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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_135/2023  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, 
Eigerstrasse 65, 3003 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________ AG, 
vertreten durch ADB Altorfer Duss & Beilstein AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2023 (SB.2022.00006). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in U.________/ZH. Sie hält die Anteile der A.________ Gruppe, einem Unternehmen, das im Rückversicherungsgeschäft tätig ist. Die Aktien der Steuerpflichtigen sind an der Schweizer Börse B.________ kotiert.  
 
A.b. Zwischen dem 13. und dem 15. September 2017 überprüfte das kantonale Steueramt am Domizil der Steuerpflichtigen das Geschäftsjahr 2015. Dabei wurde festgestellt, dass die Steuerpflichtige für ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendete Aktiven, die sie in den Jahren 2011 und 2012 zurückgekauft hatte, in ihrer Bilanz nicht als Aktivum, sondern im Eigenkapital als Minusposten ausgewiesen hatte. Im Rahmen der Zuteilung dieser Aktiven an Mitarbeitende im Geschäftsjahr 2015 kam es zu einer positiven Differenz zwischen dem Zuteilungswert und den Anschaffungskosten von Fr. 65'082'950.-, welche von der Steuerpflichtigen mit dem vorerwähnten Minusposten im Eigenkapital verrechnet und - erfolgswirksam - der gesetzlichen Kapitalreserve zugewiesen wurde.  
Am 20. März 2020 stellte das kantonale Steueramt der Steuerpflichtigen einen Veranlagungsvorschlag betreffend die direkte Bundessteuer zu, mit welchem der steuerbare Reingewinn um die nicht erfolgswirksam verbuchte Differenz zwischen Anschaffungskosten und Zuteilungswert der für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendeten Aktien erhöht wurde. Betreffend die Gewinnsteuer auf Staats- und Gemeindeebene erfolgte keine Korrektur, da die Steuerpflichtige als Holdinggesellschaft davon befreit ist. 
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 erhob das Steueramt des Kantons Zürich diesen - von der Steuerpflichtigen zurückgewiesenen - Vorschlag zur Veranlagung. 
 
B.  
Eine von der Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 erhobene Einsprache wies das Steueramt des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. April 2021 ab. Mit Entscheid vom 18. Januar 2022 wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich die von der Steuerpflichtigen erhobene Beschwerde ab. Die gegen diesen Entscheid weitergeführte Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürichs mit dem Antrag, in Übereinstimmung mit der Deklaration den steuerbaren Gewinn mit Fr. 3'577'167'073.- und einem Beteiligungsabzug von 94,45 % zu veranlagen, hiess dieses mit Urteil vom 11. Januar 2023 gut. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Februar 2023 beantragt die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürichs und die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2015 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 3'642'250'000.- und einem Beteiligungsabzug von 92,762 %. 
Das Steueramt des Kantons Zürich beantragt mit Schreiben vom 3. März 2023 die Gutheissung der Beschwerde. Die Steuerpflichtige nimmt mit Schreiben vom 24. März 2023 Stellung zum Verfahren und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die ESTV nimmt mit Schreiben vom 28. April 2023 Stellung, die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 19. Mai 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdelegitimation der ESTV ergibt sich aus Art. 89 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Strittig und zu prüfen ist, ob der Erlös aus der Wiederbegebung zurückgekaufter eigener Aktien im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms für die steuerpflichtige Gesellschaft einen steuerbaren Kapitalgewinn darstellt. 
In diesem Kontext ist unbestritten, dass die Steuerpflichtige bei der Wiederbegebung eine erfolgsneutrale Verbuchung - in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Verbuchungsvorschriften - vorgenommen hat. Strittig ist aber, ob der Differenzbetrag zwischen Ausgabepreis (Wiederbegebungspreis im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms) und Anschaffungskosten bei der Steuerpflichtigen eine steuerneutrale Kapitaleinlage darstellt oder aufgrund einer steuerrechtlichen Korrekturvorschrift als steuerbarer Kapitalgewinn beim steuerbaren Reingewinn aufzurechnen ist. Die ESTV rügt daher in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 60 lit. a DBG und Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG
 
3.  
 
3.1. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (Art. 57 DBG). Für die Ermittlung des Reingewinns ist vom Handelsrecht auszugehen (sog. Massgeblichkeitsprinzip, vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG; vgl. BGE 147 II 209 E. 3.1.1). Die Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung bilden die Grundlage (Art. 957 ff. OR in der Fassung vom 23. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Januar 2013 [AS 2012 6679]). Die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung (Art. 959 ff. OR 2011) bildet mithin den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung des Gewinns. Sie bindet neben der Veranlagungsbehörde auch die steuerpflichtige Person, die sich darauf behaften lassen muss (BGE 147 II 209 E. 3.1.1). Vorbehalten bleiben Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Steuerrecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 141 II 83 E. 3.1).  
 
3.2. Kauft eine Kapitalgesellschaft eigene Kapitalanteile zurück, führt dies zu einer Entreicherung bei der Kapitalgesellschaft. Denn die Gesellschaft gibt bei einem solchen Geschäft zwar finanzielle Mittel hin, erwirbt aber im Gegenzug nichts, das ihr nicht schon zuvor gehörte (vgl. BGE 136 II 33 E. 3.2 mit Hinweis auf Botschaft zur Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 vom 26. März 1997 [Botschaft 1997], BBl 1997 II S. 1197 f. Ziff. 251; Urteil 2C_119/2018 vom 14. November 2019 E. 3.1). Das Steuerrecht orientiert sich an diesen tatsächlichen Verhältnissen, wenn es von einem Mittelabfluss von der Kapitalgesellschaft an die Anteilsinhaber ausgeht und den Rückkauf eigener Kapitalanteile grundsätzlich als Teilliquidation betrachtet (BGE 136 II 33 E. 3.2.3; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 4 N. 104, 113 ff.; a.M. JULIA V ON AH, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, VStG, 3. Aufl. 2023, N. 54a zu Art. 4a VStG).  
 
3.2.1. Die gesellschafts- und rechnungslegungsrechtliche Behandlung eigener Kapitalanteile hat sich über die Jahre stark gewandelt. Ursprünglich hatte der Gesetzgeber der Aktiengesellschaft den Rückkauf eigener Aktien unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen gesellschaftsrechtlich verboten (vgl. Art. 628 aOR aus dem Jahr 1881 und Art. 659 aOR aus dem Jahr 1936; vgl. dazu BGE 110 II 293 E. 3). Seit dem 1. Juli 1992 ist es den Aktiengesellschaften in gewissen Schranken erlaubt, eigene Aktien zu erwerben, ohne ihr Aktienkapital herabzusetzen (vgl. Art. 659 OR). Rechnungslegungsrechtlich waren die Kapitalgesellschaften nach der Aktienrechtsreform von 1991/1992 verpflichtet, zurückgekaufte eigene Kapitalanteile zu aktivieren und passivseitig eine gesonderte Reserve auszuweisen (vgl. Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983 [Botschaft 1983], BBl 1983 II S. 806 Ziff. 208.23; PETER BÖCKLI, a.a.O., § 4 N. 237).  
 
3.2.2. Das neue, am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Rechnungslegungsrecht hat die Darstellung der eigenen Kapitalanteile in den handelsrechtlichen Büchern der Kapitalgesellschaften nun mit der wirtschaftlichen Realität und der international üblichen Betrachtung in Einklang gebracht, indem Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR die Bildung eines negativen Eigenkapitalpostens in der Höhe der Anschaffungskosten statt der Aktivierung der eigenen Kapitalanteile vorschreibt (Urteil 2C_119/2018 vom 14. November 2019 E. 3.2; vgl. AS 2012 6679; vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht] vom 21. Dezember 2007 [Botschaft 2007], BBl 2008 S. 1660 und 1706; für eine Darstellung im Detail vgl. CLAUDIA BÜCHI/ERNST GIGER, Der Erwerb eigener Aktien nach Rechnungslegungs- und Aktienrecht, Steuerrechtliche Aspekte der Teilliquidation und des Kapitalbandes, FStR 2022, S. 139 ff.; vgl. auch die per 1. Januar 2023 in Kraft getretene Bestimmung nach Art. 659a Abs. 4 OR).  
 
3.2.3. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist es vertretbar, dass der Rückkauf eigener Aktien rechnungslegungstechnisch als Kapitalherabsetzungsvorgang betrachtet wird. Damit wird fingiert, dass der Rückkauf eigener Aktien zu einer sofortigen Entreicherung der Aktiengesellschaft und einer Reduktion des Haftungssubstrats führt, weil Aktienkapital nicht durch sich selber, sondern nur durch echte Aktiven gedeckt werden kann (vgl. BGE 136 II 33 E. 3.2; Urteil 2C_119/2018 vom 14. November 2019 E. 3.1; MICHAEL BERTSCHINGER, Die handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht, Bern 2020, S. 355). Die zurückgekauften eigenen Kapitalanteile stellen in diesem Sinne keinen effektiven Vermögenswert dar (vgl. Urteile 2C_119/2018 vom 14. November 2019 E. 3.1; 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.3.2).  
 
4.  
 
4.1. Bei der Wiederbegebung zurückgekaufter eigener Aktien an Mitarbeitende ist rechnungslegungsrechtlich der Minusposten gemäss Art. 959 Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR wieder aufzulösen. Nach überwiegender Auffassung ist der Differenzbetrag zwischen Ausgabepreis und Anschaffungskosten buchhalterisch - analog einer Kapitalerhöhung - erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen (PETER BÖCKLI, a.a.O., 125 N 470 und 223 N 997; MARKUS VISCHER, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, insb. innerhalb des Kapitalbands, und der Erwerb und die Veräusserung eigener Aktien, SZW 2021, S. 321 ff., S. 326; so vorgesehen auch in IFRS, IAS 32.33 bzw. US GAAP 505-30-30-10). Vereinzelt wird auch vertreten, dass neben der erfolgsneutralen Erfassung im Eigenkapital im Sinne eines Wahlrechts auch eine erfolgswirksame Behandlung von Mehr- oder Minderwerten zulässig sei (vgl. BERTSCHINGER, a.a.O, S. 357).  
 
4.2. Gemäss vorinstanzlichen Feststellungen hat die Beschwerdegegnerin die positive Differenz zwischen Anschaffungskosten und Zuteilungswert der für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendeten eigenen Aktien nicht erfolgswirksam verbucht. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen ist diese Verbuchungsweise handelsrechtlich nicht zu beanstanden. Nicht zuletzt hat auch die Revisionsstelle mit Bericht vom 15. März 2016 die Gesetzes- und Statutenkonformität des Abschlusses bescheinigt, was unbestritten ist.  
Strittig ist nun, ob eine steuerrechtliche Korrekturvorschrift besteht, welche für gewinnsteuerliche Zwecke vorschreibt, von der handelsrechtskonform erstellten Jahresrechnung abzuweichen, oder ob für die Besteuerung auf die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung abzustellen ist. 
 
5.  
 
5.1. Die ESTV argumentiert, dass wegen der divergierenden Zielsetzungen von Handels- und Steuerrecht für die Beurteilung der Frage, ob ein steuerbarer Ertrag oder eine steuerneutrale Kapitaleinlage vorliege, nebst der handelsrechtlichen Sichtweise auch die spezifischen Rahmenbedingungen des konkreten Einzelfalls mit einzubeziehen seien. Die im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms im Jahr 2015 an die Mitarbeiter veräusserten Aktien seien auch als "net realised gains from sale of own shares" bezeichnet worden. Gemäss den Ausführungen der Pflichtigen sei die Abgabe dieser eigenen Aktien in Verrechnung und zur Erfüllung von arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erfolgt. Durch die Veräusserung der eigenen Aktien an die Mitarbeitenden unter Verzicht auf eine formelle Kapitalerhöhung habe die Pflichtige vorliegend unbestrittenermassen einen wirtschaftlichen Nutzen erhalten. Im Umfang des Wertzuwachses auf den eigenen Aktien sei bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung keine Kapitalerhöhung durch externe Eigenfinanzierung, sondern in erster Linie der finanzielle Vorteil aus der Erfüllung der Verpflichtungen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms der Pflichtigen zu sehen. Der finanzielle Vorteil sei der Pflichtigen durch die Veräusserung der eigenen Aktien samt Wertzuwachs echt zugeflossen, weshalb von einem steuerbaren Ertrag auszugehen sei.  
 
5.2. Weiter führt die ESTV aus, dass bei Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG an eine steuerliche Korrektur aus einer steuersystematischen Realisierung stiller Reserven zu denken sei. Eine steuersystematische Realisation liege vor, wenn ein unternehmensinterner Vorgang bewirke, dass der potentielle Besteuerungszugriff in Zukunft nicht mehr gewährleistet sei. Dazu werde ein Vermögensobjekt aus dem Bereich der Gewinnbesteuerung ohne zivilrechtliche Eigentumsübertragung in einen steuerfreien Bereich verschoben. Vorliegend habe die Pflichtige gemäss HWP, Buchführung und Rechnungslegung, IV.2.30.3 ein Wahlrecht gehabt, den Rückkauf der eigenen Aktien und den anschliessenden Verkauf derselben erfolgswirksam in der Handelsbilanz zu erfassen. Beim finanziellen Vorteil, den die Pflichtige über das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm erwirkt habe, sei ihr ein Kapitalgewinn von Fr. 65'082'950.- im Jahr 2015 tatsächlich zugeflossen. Damit sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gesteigert worden. Diese müsse der Besteuerung zugeführt werden. Käme es nicht zu einer steuerlichen Korrektur, würde dies bedeuten, dass der Differenzbetrag als Steuersubstrat der Besteuerung durch die Gewinnsteuer für immer entzogen werde. Auch die Analyse des Vorstands der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zum neuen Rechnungslegungsrecht vom 12. Februar 2013 (Aktualisierung vom 5. Februar 2020) komme zum Schluss, dass effektive Buchgewinne bzw. -verluste bei einer Veräusserung unabhängig von der handelsrechtlichen Verbuchung steuerwirksam seien. Gleiches gelte im Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV, Unternehmenssteuerreform 1997 - Neuregelung des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte vom 19. August 1999, Ziff. 4.1a (nachfolgend: KS Nr. 5). Entgegen der Vorinstanz seien nach Ansicht der SSK und der ESTV insbesondere auch Buchverluste bei der Veräusserung der eigenen Aktien steuerlich zu berücksichtigen.  
 
5.3. Entgegen diesen Ausführungen zeigt sich, dass - auch im Gewinnsteuerrecht - keine Korrekturnormen bestehen, die ein Abweichen von der handelsrechtskonform erstellten Jahresrechnung gebieten:  
Bereits aus dem Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG kann - entgegen den Ausführungen der ESTV - keine Korrekturnorm abgeleitet werden. Nach genannter Bestimmung setzt sich der Reingewinn zusammen aus "den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne [...]." Für die Korrektur bedarf es eines "Ertrags". Auch kommt nicht zum Ausdruck, dass im Falle der eigenen Aktien von der handelsrechtlich vorgeschriebenen Verbuchungsweise abgewichen werden darf. Wie gezeigt, liegt handelsrechtlich mit Bezug auf die eigenen Aktien kein Vermögenswert vor (vgl. vorne E. 3.2.3), weshalb auch bei der Wiederbegebung eigener Beteiligungsrechte nicht von einem "Kapitalgewinn" gesprochen werden kann. 
 
5.4. Die ESTV bringt vor, es müsse auf die gesamtheitliche Bedeutung eines Entfallens der Gewinnbesteuerung des Wertzuwachses hingewiesen werden. Die gewinnsteuerliche Bestimmung in Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG sei im systematischen Zusammenhang mit der Einkommenssteuer und der Verrechnungssteuer zu lesen. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass die Besteuerung bei den Verkäufern der eigenen Aktien durch die Einführung von Art. 4a Abs. 2 des Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz; VStG; SR 642.21) und kurz darauf durch Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG nur unter der Voraussetzung und dem Verständnis gelockert worden sei, dass die Gesellschaft die zurückgekauften eigenen Aktien innert Frist weiterveräussere und dadurch einen steuerbaren Kapitalgewinn generiere. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG i.V.m. Art. 4a Abs. 2 VStG könnten nicht als eigenständige Sondervorschriften abgetrennt von der Gewinnsteuer verstanden werden.  
Wenn vorliegend von einer Gewinnbesteuerung bei der Differenz zwischen Veräusserungspreis und Anschaffungskosten bei eigenen Aktien abgesehen werde, die durch die Gesellschaft innert sechs Jahren weiterveräussert werden, käme es bei einem Teil der Rückkäufe zu keiner Einkommensbesteuerung und bei den anschliessenden Weiterverkäufen der eigenen Aktien zu keiner Gewinnbesteuerung. Diesfalls würde die Veräusserung zurückgekaufter eigener Aktien steuerlich gleichbehandelt wie die Wiederbegebung steuerlich abgerechneter Aktien, mit dem wesentlichen Unterschied, dass der Rückkauf der eigenen Aktien beim Veräusserer zuvor einkommenssteuerlich nicht erfasst wurde (mit Verweis auf KS Nr. 5, Ziff. 6). Eine solche Besteuerungslücke sei bei der Einführung der bedingten Teilliquidation vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen. Darüber hinaus sei es auch bei der Entstehung des neuen Rechnungslegungsrechts nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen, eine solche Besteuerungslücke zu schaffen (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG i.V.m. Art. 4a Abs. 2 VStG). 
 
5.5. Bei Rückkauf eigener Aktien wird die Verrechnungssteuer umgehend erhoben, wenn der Rückkauf im Rahmen oder im Hinblick auf eine Kapitalherabsetzung erfolgt (Art. 4a Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VStG). Kauft eine Gesellschaft hingegen eigene Kapitalanteile, ohne ihr Kapital herabsetzen zu wollen, löst dies die Verrechnungssteuer erst aus, wenn die gesetzlich vorgesehenen Haltefristen überschritten werden, die Gesellschaft vor Ablauf der Haltefrist doch noch eine Herabsetzung des Kapitals beschliesst oder vor Ablauf der Haltefrist liquidiert wird (Art. 4a Abs. 2 VStG [Haltefrist von 6 Jahren] sowie Art. 4a Abs. 1 und 2 VStG i.V.m. Art. 659 und 783 OR [Haltefrist von 2 Jahren], jeweils i.V.m. Art. 12 Abs. 1bis VStG; vgl. BGE 136 II 33 E. 2.2.2; Urteil 2C_119/2018 vom 14. November 2019 E. 4.2.2; vgl. auch Art. 4a Abs. 3 VStG, wonach diese Fristen unter gewissen, hier nicht einschlägigen Voraussetzungen stillstehen). Rechtsprechung und Lehre bezeichnen diese Rechtsfolge als mittelbare oder suspensiv bedingte Teilliquidation (vgl. BGE 136 II 33 E. 2.2.2).  
 
5.6. Auch wenn ein Besteuerungsaufschub erfolgt, kann dieser nicht zur gewinnsteuerlichen Erfassung aus der Wiederbegebung eigener Aktien herangezogen werden (vgl. auch Urteil 2C_119/2018 vom 14. November 2019 E. 4.2.4 f;). Wie bereits für die Kapitalsteuer ausgeführt, gilt analoges für die Gewinnsteuer. Zusammengefasst erscheint der steuersystematische Zusammenhang zwischen der Verrechnungssteuer und der Einkommenssteuer bei einem Teil der Anteilsinhaber einerseits und der Gewinnsteuer bei der Kapitalgesellschaft andererseits als zu schwach, um Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG als Korrekturvorschriften für die Gewinnsteuer erscheinen zu lassen und das Massgeblichkeitsprinzip gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG zu durchbrechen (vgl. zur Kapitalsteuer Urteil 2C_119/2018 vom 14. November 2019 E. 4 m.w.H.).  
 
6.  
Es zeigt sich, dass keine steuerlichen Korrekturvorschriften herangezogen werden können. Soweit in einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zuvor von der Gesellschaft zurückgekaufte eigene Aktien ausgegeben werden, ist darin ein steuerfreier Kapitaleinlagevorgang nach Art. 60 lit. a DBG zu sehen. 
 
7.  
Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht die handelsrechtlich nicht erfolgswirksam verbuchte positive Differenz zwischen Anschaffungskosten und dem Zuteilungswert im steuerbaren Reingewinn nicht aufgerechnet. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen und der Deklaration der Pflichtigen ist der steuerbare Gewinn für die direkte Bundessteuer 2015 mit Fr. 3'577'167'073.- und einem Beteiligungsabzug von 94,45 % zu veranlagen. 
 
8.  
Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die ESTV, die in ihrer Eigenschaft als Abgabegläubigerin Vermögensinteressen im Sinne von Art. 66 Abs. 4 BGG verfolgt, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 4 Reglement vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 25'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 20'000.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juni 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf