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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_134/2023  
 
 
Urteil vom 19. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Fornara, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 20. Januar 2023 (S2 22 45). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1984 geborene A.________ war zuletzt als Bauarbeiter bei der B.________ SA angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 28. Mai 2020 machte er beim Aussteigen aus dem Arbeiterzug einen Fehltritt in ein Loch auf dem Bahngleis und zog sich eine Verletzung am rechten Fuss zu. Die Suva erbrachte Versicherungsleistungen. Am 7. September 2020 wurde bei festgestellter Ruptur der vorderen und hinteren Syndesmose am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) eine Syndesmosenrevision durchgeführt. A.________ liess die Suva am 26. Januar 2021 wissen, dass er die Schweiz Ende Monat verlassen und in seine Heimat Italien zurückkehren werde. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 stellte die Suva ihre Leistungen unter Hinweis auf den Untersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. August 2021 per 15. November 2021 ein. Zur Begründung gab sie an, aufgrund der Unfallfolgen sei keine medizinische Behandlung mehr notwendig und die Tätigkeit als Bauarbeiter könne wieder vollzeitlich ausgeübt werden, wobei hohe Sicherheitsschuhe getragen werden müssten. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 13. April 2022. 
 
B.  
Das Kantonsgericht Wallis wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 20. Januar 2023). 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und den Antrag stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und des Einspracheentscheids seien ab 15. November 2021 Taggelder zu gewähren und die Kosten der beabsichtigten Operation "an seinem verletzten Gelenk" zu übernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).  
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht - auch in Verfahren über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung (BGE 135 V 194 E. 3.4) - nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (statt vieler: Urteil 8C_250/2021 vom 31. März 2022 E. 1.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; SVR 2022 UV Nr. 32 S. 130, 8C_541/2021 E. 1.2).  
Der mit der Beschwerde eingereichte Bericht des Dr. med. D.________, Medico Chirurgo, Specialista in Ortopedia e Traumatologia, Reggio U.________, vom 24. Februar 2023 datiert nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 20. Januar 2023 und ist daher als echtes Novum im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich. 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 13. April 2022 die Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen und den folgenlosen Fallabschluss per 15. November 2021 mangels Unfallkausalität der darüber hinaus geklagten Beschwerden schützte. Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet dabei der Erlass des Einspracheentscheids vom 13. April 2022 (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6; je mit Hinweis; Urteil 8C_43/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1).  
 
2.2.  
Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Mit Blick auf den hier in zeitlicher Hinsicht massgebenden Sachverhalt (E. 2.1 hiervor) hat das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung - worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - zutreffend erkannt, dass die über den folgenlosen Fallabschluss (per 15. November 2021) hinaus geklagten Beschwerden nicht auf organisch objektiv ausgewiesene, überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Folgen des Fehltritts vom 28. Mai 2020 zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Zweifel zu ziehen vermöchte. Insbesondere macht er nicht plausibel, inwiefern aus den abweichenden Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte in Italien auf überwiegend wahrscheinliche, somatische Unfallfolgen zu schliessen wäre, welche über den 15. November 2021 hinaus die Arbeitsfähigkeit oder gesundheitliche Unversehrtheit in anspruchserheblicher Weise einschränken würden.  
 
3.2. So stellt der Beschwerdeführer die Beweiskraft der kreisärztlichen Einschätzungen des Dr. med. C.________ (vom 24. August 2021 und 11. April 2022) denn auch lediglich pauschal, unter Hinweis auf die divergenten Meinungen der ab seiner Rückkehr nach Italien behandelnden Ärzte, in Frage. Auf den Umstand, dass ihn Dr. med. C.________ am 24. August 2021 persönlich untersucht, die subjektiven Schmerzangaben erhoben und nebst Weiterem eine Fotodokumentation erstellt hatte, wobei aufgefallen war, dass an den Beinen keinerlei Muskelatrophie zu erkennen und die Hornhaut an den Fusssohlen praktisch seitengleich ausgebildet war, obwohl der Beschwerdeführer angegeben hatte, dass er ausschliesslich mit Gehstöcken unterwegs sei und den rechten Fuss komplett entlaste, gehen weder er noch die behandelnden Ärzte ein (vgl. zum Beispiel die ohne weiteren Kommentar abgegebene Feststellung im Bericht des Dr. med. E.________, Specialista in Medicina del Lavoro, vom 14. Juni 2021: "Impossibile l'appoggio monopodalico (...) ". In seiner Stellungnahme vom 11. April 2022 wies der Kreisarzt zudem darauf hin, dass Dr. med. D.________ wohl keine umfassende Einsicht in die medizinischen Unterlagen gehabt habe. Denn er sei von falschen Tatsachen, insbesondere von einer mit Metallplatte versorgten Fraktur des Malleolus ausgegangen, obwohl eine solche gar nie stattgefunden habe und die Syndesmosenrevision lediglich unter Anbringung von zwei Schrauben durchgeführt worden sei. Im Übrigen sprach auch Dr. med. F.________ am 30. März 2023 von einer "frattura del malleolo peroneale", während Dr. med. G.________, Medico Chirurgo, am 1. September 2021 eine "frattura piede dx" und Dr. med. D.________ am 7. Februar 2022 eine "frattura della tibiotarsica con lesione dei legamenti della sinsdemosi e interosseo" angaben. Die Vorinstanz durfte bei dieser Ausgangslage ohne Weiteres davon ausgehen, dass keine, auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen gerechtfertigt sind (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Sie konnte demgemäss in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3) auf weitere Abklärungen verzichten.  
 
3.3. Zu Recht nicht mehr beanstandet wird schliesslich die vorinstanzliche Prüfung (und Verneinung) des adäquaten Kausalzusammenhangs bezüglich der über den Fallabschluss hinaus geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden anhand der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen, dies ausgehend von einem leichten Unfall.  
 
4.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. September 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz