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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_388/2023  
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ GmbH, 
vertreten durch A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.________, 
2. D.________, 
3. E.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und bes. Untersuchungen, 
Güterstrasse 33, 8004 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. August 2023 (TB230010-O/U/GRO). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ und die B.________ GmbH erstatteten am 6. Dezember 2022 Strafanzeige gegen C.________, D.________ und E.________. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich überwies die Akten mit Verfügung vom 9. Januar 2023 an das Obergericht des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. In ihrer Überweisungsverfügung legte sie dar, die Anzeigeerstatter schienen der Auffassung zu sein, C.________, D.________ und E.________ hätten sich wegen Amtsmissbrauch, ungetreuer Amtsführung und Ehrverletzungsdelikten schuldig gemacht. Das Obergericht erteilte mit Beschluss vom 31. August 2023 die Ermächtigung nicht. Das den erwähnten Personen vorgeworfene Verhalten erfülle die genannten Straftatbestände offensichtlich nicht, da weder eine Zwangsausübung noch der Abschluss eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts oder eine ehrverletzende Äusserung erkennbar sei. 
 
2.  
A.________ und die B.________ GmbH führen mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 31. August 2023 und beantragen dem Bundesgericht, die Ermächtigung sei zu erteilen. Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, einen Schriftenwechsel durchzuführen. 
 
3.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Eine solche Auseinandersetzung ist der von den Beschwerdeführern eingereichten Beschwerdeschrift jedoch nicht zu entnehmen. Die darin enthaltenen pauschalen Verweise auf eine grosse Anzahl Beschwerdebeilagen vermag den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht zu genügen (vgl. das den Beschwerdeführer 1 betreffende Urteil 8C_416/2021 vom 15. Juni 2021). 
 
 
4.  
Da es offensichtlich ist, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
Das Bundesgericht hat die Beschwerdeführer bereits mehrfach auf das Erfordernis einer hinreichenden Begründung der Beschwerde hingewiesen (s. Urteile 9C_450/2017 vom 4. Juli 2017; 8C_361/2021 vom 19. Mai 2021; 8C_416/2021 vom 15. Juni 2021; 1C_219/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 4; 6B_1289/2021 vom 19. November 2021 E. 2; 4D_24/2022 vom 8. Juni 2022 E. 2.2). Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein Aufwand entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold