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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_876/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Januar 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Gemeinde Niederglatt, 
Sozialbehörde Niederglatt, Gemeindeverwaltung, Grafschaftstrasse 55, 8172 Niederglatt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.       A.A.________, 
2.       B.A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2018 (VB.2018.00437). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 21. Dezember 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 135 V 94 E. 1 S. 95, je mit Hinweisen), 
dass die Beschwerdeführerin nichts Derartiges vorbringt, 
dass sie sich vielmehr darauf beschränkt, die zum gemeindeüberschreitenden Wohnungswechsel führenden Umstände aus ihrer Sicht darzulegen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die vom kantonalen Gericht dazu ergangenen Erwägungen oder der Entscheid selber im Ergebnis willkürlich sein oder sonstwie gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen; lediglich eine mögliche andere Würdigung des Sachverhaltes aufzuzeigen, reicht genau so wenig aus, wie verwaltungsinterne Richtlinien, wie etwa jene der SKOS, anzurufen, gemäss welcher die letztinstanzlich geforderte blosse teilweise Übernahme der Mietzinskosten möglich wäre, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Dielsdorf schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Januar 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel