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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_94/2024  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
C.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, 
Postfach, 8010 Zürich, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Januar 2024 (TB230017-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bei einer polizeilichen Intervention am 2. März 2022 kam es beim Zutritt der beiden ausgerückten Angehörigen der Kantonspolizei Zürich zur Wohnung von A.A.________ und B.A.________ zu einem Gerangel. In der Folge erhoben A.A.________ und B.A.________ gegen den Kantonspolizisten C.________ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung und Nötigung. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich übermittelte die Sache auf dem Dienstweg an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Sie beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen. Mit Beschluss vom 5. Januar 2024 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 (Posteingang) erheben A.A.________ und B.A.________ (u.a.) gegen den Beschluss des Obergerichts vom 5. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid Sinn und Zweck des Ermächtigungserfordernisses sowie die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung dargelegt. Sie hat sodann erwogen, insgesamt ergäben sich weder aus den Akten noch aus der von den Beschwerdeführenden eingereichten Videosequenz Anhaltspunkte für einen unverhältnismässigen Einsatz von Gewalt durch den Beschwerdegegner beim Vorfall vom 2. März 2022. Der Beschwerdegegner könne sich vielmehr auf - von der Vorinstanz erläuterte - Rechtfertigungsgründe bzw. Amts- und Berufspflichten gemäss dem Polizeigesetz stützen, zumal der Einsatz von unmittelbarem Zwang beim Zutritt zur Wohnung der Beschwerdeführenden zwecks Überprüfung des Zustands der Beschwerdeführenden 1 nach deren Suizidandrohung notwendig gewesen sei und das Verhalten des Beschwerdegegners auch als angemessene Reaktion auf dasjenige der Beschwerdeführenden erscheine. Da es diesen nicht gelungen sei, in vertretbarer Weise darzulegen, inwiefern sie vom Beschwerdegegner ungerechtfertigt bzw. unverhältnismässig angegangen oder misshandelt worden sein sollen, bestehe kein Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners und sei die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen diesen nicht zu erteilen.  
 
3.3. Die Beschwerdeführenden setzen sich vor Bundesgericht mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht weiter und sachgerecht auseinander. Sie legen nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Soweit ihre Vorbringen sachbezogen sind, begnügen sie sich vielmehr im Wesentlichen damit, ihre als richtig vorausgesetzte eigene Sicht der Dinge vorzutragen und unter anderem auf die von ihnen eingereichte Videoaufzeichnung zu verweisen. Ihre im Wesentlichen appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.  
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, wobei sie solidarisch haften (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur