Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_201/2022  
 
 
Verfügung vom 4. März 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Bern, handelnd durch die Staatskanzlei, 
Postgasse 68, 3000 Bern 8. 
 
Gegenstand 
Maskentragpflicht in Gefängnissen im Kanton Bern, 
 
Beschwerde gegen die Maskentragpflicht in Gefängnissen des Kantons Bern. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 reichte A.________ Beschwerde gegen die allgemeine Maskentragpflicht in Gefängnissen des Kantons Bern beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, auch im Sinne einer superprovisorischen Anordnung. Nach eigenen Angaben von A.________ habe ihm das Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Bundesgerichts für die abstrakte Kontrolle kantonaler Rechtsnormen retourniert.  
 
1.2. Mit Beschwerde vom 1. März 2022 gelangte A.________ an das Bundesgericht. Er legte seiner Eingabe die Beschwerde vom 17. Februar 2022 an das Verwaltungsgericht bei und wiederholte die dort gestellten Anträge.  
Mit Eingabe vom 3. März 2022 (Postaufgabe) teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass er seine Beschwerde zurückziehe, weil die Gefängnisdirektion entschieden habe, die Maskentragpflicht aufzuheben. 
 
2.  
Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet die Instruktionsrichterin (hier die Präsidentin) als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Sie befindet dabei auch über die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe zurückgezogen, womit das Verfahren abzuschreiben ist. Mit dem vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde entfallen auch die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 103 und 104 BGG). 
Es rechtfertigt sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. März 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov