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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_657/2021  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2021 (200 21 270 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1976, leidet seit Geburt unter Schwerhörigkeit, weshalb er seit 1978 verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung bezog (Hilfsmittel, Sonderschulung, Arbeitstraining, erstmalige berufliche Ausbildung zum Heizungsmonteur mit Zusatzlehre zum Heizungsfachmann sowie Arbeitsvermittlung). Am 28. Dezember 2018 meldete er sich erneut bei der IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese stellte ihm mit Vorbescheid vom 12. Juni 2019 mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem A.________ dagegen Einwände erhoben hatte, veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre psychiatrische und oto-rhino-laryngologische Begutachtung bei der SMAB AG Bern (nachfolgend: SMAB; Expertise vom 24. August 2020). Am 2. September 2020 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, und stellte ihm mit neuem Vorbescheid vom 3. September 2020 bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 31 % wiederum die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Hiergegen liess A.________ durch seine behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.________ und seinen Psychotherapeuten C.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, am 29. Oktober 2020 Einwände vorbringen. Nachdem die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme der SMAB eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 11. März 2021 den Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 25. August 2021 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei seine Arbeitsfähigkeit psychiatrisch näher abzuklären; sodann sei ihm eine Rente zuzusprechen. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sowie bei der konkreten Beweiswürdigung beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2), weshalb sie das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1.1 hiervor).  
 
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (statt vieler: Urteil 8C_631/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 2.1). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, können vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren eine Stellungnahme seines Psychotherapeuten C.________ (inklusive vier Beilagen) vom 23. September 2021 auf. Die Stellungnahme stammt aus der Zeit nach dem angefochtenen Urteil und hat als echtes Novum daher von vornherein ausser Acht zu bleiben. Gleiches gilt für die beigelegte Fortbildungsbestätigung der Schweizerischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (SGKJPP) vom 10. September 2021 zuhanden der Dr. med. B.________. Die Urkunde über die Mitgliedschaft der behandelnden Psychiaterin bei der American Psychiatric Association und das Empfehlungsschreiben der Dr. med. D.________ zuhanden der SGKJPP datieren sodann zwar vom 1. Januar 1987 bzw. vom 23. Januar 2007 und damit vor dem angefochtenen Urteil. Der Beschwerdeführer begründet jedoch nicht ansatzweise, weshalb diese unechten Noven ausnahmsweise zulässig sein sollten. Sie sind damit ebenfalls unbeachtlich, zumal sie ohnehin nicht entscheidwesentlich wären (vgl. E. 5.3 hiernach). Das Gesagte trifft ebenso auf den beigelegten Auszug aus dem Lebenslauf der Dr. med. B.________ zu. Ob es sich bei diesem undatierten Dokument um ein echtes oder ein unechtes Novum handelt, kann dabei offen bleiben. 
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 11. März 2021 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), insbesondere zur Bemessung der hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die dargelegten beweisrechtlichen Anforderungen an Arztberichte im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).  
 
3.2. Zu wiederholen ist, dass das Gericht den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).  
 
4.  
Nach einlässlicher Darstellung der medizinischen Aktenlage mass die Vorinstanz dem bidisziplinären SMAB-Gutachten der Dres. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und F.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie (inklusive Ergänzung vom 18. Januar 2021) vollen Beweiswert zu. Die im psychiatrischen Teilgutachten festgestellte kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) sei demzufolge ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der angeborenen beidseitigen sensorineuralen Schwerhörigkeit höchsten Grades sei gemäss oto-rhino-laryngologischem Teilgutachten eine Arbeit im angestammten Beruf zwar nicht mehr möglich. In einer Tätigkeit ohne Anforderung an die mündliche Kommunikation bestünden jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit. Insgesamt sei in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit (ohne mündliche Kommunikation, einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung und ohne besondere Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit) eine volle Arbeitsfähigkeit erstellt. Mangels eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens verzichtete die Vorinstanz weiter auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ermittelte sie anhand der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 zunächst ein Valideneinkommen von Fr. 74'599.10. Weiter bejahte sie die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und setzte das Invalideneinkommen unter Verwendung der Tabellenlöhne auf Fr. 51'275.65 fest (Fr. 68'367.55 abzüglich eines leidensbedingten Abzugs von 25 %). Mittels Vergleichs der beiden Einkommen berechnete das kantonale Gericht im Einklang mit der IV-Stelle sodann einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 31 %. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des SMAB-Gutachtens, namentlich der bidisziplinären Gesamtbeurteilung und des psychiatrischen Teilgutachtens des Dr. med. E.________. Auch mit dem Vorbringen, seine Arbeitsfähigkeit nicht verwerten zu können, zielt er vor dem Hintergrund seiner Argumentation nicht auf die vorinstanzlich bejahte Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu Urteil 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.1 mit Hinweisen), sondern auf die Schlüssigkeit der genannten medizinischen Expertise ab. 
 
5.1. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer zunächst mit der Rüge, die von Dr. med. E.________ beschriebenen Belastungen würden sich - entgegen dessen Einschätzung - massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zwar hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Konversations- und Interaktionsfähigkeit mit Dritten sei (neben dem Hörschaden) durch die Neigung zu Impulsivität, vermehrter narzisstischer Kränkbarkeit und sensitiven Beziehungssetzungen beeinträchtigt; daraus würden auch Einschränkungen in der Gruppen- und Konfliktfähigkeit resultieren. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, sind diese Einschränkungen gemäss gutachterlicher Einschätzung indes nur im Rahmen des Belastungsprofils einer angepassten Tätigkeit bedeutsam und führen nicht zu einer eigentlichen Arbeitsunfähigkeit. Soweit der Beschwerdeführer dies moniert, beschränkt er sich darauf, seine eigenen medizinischen Schlussfolgerungen an die Stelle der fachärztlichen Beurteilung des Dr. med. E.________ zu setzen, was keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Expertise zu begründen vermag. Gleiches gilt bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers, er könne seine Arbeitsfähigkeit nicht verwerten (vgl. E. 5 hiervor).  
 
5.2. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die SMAB-Gutachter hätten sich nicht mit den kombinierten Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung und der Schwerhörigkeit auseinandergesetzt. Entgegen seinen Ausführungen ist der vorinstanzlichen Beschwerde keine entsprechende Rüge zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen) wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz denn auch zu Recht nicht vor. Bei der Festlegung des Belastungsprofils im Rahmen der bidisziplinären Gesamtbeurteilung berücksichtigten die SMAB-Gutachter neben den Einschränkungen der mündlichen Kommunikation sodann auch die eingeschränkte Team- und Konfliktfähigkeit. Der Einwand, dass die Dres. med. E.________ und F.________ eine gesa mthafte Würdigung der Auswirkungen der gestellten Diagnosen unterlassen hätten, erweist sich somit als unzutreffend.  
 
5.3. Ins Leere läuft schliesslich der Vorwurf, Dr. med. B.________ verfüge seit vielen Jahren über einen "Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie", weshalb sich die Vorinstanz mit dem Einwand vom 29. Oktober 2020 hätte auseinandersetzen müssen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Eintrag dieser Psychiaterin sowohl im Medizinalberuferegister (MedReg), abrufbar unter www.medregom.admin.ch, als auch im Ärzteverzeichnis der FMH, abrufbar unter www.doctorfmh.ch, keinen entsprechenden Facharzttitel ausweist; lediglich in letzterem findet sich einzig ein Fortbildungsdiplom in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vermerkt. Ungeachtet der streitigen fachärztlichen Qualifikation der Dr. med. B.________ befasste sich das kantonale Gericht sodann auch eingehend mit dem genannten Einwand der behandelnden Psychiaterin und des behandelnden Psychotherapeuten. Namentlich erwog es, bereits Dr. med. E.________ habe sich mit ergänzender Stellungnahme vom 18. Januar 2021 überzeugend damit auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sich daraus keine andere Beurteilung der medizinischen Zumutbarkeit ergebe. Mit diesen (wie auch den weiteren) vorinstanzlichen Erwägungen zum Einwand setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.  
 
5.4. Indem die Vorinstanz dem SMAB-Gutachten vollen Beweiswert zuerkannte und auf die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten von 100 % abstellte, verfiel sie nach dem Gesagten weder in Willkür, wie beschwerdeweise behauptet, noch verletzte sie sonstiges Bundesrecht. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte sie willkürfrei und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes davon absehen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.4).  
 
6.  
Gegen die konkrete Invaliditätsbemessung durch das kantonale Gericht erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände (vgl. E. 5 hiervor), womit es damit sein Bewenden hat. Beim entsprechend ermittelten Invaliditätsgrad von 31 % ist die vorinstanzliche Bestätigung der von der IV-Stelle verfügten Verneinung des Rentenanspruchs nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit unbegründet. 
 
7.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung kann ihm gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Januar 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther