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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_160/2009/sst 
 
Urteil vom 5. März 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Landgerichtspräsidium Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf UR, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichtspräsidiums Uri vom 8. Januar 2009. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen acht Entscheide des Obergerichtspräsidiums Uri vom 8. Januar 2009, mit welchen auf die kantonalen Rekurse des Beschwerdeführers gegen die Entscheide des Landgerichtspräsidiums vom 14. Mai 2008 wegen Endgültigkeit der Letzteren gemäss Art. 218 StPO/UR nicht eingetreten und die entsprechenden Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer befasst sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheide des Obergerichtspräsidiums nicht einmal ansatzweise, sondern beklagt sich in seiner Eingabe ausschliesslich über ausserhalb des Verfahrens vor Bundesgericht liegende Themata, die bereits rechtskräftig beurteilt worden sind (vgl. 6B_501/2008 zur Befangenheit zweier Gerichtspersonen des Landsgerichtspräsidums Uri sowie rechtskräftiger Entscheid des Obergerichts Uri vom 5. November 2008 zum Ausstandsgesuch gegen den Obergerichtspräsidenten). Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5.März 2009 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Arquint Hill