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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_205/2023  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Beitragspflicht; Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Februar 2023 (5V 21 330). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ GmbH ist im Bereich Ausführung von Bauten als Generalunternehmung tätig. Ihre Mitarbeitenden sind seit 14. September 2009 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. Dezember 2020 führte die Suva eine Arbeitgeberkontrolle für die Revisionsperiode 2014 bis 2017 durch. Gestützt darauf stellte sie der A.________ GmbH am 23. Dezember 2020 eine Beitragsrechnung in der Höhe von Fr. 127'483.10 für eine aufgerechnete Differenzlohnsumme von Fr. 1'638'558.-. Dabei qualifizierte sie die Zahlungen der A.________ GmbH für Arbeiten der B.________ GmbH (von Amtes wegen gelöscht im Handelsregister am xxx) und der C.________ GmbH (Konkurseröffnung: xxx; Löschung im Handelsregister: xxx) als Lohn. Daran hielt sie auf Einsprache der A.________ GmbH hin fest (Einspracheentscheid vom 12. August 2021). 
 
B.  
Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 10. Februar 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A.________ GmbH beantragen, das kantonale Gerichtsurteil sei aufzuheben und die Zahlungen an die B.________ GmbH und C.________ GmbH seien allesamt als Entgelt für werkvertragliche Leistungen zu qualifizieren. 
Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2).  
 
1.2. Richtet sich die Beschwerde - wie hier - nicht gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung, kommen die Ausnahmebestimmungen von Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 BGG nicht zur Anwendung (vgl. Urteil 8C_518/2022 vom 19. April 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die von der Beschwerdeführerin an die B.________ GmbH und an die C.________ GmbH geleisteten Barzahlungen in der Höhe von Fr. 1'638'558.- als prämienpflichtige Bruttolohnsumme qualifiziert hat. 
 
3.  
Im angefochtenen Urteil werden die bei der Beurteilung der Streitsache zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht stellte fest, dass weder die Beschwerdeführerin noch die B.________ GmbH oder die C.________ GmbH über Unterlagen verfügten, die über ihr Vertragsverhältnis Auskunft geben könnten. Aktenkundig seien einzig insgesamt 39 von der B.________ GmbH und sieben von der C.________ GmbH an die Beschwerdeführerin adressierte Rechnungen für Arbeiten an diversen Liegenschaften. Alle (in den Rechnungen angegebenen) Arbeiten hätten private Objekte von F.A.________ und F.B.________ (Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin) betroffen. Die meisten Rechnungen seien mit dem Vermerk "Pauschal" versehen und es sei ihnen zu entnehmen, dass diese allesamt bar an die ehemaligen Geschäftsführer der B.________ GmbH, D.________, und der C.________ GmbH, E.________, bezahlt worden seien. Die gesamten Umstände würden darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin mit den Barzahlungen Arbeitsleistungen der natürlichen Personen D.________ und E.________ beglichen habe. Sowohl die B.________ GmbH als auch die C.________ GmbH hätten keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltet und seien nur aus versicherungsrechtlichen Motiven in die Rechtsform einer GmbH gekleidet worden, um Beiträge einzusparen. In Würdigung der gesamten Umstände seien die streitbetroffenen Entschädigungen der Beschwerdeführerin zwischen 1. Januar 2015 und 31. Dezember 2017 im Betrag von insgesamt Fr. 1'608'378.- als prämienpflichtige Lohnzahlungen zu qualifizieren. Zusammen mit den unbestrittenen (ebenfalls prämienpflichtigen) Zahlungen von Fr. 30'180.- ergebe sich damit eine der Prämienpflicht unterliegende Lohnsumme von Fr. 1'638'558.-. Der entsprechende Prämienbetrag von Fr. 127'483.10 sei von der Arbeitgeberin, vorliegend somit von der Beschwerdeführerin, geschuldet, weshalb die Suva diese Summe zu Recht von ihr eingefordert habe.  
 
4.2. Letztinstanzlich wird insbesondere geltend gemacht, für die durch die B.________ GmbH und die C.________ GmbH bezahlten Löhne seien zwar keine Beiträge abgerechnet worden. Dies lasse jedoch nicht schon den Schluss zu, dass diese Gesellschaften kein Personal angestellt hätten. Denn auch bei Schwarzarbeit handle es sich "um ein arbeitsvertragliches Anstellungsverhältnis". Zudem hätten die beiden Gesellschaften in den von der Beschwerdegegnerin angehobenen Betreibungsverfahren keinen Rechtsvorschlag erhoben und somit die Beitragspflicht anerkannt. Mit diesen und den weiteren Vorbringen gleicher Art vermag die Beschwerdeführerin die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach es sich bei ihren Barzahlungen an die erwähnten Gesellschaften um prämienpflichtigen Lohn gehandelt habe, nicht umzustossen. Die Annahme einer Anerkennung der Leistungspflicht durch die Gesellschaften mittels Verzichts auf die Erhebung eines Rechtsvorschlags bzw. der daraus gezogene Schluss der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei ihren Barzahlungen also um werkvertragliche Forderungen gehandelt haben müsse, fällt mit Blick auf die im angefochtenen Urteil umfassend erörterten Umstände ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz aufgrund offensichtlich unrichtiger Tatsachenfeststellungen willkürlich entschieden oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben soll. Sie scheint bei ihren Vorbringen insgesamt zu verkennen, dass Rechtsmissbrauch vorliegt, falls ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Institut nicht schützen will (vgl. Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen).  
 
5.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie wird daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
6.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Dezember 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz