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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_544/2023  
 
 
Urteil vom 15. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Uster, vertreten durch die Sozialbehörde, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2023 (VB.2023.00337). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. 
 
2.  
Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Urteil vom 27. Juni 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Bezirksrat Uster auf den von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2022 erhobenen Rekurs nicht eintreten musste. In verfahrensmässiger Hinsicht lehnte es das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren ab. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbstständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, verneinte das Gericht. Gestützt darauf schloss es, eine Pflicht, insofern vom Amtes wegen tätig zu werden, habe nicht bestanden. 
 
3.  
Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend ein. Allein zu fordern, eine angeblich bereits im Januar 2023 an den Bezirksrat gerichtete Eingabe hätte von diesem als fristwahrende Rekursschrift entgegen genommen werden müssen, reicht klarerweise nicht aus: Inwiefern deren Nichtberücksichtigung auf einer willkürlichen Wertung derselben beruhen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dar. Sich sodann (sinngemäss) auf den Standpunkt zu stellen, einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zu haben, ohne auf das dazu Erwogene einzugehen, reicht ebenso wenig aus wie die nicht weiter ausgeführte Anrufung von Verfassung und EMRK. 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
6.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (bereits so: Urteil 8C_381/2023 vom 15. Juni 2023). Inskünftig darf die Beschwerdeführerin indessen bei gleich bleibender Rechtsmittelführung mit dieser Rechtswohltat nicht mehr rechnen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Uster schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. September 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel