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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_747/2022  
 
 
Urteil vom 18. April 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2022 (VBE.2022.202). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1964 geborene A.________ arbeitete vom 1. Mai 2018 bis 30. November 2019 als Verkäuferin in der Firma B.________. Am 3. September 2019 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an. Diese führte berufliche Massnahmen und medizinische Abklärungen durch. Sie holte u.a. ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 21. November 2021 ein. Mit Verfügung vom 5. April 2022 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad der Versicherten bloss 36 % betrage. 
 
B.  
Hiergegen erhob A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde. Sie reichte eine Stellungnahme der Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 12. Mai 2022 ein, wozu Dr. med. C.________ am 29. Juni 2022 Stellung nahm. Mit Urteil vom 5. Dezember 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). 
 
2.  
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle vor Bundesrecht standhält. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das mit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).  
 
2.1.2. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, weshalb für deren Beurteilung die bis 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend bleibt. Da zudem auch die Beschwerdeführerin einen erst nach dem 1. Januar 2022 entstandenen Rentenanspruch nicht geltend macht, erübrigen sich hier Weiterungen zum neuen Recht (vgl. auch Urteil 8C_547/2022 vom 1. März 2023 E. 2.2).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Bemessung des von der versicherten Person trotz Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbaren Invalideneinkommens (vgl. Art. 16 ATSG; BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 75 E. 5), den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (E. 1 hiervor; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3a und E. 3b/bb) sowie den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Hinsichtlich des medizinischen Zumutbarkeitsprofils erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, gestützt auf das Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 21. November 2021 sei die Beschwerdeführerin seit November 2019 in der angestammten Tätigkeit zu 40 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (jeweils bei einer zumutbaren Anwesenheit von 6 Stunden pro Tag). Die Vorinstanz verwies zudem auf das von Dr. med. C.________ umschriebene Anforderungsprofil für eine Verweisungstätigkeit, das gemäss ihren Feststellungen wie folgt lautet: Zumutbar sei eine bildungsangemessene Tätigkeit ohne alleinige Verantwortung und Leitungs- bzw. Führungsfunktion, wobei zudem die Defizite in den Bereichen Flexibilität sowie Umstellungs-, Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit toleriert würden. Die Beschwerdeführerin könne von einer wohlwollenden Führung am Arbeitsplatz, einfachen strukturierten seriellen Aufgaben, wenig Zeit- und Leistungsdruck, vermehrten Pausen sowie einer ausgeglichenen Atmosphäre profitieren. Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit sowie Tätigkeiten, die hohe Stressresistenz erforderten, seien ungeeignet. Dieses Zumutbarkeitsprofil wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 
 
4.  
Umstritten und zu prüfen ist in diesem Rahmen die Bemessung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin. 
 
4.1. Was den Einkommensvergleich betrifft, ist zu ergänzen, dass das Bundesgericht die Rechtsprechung zur Bemessung des anzurechnenden Invalideneinkommens mit BGE 148 V 174 bestätigt hat. Zu ermitteln ist der Verdienst, den die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit verdienen könnte (E. 6.2). Sofern keine konkreten Lohndaten vorhanden sind, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können mit Blick auf die Verdienstmöglichkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welches Konzept weiterhin massgeblich bleibt (E. 9.1), die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Diese stützt sich auf umfassende und konkrete Daten aus dem effektiven Arbeitsmarkt. Auszugehen ist dabei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level (E. 6.2 und 9.2.1). Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte Betrachtung stehen die Parallelisierung der beiden Einkommen (wenn der Versicherte als Gesunder aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielt hat) sowie die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn zur Verfügung (E. 9.2.2; Urteil 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E. 3.2).  
 
4.2. Mit einem Abzug vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen).  
 
4.3. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist, ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5).  
 
5.  
 
5.1. In der strittigen Verfügung vom 5. April 2022 ermittelte die IV-Stelle das Invalideneinkommen ausgehend von der LSE 2018, Tabelle TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art). Dies ergab angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, an die Entwicklung des Nominallohnindexes und an die der Beschwerdeführerin zumutbare 60%ige Arbeitsfähigkeit für das Jahr 2020 einen Lohn von Fr. 33'428.-. Einen Abzug hiervon nahm die IV-Stelle nicht vor.  
 
5.2. Die Vorinstanz erwog, den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin sei bereits bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung (mit dem für eine angepasste Tätigkeit definierten Zumutbarkeitsprofil und der Berücksichtigung einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit während der auf sechs Stunden pro Tag reduzierten zumutbaren Anwesenheitszeit) und mit dem Abstellen auf den Tabellenlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen worden. Deshalb sei ein Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt. Mit Blick auf das gutachterlich beschriebene Zumutbarkeitsprofil seien keine Umstände ersichtlich, die auf dem relevanten (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären. Daher sei von einem genügend breiten Spektrum an der Beschwerdeführerin zumutbaren und offen stehenden Verweisungstätigkeiten auszugehen. Andere Abzugsgründe seien nicht ersichtlich und würden auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen beanstande die Beschwerdeführerin die Invaliditätsberechnung der IV-Stelle zu Recht nicht, weshalb die strittige Verfügung zu bestätigen sei.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie bemängle nicht die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand der LSE-Tabelle, sondern die Anrechnung des Medianlohns. Auf dem tatsächlichen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt gebe es u.a. wegen des technischen Fortschritts immer weniger leichte Hilfstätigkeiten, wie sie die Beschwerdeführerin ausüben könne. Die Tatsache, dass leichte Tätigkeiten seitens der Arbeitnehmer sehr beliebt seien, von den Arbeitgebern aber nur spärlich angeboten würden, führe dazu, dass das Lohnniveau bei diesen Tätigkeiten deutlich unter dem Medianwert liege. Bereits der gesunde Menschenverstand und rudimentäre ökonomische Kenntnisse hätten daher zur Folge, dass bei leichten wechselbelastenden Tätigkeiten vom LSE-Medianwert ein Abzug vorzunehmen sei. Im Jahr 2021 sei durch das Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. Gächter und eine Studie des BASS (Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien) erstmals gestützt auf statistische Daten nachgewiesen worden, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen gegenüber den auf der LSE basierenden Medianlöhnen rund 14 bis 17 % weniger verdienten. Zum gleichen Ergebnis sei die Arbeitsgruppe "Tabellenlöhne LSE" unter der Leitung von Prof. em. Riemer-Kafka und Dr. phil. Schwegler gelangt. Dem Bundesgericht sei mit Urteil BGE 148 V 174 durchaus bewusst gewesen, dass behinderte Personen auf dem tatsächlichen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielten. Laut Bundesgericht sei das Invalideneinkommen so genau wie möglich zu ermitteln, weshalb bei Vorliegen der entsprechenden Umstände im Einzelfall ein Abzug erfolgen müsse. Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin seien massiv und sie sei nur zu 60 % arbeitsfähig. Für die ihr zumutbaren Tätigkeiten bestehe ein grosses Angebot an Arbeitskräften und nur eine geringe Nachfrage der Arbeitgeber, weshalb sie keinen durchschnittlichen Lohn erzielen könne. Praxisgemäss sei ein 10 bis 15%iger Abzug vom Medianlohn vorzunehmen. Die Tatsache, dass erwerbstätige IV-Rentner/innen 14 bis 17 % weniger verdienten, habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, was Bundesrecht verletze. Der Abzug hätte hier auf mindestens 10 % festgelegt werden müssen, was zum Anspruch auf eine Viertelsrente führe.  
 
5.3.2. Mit BGE 148 V 177 hat das Bundesgericht unter anderem mit Bezugnahme auf das BASS-Gutachten vom 8. Januar 2021 und den in der SZS 2021 S. 287 ff. publizierten Beitrag "Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn" von Prof. em. Riemer-Kafka und Dr. phil. Schwegler entschieden, dass kein Grund für die Änderung der Rechtsprechung bestehe, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellten (vgl. auch Urteile 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E. 6 und 8C_250/2021 vom 31. März 2022 E. 4.2.2). Es wies darauf hin, dass einerseits der Medianlohn teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde und andererseits mit den heutigen Korrekturinstrumenten, namentlich mit der Möglichkeit eines Abzugs vom Medianwert von bis zu 25 %, ein Invalideneinkommen unterhalb des untersten Quartils Q1 ermittelt werden könne (BGE 148 V 177 E. 9.2.3; Urteil 8C_602/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.1; vgl. nebst weiteren auch Urteile 8C_155/2022 vom 29. September 2022 E. 4.3.2.2 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 f.).  
Angesichts der Vorbringen in der Beschwerde besteht kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall in grundsätzlicher Hinsicht anders zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin zeigt keine Gründe für eine Praxisänderung auf und solche sind auch nicht ersichtlich (hierzu vgl. BGE 145 V 304 E. 4.4). 
 
5.3.3. Im Weiteren zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, dass ihren gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen worden sei (vgl. E. 3 und E. 5.2 hiervor), sachverhaltlich offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sei. Eine zusätzliche Berücksichtigung im Rahmen eines Abzugs wäre somit unzulässig (BGE 146 V 16 E. 4.1). Andere, praxisgemäss statthafte Abzugsgründe (vgl. E. 4.2 hiervor) macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind auch nicht ohne Weiteres erkennbar.  
 
5.4. Nach dem Gesagten bleibt es beim von der IV-Stelle ermittelten und von der Vorinstanz nicht in Frage gestellten Invalideneinkommen von Fr. 33'428.- (E. 5.1 hiervor).  
 
6.  
Das von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbare Valideneinkommen setzte die IV-Stelle für das Jahr 2020 auf Fr. 52'261.- fest. Dies ist allseits unbestritten. Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33'428.- resultiert ein rentenauschliessender Invaliditätsgrad von 36 %, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abwies. 
 
7.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse LANDI, Bern, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. April 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar