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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_462/2023  
 
 
Urteil vom 1. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungskreis Altendorf Lachen, 
Seeplatz 1, Postfach 43, 8853 Lachen. 
 
Gegenstand 
Anzeige nach Art. 99 SchKG
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), vom 2. Juni 2023 (BEK 2023 13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 18. August 2022 schrieb das Bezirksgericht March die Beschwerde von A.________ vom 19. Februar 2021 betreffend die Sperre eines Kontos bei der B.________ ab. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 wies das Kantonsgericht Schwyz die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (vgl. dazu Verfahren 5A_17/2023). 
 
B.  
Am 13. September 2022 beschwerte sich A.________ beim Bezirksgericht March "gegen die Pfandverwertung auf meinem B.________-Konto, angeordnet vom Betreibungskreis Altendorf Lachen mit Schreiben vom 15.3.2021 an die B.________ AG". Er verlangte, diese aufzuheben und den Betreibungskreis anzuweisen, ihm den Betrag auszuzahlen. 
Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Dagegen erhob A.________ am 3. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Er verlangte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und so zu entscheiden, wie er es mit Beschwerde vom 13. September 2022 beantragt habe. Der Betreibungskreis verlangte in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
 
D.  
Dagegen hat A.________ (Beschwerdeführer) am 19. Juni 2023 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das Kantonsgericht, auf seine Beschwerde einzutreten. Eventualiter verlangt er, die komplette "Aufhebung" seines B.________-Kontos aufzuheben und den Betreibungskreis anzuweisen, ihm den Betrag auszuzahlen. 
Am 3. Juli 2023 hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen die angefochtene Verfügung steht dem Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4). 
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Will die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie substantiiert darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
2.  
Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit der Begründung des Bezirksgerichts auseinander, wonach die Anzeige nach Art. 99 SchKG vom 15. März 2021 als bloss zum Pfändungsvollzug hinzutretende Sicherungsmassnahme nichts mit einer hier gar nicht erforderlichen Pfandverwertung zu tun habe. Das Kantonsgericht hat weiter erwogen, wenn es sich aber unbeanstandet so verhalte, dann seien angebliche fehlerhafte Bezüge in dieser Anzeige auf verschiedene Betreibungen sowie auf ein behauptetes, angeblich dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebrachtes Verwertungsbegehren nicht relevant. Vorwürfe des Beschwerdeführers an das Bezirksgericht, sich mit seinen entsprechenden Einwänden nicht auseinandergesetzt zu haben, und Behauptungen, dass der Betreibungskreis nicht einfach Fr. 850.-- eingezogen, sondern das ganze Konto geleert und damit eine Überpfändung vorgenommen habe, gingen ebenfalls an der Begründung der bezirksgerichtlichen Verfügung vorbei. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. 
Im Übrigen hätte selbst eine Aufhebung der Anzeige an den Drittschuldner keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung, was dem Beschwerdeführer schon vor der vorliegenden Beschwerde an das Bezirksgericht bekannt gewesen sei. Ferner sei ein Verwertungsbegehren nicht erforderlich, soweit Drittschuldner gepfändete Forderungen an das Betreibungsamt bezahlten. Die Verteilung mit Schlussrechnung sei in diesem Verfahren ebenfalls kein Thema. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich sehr wohl mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid auseinandergesetzt. Er habe explizit gerügt, dass zuviel eingezogen worden sei und es um Betreibungen gegangen sei, für die bereits ein Verlustschein ausgestellt worden sei, und die Aufhebung des Kontos unter dem vom Betreibungskreis geltend gemachten Titel nicht korrekt sein könne (unter Verweis auf Ziff. 4 seiner Beschwerde vom 3. Februar 2023).  
Bei alldem setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der kantonsgerichtlichen Erwägung auseinander, dass er sich in der Beschwerde an das Kantonsgericht nicht mit der Begründung der bezirksgerichtlichen Verfügung auseinandergesetzt habe, seine Ausführungen zu fehlerhaften Bezügen in der Anzeige nicht relevant seien und Behauptungen zur Leerung des Kontos an der Begründung der angefochtenen Verfügung vorbei gingen. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Kantonsgericht habe sich zu seiner Rüge nicht geäussert, dass das Bezirksgericht nicht auf seine Rügen eingegangen sei und es sogar stillschweigend hingenommen habe, dass der Betreibungskreis sich geweigert habe, die Akten vorzulegen.  
Der Beschwerdeführer belegt nicht, was er in dieser Hinsicht dem Kantonsgericht vorgetragen haben will. Er verweist zwar auf Ziff. 5 seiner Beschwerde vom 19. Juni 2023, doch handelt es sich dabei nicht um die Beschwerde an das Kantonsgericht, sondern um diejenige an das Bundesgericht. Er legt auch nicht dar, welche Akten hätten vorgelegt werden sollen und was daraus abzuleiten gewesen wäre. 
 
3.3. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Begründung sei gänzlich unzulänglich, wonach die Aufhebung der Anzeige an den Drittschuldner keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung habe. Wenn es - so der Beschwerdeführer weiter - eine rechtskräftige Pfändung geben sollte, werde man das dem Drittschuldner mitteilen. In seiner Beschwerde stehe aber, dass vom Kontoguthaben mehr eingezogen worden sei als möglich und unter einem Titel, der nicht zutreffen könne.  
Damit legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Erwägung des Kantonsgerichts zur Wirkung einer allfälligen Aufhebung der Anzeige unzutreffend sein soll. Seine Ausführungen zum Inhalt der Beschwerde bleiben unbelegt. Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zwar mehrfach auf eine Überpfändung und den Einzug von mehr als Fr. 850.--, doch es bleibt unklar, ob er damit geltend machen will, aufgrund der Anzeige an den Drittschuldner sei mehr eingezogen worden als gepfändet worden sei, oder ob er geltend machen will, es sei ein höherer Betrag als die in Betreibung gesetzte Forderung eingezogen oder gepfändet worden. Er belegt im Übrigen seine Behauptung nicht, wonach mehr als Fr. 850.-- eingezogen worden seien und sein ganzes Konto geleert worden sei. 
 
3.4. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, unzutreffend sei auch, dass die Verteilung mit Schlussrechnung kein Thema sei. Er begründet dies damit, dass es keine Schlussrechnung gegeben habe. Damit kann er nicht dartun, weshalb dies Thema des kantonsgerichtlichen Verfahrens gewesen wäre.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer äussert sich schliesslich zu einer Eingabe des Betreibungskreises an das Bezirksgericht. Diese sei verspätet erfolgt und müsse deshalb aus dem Recht gewiesen werden. Die angebliche Fristerstreckung werde nur behauptet. Das Kantonsgericht hat dazu erwogen, die Vernehmlassung des Betreibungskreises sei erstinstanzlich innert erstreckter Frist ergangen, was das Bezirksgericht ausgeführt habe und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einfach ignoriere.  
Das Kantonsgericht hat damit festgestellt, dass erstinstanzlich eine Fristerstreckung erfolgt ist und die Vernehmlassung innert der erstreckten Frist ergangen ist. Diese Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es stellt keine genügende Sachverhaltsrüge dar (vgl. oben E. 1), wenn der Beschwerdeführer vor Bundesgericht das Gegenteil behauptet und geltend macht, die Fristerstreckung sei ihm nicht mitgeteilt worden. Er verweist sodann auf seine Beschwerde an das Kantonsgericht (Ziff. 2), in welcher er vorgebracht hatte, die Fristerstreckung habe es nicht gegeben und die Eingabe sei mutmasslich aus Gefälligkeit nicht aus dem Recht gewiesen worden. Er wendet sich mit diesem Verweis gegen den Vorwurf des Kantonsgerichts, die Fristerstreckung "einfach ignoriert" zu haben. Was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich, zumal das Kantonsgericht seinen Einwand behandelt und die Existenz der Fristerstreckung bestätigt hat. 
 
3.6. Die Beschwerde enthält damit keine genügende Begründung. Auf sie ist nicht einzutreten.  
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg