 und 20), überschreitet sie den ihr zustehenden (weiten) Ermessensspielraum bei der Strafzumessung nicht (vgl. oben E. 5.2.2). Daran ändern die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die "Veränderung der Frage der Strafbarkeit von Cannabis in der politischen Landschaft", auf die Rechtslage in einigen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, auf die Ampel-Koalition sowie auf das verminderte "Sühnebedürfnis" der Gesellschaft in Anbetracht der immer näher rückenden Legalisierung von Marihuana (vgl. Beschwerde S. 13 f.) nichts. Die Vorinstanz wie auch das Bundesgericht sind an das geltende Gesetz gebunden (vgl. Urteil 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 1.4). Die angeführten "Entkriminalisierungstendenzen" von Cannabis vermögen nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gegen bestehende Strafnormen verstossen hat (vgl. Urteil 2C_853/2015 vom 5. April 2016 E. 5.1.2).  
 
5.5.  
 
5.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, bei der Wahl der Strafart müsse die präventive Effizienz der Strafe im Vordergrund stehen. Sie weise keine Vorstrafen auf. Mit Blick auf die präventive Effizienz einer Geldstrafe bedeute dies, dass eine solche genüge, um sie verschuldensadäquat zu bestrafen. Sie sei ohne Weiteres der Geldstrafe zugänglich (Beschwerde S. 14).  
 
5.5.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin werde wegen qualifizierter Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit eines Delikts verurteilt, welches als Mindeststrafmass eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr vorsehe (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Da keine blosse Gehilfenschaft und auch sonst kein Strafmilderungsgrund vorliege, der die Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens erlauben würde, falle die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Betracht (angefochtenes Urteil S. 18).  
 
5.5.3. Mit diesen Ausführungen begründet die Vorinstanz zwar knapp, aber rechtsgenüglich, weshalb sie auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennt. Dadurch überschreitet sie den ihr zustehenden (weiten) Ermessensspielraum bei der Strafzumessung nicht (vgl. oben E. 5.2.2). Die Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
5.6.  
 
5.6.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze die Begründungspflicht und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie sich zur Einsatzstrafe mit keinem Wort äussere. Sie unterlasse zudem, das konkrete Tatverschulden der Beschwerdeführerin zu begründen (Beschwerde S. 14).  
 
5.6.2.  
 
5.6.2.1. Die erste Rüge erweist sich als unberechtigt. Das Gericht hat eine Einsatzstrafe nur dann festzusetzen, wenn der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt und das Gericht bei der Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen hat. In solchen Fällen beginnt die Gesamtstrafenbildung zwingend mit der Festlegung der (konkreten) Einsatzstrafe (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3 S. 235; Urteil 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3). Die Einsatzstrafe ist die Strafe für die schwerste Tat, die nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu erhöhen ist (vgl. Urteile 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.3; 6B_712/2011 vom 19. März 2012 E. 3.1). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin nur eine Straftat vorgeworfen, nämlich eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b StGB. Eine Deliktsmehrheit und damit ein Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 StGB liegt nicht vor. Die Vorinstanz war aus diesem Grund nicht gehalten, sich zu einer Einsatzstrafe zu äussern bzw. explizit eine solche festzulegen (vgl. dazu bereits BGE 121 IV 49 E. 2 S. 56 und Urteil 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 5.4, wonach der Richter von Bundesrechts wegen keine "Einsatzstrafe" beziffern muss).  
 
5.6.2.2. Ebenfalls unbegründet erweist sich der Einwand, die Vorinstanz habe unterlassen, das konkrete Tatverschulden der Beschwerdeführerin zu begründen. Dass die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die objektive Tatschwere als rechtsgenüglich zu betrachten sind, wurde bereits dargelegt (vgl. oben E. 5.4.3). Die Vorinstanz erwägt, hinsichtlich der bandenmässigen Tatbegehung sei die Art und Weise und das Ausmass des qualifizierten Tatbestandes zu berücksichtigen. Diese Umstände würden sich verschuldenserhöhend auswirken. Die Beschwerdeführerin habe als Teil einer gut organisierten Bande delinquiert, in welcher eine klare Rollenverteilung geherrscht habe. Während die Beschwerdeführerin bei der Ernte geholfen und sich zusammen mit ihrem Ehemann D.A.________ um den Kauf der Setzlinge und den Verkauf des Marihuanas gekümmert habe, hätten sich B.________ und C.________ vorwiegend um die regelmässige Pflege der Pflanzen gekümmert. Die Bande sei zudem äusserst versiert vorgegangen. Fahrten zu Entsorgungsanlagen oder zum Zwecke der Veräusserung des Marihuanas hätten aus Vorsichtsgründen in getrennten Fahrzeugen stattgefunden. Das Vorgehen der Bande zeuge damit von einer erheblichen kriminellen Energie und sei entsprechend mittelgradig verschuldenserhöhend zu gewichten. Der Beschwerdeführerin seien mit der Besorgung der Stecklinge und dem Verkauf des Marihuanas essentielle Aufgaben zugekommen, womit ihre hierarchische Stellung direkt unter ihrem Ehemann, welcher Kopf der Bande gewesen sei, anzusiedeln sei, was sich zusätzlich verschuldenserhöhend auswirke (vgl. angefochtenes Urteil S. 19). Verschuldenserhöhend würden sich auch die monetären und somit egoistischen Beweggründe sowie das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeführerin auswirken. Sie selbst sei nicht von Betäubungsmitteln abhängig gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie aus einer grossen finanziellen Not heraus, aufgrund einer subjektiv als aussichtslos empfundenen Situation oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte. In einer Gesamtbetrachtung sei von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Handlungsweisen, Arten und Mengen von Drogen, erweise sich eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren als angemessen (angefochtenes Urteil S. 19 f.). Die Täterkomponente wirke sich neutral aus. Infolge der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots sei eine Strafreduktion von sechs Monaten zu gewähren. Da nur die Beschwerdeführerin Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben habe, könne dieses nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden (Art. 392 Abs. 2 StPO), womit es bei der erstinstanzlichen Strafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 f.). Die Vorinstanz würdigt mit diesen Erwägungen die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren eingehend. Es kann keine Rede davon sein, dass sie unterlassen habe, das konkrete Verschulden der Beschwerdeführerin zu begründen (vgl. Beschwerde S. 14). Dass die Vorinstanz das bei ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen überschritten hätte oder sich von nicht massgeblichen Kriterien hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Auch hat sie weder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet noch ihre Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
5.7.  
 
5.7.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots. Die Vorinstanz berücksichtige im Rahmen der Strafzumessung die angeblich grosse Drogenmenge als verschuldenserhöhend, nachdem bereits von einem qualifizierten Betäubungsmitteldelikt auszugehen sei (Beschwerde S. 14 f.).  
 
5.7.2. Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 17; 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68; je mit Hinweisen).  
 
5.7.3. Die Rüge ist unberechtigt. Entgegen der Beschwerde (S. 15) haben bei der Strafzumessung die Tatumstände, die bereits für die Begründung des Schuldspruchs herangezogen wurden, nicht gänzlich unerwähnt zu bleiben. Dem Gericht ist es nicht verwehrt, zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar (Urteil 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176). Dass die Vorinstanz mehrere Qualifikationsmerkmale - und damit u.a. auch die grosse Menge von Marihuana (vgl. angefochtenes Urteil S. 19) - im Rahmen des Verschuldens straferhöhend berücksichtigt, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
5.8.  
 
5.8.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Gleichmässigkeit der Strafe, da vorliegend der Haupttäter B.________ lediglich mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft worden sei (Beschwerde S. 15).  
 
5.8.2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Der Grundsatz zur Individualisierung und das dem Sachgericht bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessen führen jedoch notwendigerweise zu einer gewissen vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf eine Ermessensüberschreitung zu schliessen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193; Urteil 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 5.4.4).  
 
5.8.3. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Aus ihrem Hinweis auf das Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde S. 15). Dort verzichtete die Vorinstanz auf eine Gesamtbetrachtung der Strafen der verschiedenen Mittäter (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.5). Anders verhält es sich hier. Die Vorinstanz vergleicht die Strafe der Beschwerdeführerin mit der rechtskräftigen Strafe des Mittäters B.________. Sie erwägt, der Umstand, dass B.________ mit 18 Monaten Freiheitsstrafe deutlich tiefer bestraft worden sei als der Rest der Bande, liege zum einen im Umstand, dass er sich im Gegensatz zu den übrigen Bandenmitgliedern umfassend geständig gezeigt und das Strafverfahren dadurch massgeblich vereinfacht habe. Zudem habe B.________ das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten, womit es der Vorinstanz verwehrt sei, die Angemessenheit der ausgesprochenen Strafe zu überprüfen (vgl. angefochtenes Urteil S. 20). Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Richtlinie des Europarates Nr. R (92) 17, die empfehle, "gleiche Fälle auch gleich zu behandeln" (vgl. Beschwerde S. 15), ist unbehelflich. Das Strafmass ist individuell nach dem Verschulden eines Täters (vgl. Art. 47 StGB) im Rahmen des richterlichen Ermessens festzusetzen. Bei Betäubungsmitteldelikten wirken zwar regelmässig mehrere Personen zusammen, allerdings liegen häufig ungleiche Strafzumessungsfaktoren vor (Urteil 6B_527/2021 vom 21. Juli 2022 E. 1.5.6). Das war vorliegend aufgrund des Geständnisses von B.________ der Fall (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 f.; Urteil 6B_141/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.3), was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen gegenüber der Beschwerdeführerin eine höhere Strafe als jene von B.________ ausgesprochen hat, verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht.  
 
5.9.  
 
5.9.1. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine unrichtige bzw. ungenügende Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) und einen diesbezüglichen Verstoss gegen die vorinstanzliche Begründungspflicht (Art. 50 StGB). Nach ihrem Dafürhalten müsse die von der Vorinstanz festgestellte erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots unter Berücksichtigung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der konkreten belastenden Auswirkungen auf sie eine Reduktion der Strafe um 24 Monaten folgen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass das gesamte Verfahren bislang fast sieben Jahre gedauert habe (Beschwerde S. 15 f.).  
 
5.9.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61; 133 IV 158 E. 8 S. 170). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4.2). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind Strafreduktion, Verzicht auf Strafe bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder als ultima ratio die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61; Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4.2).  
 
5.9.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzlichen Feststellungen zum Verfahrensablauf bzw. zu den Verfahrensverzögerungen nicht, sodass von diesen auszugehen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Danach vergingen nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft am 11. Januar 2017 fast zwei Jahre, bis die Erstinstanz am 12. und 13. Dezember 2018 die Hauptverhandlung durchführte. Dies erscheint nach Ansicht der Vorinstanz deutlich zu lange. Zudem erscheine die Dauer für die Ausfertigung der Urteilsbegründung von wiederum rund zwei Jahren auch unter Berücksichtigung des Umfangs des vorliegenden Verfahrens mit mehreren Beschuldigten als zu lange. Die Vorinstanz erkannte vor diesem Hintergrund eine "erhebliche Verletzung" des Beschleunigungsgebots, welche sie im Urteilsdispositiv ausdrücklich festhielt und sie zu einer Strafreduktion von sechs Monaten veranlasste (angefochtenes Urteil S. 21).  
 
5.9.4. Dass die Vorinstanz mit dieser Würdigung ihr Ermessen verletzt hätte, erschliesst sich nicht und vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Soweit sie sich darauf beschränkt, unter Darlegung der festgestellten Verfahrensverzögerungen eine übermässige Verfahrensdauer zu beanstanden, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt hätte, genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht und ist auf die Rüge nicht einzutreten (vgl. Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4.3).  
 
6.  
Ihren Antrag, sie sei für die ausgestandene Haft angemessen zu entschädigen (Beschwerde S. 2), begründet die Beschwerdeführerin nicht beziehungsweise implizit mit dem beantragten Freispruch. Da es beim Schuldspruch bleibt, ist auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen (Urteil 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 7). 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Praxisgemäss werden der unterliegenden Person bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege mit nachgewiesener Bedürftigkeit die Gerichtskosten herabgesetzt (Urteil 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 5). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara