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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_31/2023  
 
 
Urteil vom 10. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Kölz, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Januar 2023 des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin, (SB.2021.73). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde vom Strafgericht Basel-Stadt am 6. November 2020 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Anstiftung und mehrfacher Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, Veruntreuung, Sachentziehung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, versuchter Anstiftung zum falschen Zeugnis, Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner ist über ihn eine Landesverweisung von acht Jahren verhängt worden. 
Mit Urteil vom 12. Januar 2023 bestätigte das Appellationsgericht Basel-Stadt die Schuldsprüche gegen A.________ mit Ausnahme der gewerbsmässigen Hehlerei (konsumiert von der Anstiftung zum Betrug) sowie der Sachentziehung (verjährt). Das Appellationsgericht bestätigte auch das Strafmass von sieben Jahren Freiheitsentzug und die Landesverweisung von acht Jahren. 
 
B.  
Ebenfalls am 12. Januar 2023 verfügte die Präsidentin des Appellationsgerichts, das von A.________ anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht vom 9. Januar 2023 gestellte Haftentlassungsgesuch werde abgewiesen und die Sicherheitshaft über ihn bis zur Feststellung der Rechtskraft des Strafurteils bzw. bis zum Antritt der Sanktion verlängert. 
 
C.  
Gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft per Verfügung des Appellationsgerichts vom 12. Januar 2023 hat A.________ am 18. Januar 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von geeigneten Auflagen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und sinngemäss die Vorinstanz beantragen Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 6. Februar 2023 an seiner Beschwerde festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des Strafurteils bzw. zum Antritt der Sanktion verlängert. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 229 ff., Art. 222 und Art. 380 StPO sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer befindet sich soweit ersichtlich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in Strafsachen einzutreten.  
 
1.2. Der angefochtene Beschluss betrifft eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 ff. StPO. Die Auslegung und die Anwendung der in der StPO geregelten Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Die nach Art. 98 BGG vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe ist auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht anwendbar (BGE 137 IV 340 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
2.  
Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2023 in tatsächlicher Hinsicht folgendes fest: "Der Beschuldigte befand respektive befindet sich vom 6. März 2013 - 7. April 2014, mithin etwas über einem Jahr, und nunmehr seit 30. Oktober 2018, mithin knapp drei Jahre, insgesamt somit 4 Jahre und 2 Monate in Haft." Die Vorinstanz schloss daraus, der Beschwerdeführer habe damit zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sieben Jahren noch nicht erstanden. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 BGG offensichtlich unrichtig festgestellt. 
Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass seine Sicherheitshaft zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung - anders als von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt - bereits fünf Jahre und drei Monate dauerte und damit länger als zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben dies im bundesgerichtlichen Verfahren anerkannt. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, ist der Mangel bei der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens allerdings nicht ausschlaggebend (vgl. nachfolgend E. 4-5). Demzufolge dringt der Beschwerdeführer mit der Rüge, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt willkürlich festgestellt, nicht durch. 
 
3.  
 
3.1. Zwangsmassnahmen können im Strafverfahren ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie verhältnismässig sind (Art. 197 Abs. 1 StPO). Sicherheitshaft ist mit Blick auf Art. 10 und Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt. Als besondere Haftgründe nennt Art. 221 Abs. 1 StPO Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Weiter ist Sicherheitshaft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr machen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme ist die Sicherheitshaft aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).  
 
3.2. Die Vorinstanz erachtet den dringenden Tatverdacht als gegeben. Sie bejaht in der angefochtenen Verfügung sodann die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr. Ausserdem stuft sie die Fortführung der Sicherheitshaft als verhältnismässig ein. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Flucht- und Wiederholungsgefahr. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 StPO
 
4.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (siehe Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (siehe BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGE 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-) Strafe ist im Haftprüfungsverfahren auch allfälligen bereits vorliegenden Gerichtsentscheiden über das Strafmass bzw. weitere Sanktionen Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1).  
 
4.2. Das Bundesgericht hat sich während des laufenden Strafverfahrens schon mehrfach zur vom Beschwerdeführer ausgehenden Fluchtgefahr geäussert. Im Urteil 1B_177/2021 vom 22. April 2021 kam es zum Schluss, es bestehe ein erheblicher Fluchtanreiz, weil der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und für acht Jahre des Landes verwiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger. Zwar sei er in der Schweiz geboren und aufgewachsen, lebten seine Kinder in der Schweiz und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Er habe sich in den Jahren 2011 bis 2013 aber mehrfach und insgesamt für längere Zeit in der Türkei aufgehalten. Damit sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei ohne Weiteres zurechtfinden würde, auch wenn er angebe, dort über keinerlei Beziehungen mehr zu verfügen. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Aufenthalt in der Türkei in den Jahren 2011 bis 2013 dem Vollzug einer Reststrafe durch die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden entzogen habe, was bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sei (a.a.O., E. 4.2). Im Urteil 1B_363/2022 vom 25. Juli 2022 erwog das Bundesgericht, eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, welche zur Bejahung der Fluchtgefahr geführt hätten und inzwischen eine andere Beurteilung erfordern könnten, sei nicht erkennbar (a.a.O., E. 5). Im Urteil 1B_463/2022 vom 30. September 2022 führte das Bundesgericht aus, der Beschwerdeführer bestreite den Haftgrund der Fluchtgefahr erneut, bringe aber nichts vor, was an der vormaligen Beurteilung etwas ändern würde (a.a.O., E. 3).  
 
4.3. Zwar ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer dem Vollzug der zu erwartenden Reststrafe durch eine Flucht ins Ausland entziehen könnte, mit der Fortdauer der Sicherheitshaft etwas gesunken. Bis zum Ablauf der zweitinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sieben Jahren verbleibt jedoch immer noch deutlich mehr als ein Jahr, wobei die Vorinstanz bei der Beurteilung der Fluchtgefahr berücksichtigen durfte, dass mit einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund von dessen schlechter Legalprognose nicht ohne Weiteres zu rechnen ist (vgl. nachfolgend E. 5.2). Für die Annahme von Fluchtgefahr spricht sodann nach wie vor, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Aufenthalt in der Türkei in den Jahren 2011 bis 2013 dem Vollzug einer Reststrafe durch die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden bereits einmal entzogen hat. Hinzu kommt, dass durch die drohende Landesverweisung ein erheblicher Anreiz für den Beschwerdeführer besteht, in der Schweiz unterzutauchen und sich dadurch der Wegweisung zu entziehen. Angesichts der früheren Verbindungen des Beschwerdeführers ins Ausland, der drohenden Reststrafe und insbesondere der Landesverweisung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von Fluchtgefahr ausging. Die Einwände des Beschwerdeführers ändern daran nichts. Soweit er wiederum auf seine familiäre Situation verweist und erneut angibt, dass er zur Türkei keinen Bezug mehr habe, ist zu beachten, dass dies in die frühere Beurteilung des Bundesgerichts eingeflossen ist (vgl. Urteil 1B_177/2021 vom 22. April 2021 E. 4.2). Schliesslich gibt der Beschwerdeführer an, er habe gesundheitliche Probleme, allerdings ohne dies zu belegen oder näher zu substanziieren. Soweit es sich hierbei nicht ohnehin um ein unzulässiges neues Vorbringen handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), vermag auch dieser Einwand nichts daran zu ändern, dass die Vorinstanz von Fluchtgefahr ausgehen durfte, zumal nicht dargetan und nicht zu sehen ist, inwiefern der Beschwerdeführer auf medizinische Hilfe angewiesen ist, die er nur in der Schweiz erhalten kann.  
 
4.4. Da ein einziger Haftgrund genügt, kann offenbleiben, ob zusätzlich Wiederholungsgefahr gegeben ist. Die Rüge der Verletzung von Art. 221 Abs. 1 StPO erweist sich als unbegründet.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung von Art. 212 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 237 Abs. 1 StPO
 
5.1. Mit Blick auf Art. 212 Abs. 3 StPO ist zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweis). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Gewährung der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe hängt vom Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug und von der Prognose hinsichtlich seines zukünftigen Verhaltens in Freiheit ab (Art. 86 Abs. 1 StGB). Diese Fragen fallen in das Ermessen der zuständigen Behörde (Art. 86 Abs. 2 StGB) und es liegt in der Regel nicht am Haftrichter, eine solche Prognose anzustellen.  
Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn der Beschwerdeführer bereits zwei Drittel der erst- oder zweitinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren allenfalls noch verkürzt, nicht aber erhöht werden kann, verlangt das Bundesgericht vom Haftgericht eine Prognose über die Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 1 StGB. Fällt diese positiv aus, muss dem Haftentlassungsgesuch stattgegeben werden, zumal die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug die Regel darstellt, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2 f.; Urteil 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
5.2. Der Beschwerdeführer hat mehr als zwei Drittel der zweitinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe durch strafprozessuale Haft erstanden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, es sei keine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung zu machen, weil die Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Beschwerdeführers in Freiheit schlecht ausfalle. Sie erwog zusammengefasst, es ergebe sich beim Beschwerdeführer das Bild eines Gewohnheitsbetrügers. Dieser habe sich weder durch ausgesprochene Freiheitsstrafen noch durch laufende Verfahren und Probezeiten eines Besseren belehren lassen und mehrfach nach Entlassungen in die Freiheit weiter delinquiert, so auch nach seiner Entlassung am 21. Dezember 2009. Diese Ausführungen sind mit Blick auf die Vortaten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er nach einer Entlassung im Jahr 2014 bis im Jahr 2018 nur einmal wegen eines Betäubungsmitteldelikts strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, ändert nichts daran, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Haftprüfungsverfahren eine schlechte Legalprognose ausstellen durfte.  
Der Beschwerdeführer sieht die Verhältnismässigkeit der Haft sodann dadurch verletzt, dass die Strafuntersuchung gegen ihn schon fünf Jahre und dreieinhalb Monate dauere. Damit dringt er ebenfalls nicht durch. Mit Blick auf die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe und die weiteren Umstände ist die Fortsetzung der strafprozessualen Haft unabhängig von der relativ langen Dauer des Strafverfahrens noch verhältnismässig. 
 
5.3. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Vorinstanz ihn nicht unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft entlassen hat.  
Ersatzmassnahmen für Haft (siehe Art. 237 Abs. 1 StPO) können geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Zu denken ist etwa an eine Pass- und Schriftensperre, eine Meldepflicht oder einen elektronisch überwachten Hausarrest (vgl. Art. 237 Abs. 2 SPO). Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen regelmässig als nicht ausreichend (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3; Urteil 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.1.2). 
Im Urteil 1B_177/2021 vom 22. April 2022 hat das Bundesgericht mit Bezug auf den Beschwerdeführer erwogen, die Fluchtgefahr sei ausgeprägt (a.a.O., E. 5.2). Dies gilt nach wie vor (vgl. E. 4.2 f. hiervor). Mildere Massnahmen nach Art. 237 StPO, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen könnten, sind unter den gegebenen Umständen nicht erkennbar. 
 
5.4. Nach dem Ausgeführten ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Weiterführung der Sicherheitshaft sei unverhältnismässig (Art. 212 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 237 Abs. 1 StPO), unbegründet.  
 
6.  
Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf die Unschuldsvermutung. Diese stehe der Fortführung der Sicherheitshaft entgegen. Sind indessen - wie vorliegend - die Voraussetzungen für strafprozessuale Haft nach Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 212 Abs. 2 und 3 sowie Art. 237 Abs. 1 StPO erfüllt (vgl. E. 3-5 hiervor), steht die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 32 Abs. 1 BV) der Weiterführung der strafprozessualen Haft nicht entgegen. 
 
7.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung. Dem Gesuch kann entsprochen werden, zumal der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren glaubhaft dargelegt hat, dass er im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG bedürftig ist und auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG erfüllt sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Advokat Christoph Dumartheray wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle